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Gesundheit

Pflegereform 2027: Was sich bei Beiträgen und Leistungen ändern soll

Der Bundestag hat den Entwurf erstmals beraten. Was heute gilt, was ab 2027 oder 2028 geplant ist und wo Nachbesserungen angekündigt sind.

Eine ältere Frau und eine Betreuungsperson betrachten am Küchentisch Unterlagen. KI-generiertes Symbolbild.
KI-generiertes Symbolbild: Unterlagen zur häuslichen Pflege. Es zeigt keine Personen aus dem Gesetzgebungsverfahren.

Kurzfazit

Der Entwurf erhöht den Kinderlosenzuschlag und bündelt Leistungen für die Pflege zu Hause. Bei Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag wegfallen. Nach der ersten Lesung sind zentrale Punkte noch offen.

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Der Bundestag hat das Pflegeneuordnungsgesetz am 5. November 2026 erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Der Gesundheitsausschuss übernimmt die Federführung. Der Regierungsentwurf sieht erste Änderungen zum 1. Januar 2027 vor. Einige neue Beiträge sollen erst 2028 folgen. Die erste Lesung ändert für Versicherte noch keine Beiträge und Ansprüche. Die Angaben hier vergleichen geltendes Recht mit dem Entwurf, den der Bundestag beraten hat. Bundestag zur ersten Lesung, Entwurf, Artikel 11.

Neun Euro mehr bei 3.000 Euro durch den Kinderlosenzuschlag

Der allgemeine Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung liegt bereits bei 3,6 Prozent. Wer den Kinderlosenzuschlag zahlen muss, zahlt derzeit insgesamt 4,2 Prozent. Der Entwurf erhöht den Zuschlag zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte. Für diese Gruppe ergäbe sich ein Satz von 4,5 Prozent. Bei 3.000 Euro beitragspflichtigem Einkommen wären das monatlich 9 Euro zusätzlich, wenn alles andere gleich bleibt. Bei Beschäftigten tragen die Versicherten den Zuschlag selbst. Altersgrenze und Ausnahmen richten sich nach § 55 SGB XI. BMG zu Beitragssätzen, § 55 SGB XI, Entwurf, § 55.

Ab welcher Einkommenshöhe die neue Beitragsgrenze wirkt

2026 fallen Pflegeversicherungsbeiträge auf höchstens 5.812,50 Euro Einkommen im Monat an. Das Gesundheitsministerium nennt für 2027 eine geplante Grenze von 6.375 Euro. Darin stecken die reguläre Anpassung der Rechengrößen und eine zusätzlich vorgesehene Anhebung um 300 Euro. Die 300 Euro erhöhen die Einkommensgrenze, auf die der Beitragssatz angewandt wird. Wer mit seinem beitragspflichtigen Einkommen unter der alten Grenze bleibt, zahlt allein durch die neue Grenze keinen höheren Beitrag. Der geplante Kinderlosenzuschlag wäre davon unabhängig. BMG zur Grenze 2026, BMG zum geplanten Wert für 2027.

Familienversicherung soll für bestimmte Paare ab 2028 teurer werden

Familienversicherte Angehörige sind derzeit beitragsfrei. Ab dem 1. Januar 2028 soll bei bestimmten mitversicherten Ehe- oder Lebenspartnern ein zusätzlicher Beitrag von 0,52 Prozentpunkten auf das beitragspflichtige Einkommen des zahlenden Mitglieds anfallen. Der Entwurf sieht Ausnahmen vor, etwa wenn das Mitglied oder der mitversicherte Partner ein Kind unter zwölf Jahren hat, das in seinem Haushalt lebt. Die Familienversicherung für Kinder soll beitragsfrei bleiben. § 25 SGB XI, Geltender § 56 SGB XI, Entwurf, §§ 55c und 56.

Bei Minijobs sollen Arbeitgeber einen neuen Pauschalbeitrag zahlen

Ab dem 1. Januar 2028 sollen Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Minijobs, für die in dieser Beschäftigung keine Pflegeversicherungspflicht besteht, einen pauschalen Pflegeversicherungsbeitrag zahlen. Vorgesehen sind 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts und für Minijobs in Privathaushalten 1,5 Prozent. Die Vorschrift richtet sich an Arbeitgeber. Sie sieht dafür keinen entsprechenden Abzug vom Lohn der Minijobber vor. Entwurf, § 59b, Vorgesehenes Inkrafttreten.

Höhere monatliche Beträge bei häuslicher Pflege

Bei Pflegegrad 2 sind derzeit 347 Euro Pflegegeld oder ambulante Pflegesachleistungen von bis zu 796 Euro im Monat möglich. Der Entwurf sieht ab 2027 380 Euro beziehungsweise 890 Euro vor. Auch für die Pflegegrade 3 bis 5 enthält er höhere Monatsbeträge. Das Pflegegeld setzt voraus, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist. Die Sachleistung finanziert qualifizierte ambulante Dienste. Bei einer Kombination mindert sich das Pflegegeld anteilig. Ob jemand insgesamt besser dasteht, hängt auch davon ab, welche der bisher getrennten Leistungen er nutzt. BMG-Leistungsübersicht 2026, Entwurf, §§ 36 und 37 und § 38 SGB XI zur Kombination.

Pflegegrad 1 soll den Entlastungsbetrag verlieren

Heute können Pflegebedürftige zu Hause in allen Pflegegraden bis zu 131 Euro monatlich für bestimmte Entlastungsleistungen erstattet bekommen. Der Entwurf ersetzt den Betrag durch ein Sozialraumbudget für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Es soll erst ab Pflegegrad 2 greifen und bis zu 175 Euro monatlich betragen. Für Anspruchsberechtigte unter 25 Jahren sieht der Text bis zu 300 Euro vor. Bei Pflegegrad 1 bleiben im Entwurf unter anderem Beratung und Leistungen zur Anpassung der Wohnung vorgesehen. § 45b SGB XI, Entwurf, § 28a, Entwurf, § 45b.

Der Entwurf streicht den bisherigen Anspruch auf Umwandlung

Ab Pflegegrad 2 können Pflegebedürftige heute unter bestimmten Voraussetzungen den ungenutzten Teil ihrer ambulanten Pflegesachleistungen zur Erstattung anerkannter Alltagshilfen einsetzen, begrenzt auf 40 Prozent des jeweiligen monatlichen Höchstbetrags. Diese eigenständige Umwandlungsregel fehlt in der vorgesehenen Neufassung. Das neue Sozialraumbudget hat eigene Grenzen und einen festgelegten Zweck. Die höhere Monatszahl lässt sich deshalb nicht direkt mit dem bisherigen Entlastungsbetrag vergleichen. § 45a Absatz 4 SGB XI, Entwurf, §§ 45a und 45b.

Ein anderer Jahrestopf für Ersatz- und Kurzzeitpflege

Bei Pflegegrad 2 oder höher gibt es derzeit bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen. Verhinderungspflege kann beispielsweise einspringen, wenn eine private Pflegeperson Urlaub macht oder krank wird. Der Entwurf sieht stattdessen ein Überbrückungsbudget von 2.285 Euro ab 2027 für ambulante Hilfe in akuten Situationen und stationäre Kurzzeitpflege vor. Im ersten Jahr sollen zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste diese Akuthilfe leisten. Ab 2028 sollen dafür besondere ambulante Notdienste zuständig sein. Die bisher eigenständig abrechenbare Verhinderungspflege wäre in dieser Form nicht mehr vorgesehen. Der Entwurf verteilt Leistungen auch auf andere Budgets. Aus der Differenz zwischen den beiden Jahreshöchstbeträgen lässt sich daher kein pauschaler Verlust für einzelne Haushalte ableiten. § 42a SGB XI, BMG zur Pflege zu Hause, Entwurf, § 39, Begründung zu den neuen Budgets.

Regelmäßige Anpassung soll 2029 beginnen

Das geltende Recht sieht für die Leistungsbeträge eine Erhöhung zum 1. Januar 2028 vor. Der Entwurf ersetzt diese Regel durch eine jährliche Anpassung ab dem 1. Januar 2029. Dafür soll der Durchschnitt der Kerninflationsraten aus drei Jahren herangezogen werden. Die Lohnentwicklung bildet die Obergrenze. Der Entwurf legt damit eine Rechenregel fest. Die Höhe einer künftigen Anpassung steht erst mit den dafür benötigten Daten fest. § 30 SGB XI, Entwurf, § 30.

Was die Milliardenbeträge im Entwurf bedeuten

Für 2027 rechnet der Entwurf bei 3,6 Prozent Grundbeitrag mit einer Finanzierungslücke von 7,6 Milliarden Euro. Die ausgewiesenen Maßnahmen sollen die Finanzen im selben Jahr um 6,25 Milliarden Euro entlasten. Die Rechnung umfasst zusätzliche Einnahmen und geringere Ausgaben. Im Ansatz stehen zum Beispiel 3,3 Milliarden Euro aus dem höheren Kinderlosenzuschlag und 800 Millionen Euro durch den Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1. Das sind Schätzungen für den Haushalt der Pflegeversicherung. Finanztabelle des Regierungsentwurfs.

Was jetzt offen ist

In der ersten Lesung kündigte der Bundesgesundheitsminister Nachbesserungen beim Entlastungsbetrag und bei der Verhinderungspflege an. Welche Ansprüche sich dadurch ändern, ist erst aus einer geänderten Gesetzesfassung ersichtlich. Für den 25. November ist eine Sachverständigenanhörung geplant. Bis zu einem Inkrafttreten neuer Regeln gilt das bisherige Recht. Bundestagsbericht zur ersten Lesung, Bundestag zur geplanten Anhörung.

Geprüfte Aussagen

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Geprüfte Aussage

Wer den Kinderlosenzuschlag zahlt, käme nach dem Entwurf ab 2027 auf 4,5 Prozent Beitrag.

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Einordnung

Der Grundsatz von 3,6 Prozent gilt schon. Der Zuschlag soll von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen.

Quellen zu dieser Aussage (3)
  1. SonstigeBundesministerium für Gesundheit
    Veröffentlicht 30.11.-0001
  2. PrimärquelleGesetze im Internet
    Abgerufen 05.11.2026
  3. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 02.11.2026Abgerufen 05.11.2026
Geprüfte Aussage

Die vorgesehene zusätzliche Anhebung um 300 Euro bedeutet einen um 300 Euro höheren Pflegebeitrag.

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Falsch
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Einordnung

Die Anhebung betrifft die Bemessungsgrenze für das Einkommen. Der Beitrag richtet sich nach dem maßgeblichen Satz und der Höhe des beitragspflichtigen Einkommens.

Quellen zu dieser Aussage (2)
  1. SonstigeBundesministerium für Gesundheit
    Veröffentlicht 30.11.-0001
  2. PrimärquelleBundesgesundheitsministerium
    Abgerufen 08.09.2026
Geprüfte Aussage

Alle Familienversicherten sollen ab 2028 einen eigenen Pflegebeitrag zahlen.

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Falsch
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Einordnung

Der Entwurf sieht 0,52 Prozentpunkte zusätzlich beim zahlenden Mitglied für bestimmte mitversicherte Partner vor. Für Kinder bleibt die Familienversicherung beitragsfrei.

Quellen zu dieser Aussage (3)
  1. PrimärquelleGesetze im Internet
    Abgerufen 05.11.2026
  2. GesetzGesetze im Internet
    Abgerufen 05.11.2026
  3. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 02.11.2026Abgerufen 05.11.2026
Geprüfte Aussage

Der Entwurf sieht ab 2028 einen neuen Pauschalbeitrag für Minijob-Arbeitgeber vor.

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Richtig
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Einordnung

Vorgesehen sind 3,6 Prozent auf das Arbeitsentgelt im Geltungsbereich der Neuregelung, bei Minijobs in Privathaushalten 1,5 Prozent.

Quellen zu dieser Aussage (1)
  1. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 02.11.2026Abgerufen 05.11.2026
Geprüfte Aussage

Bei Pflegegrad 2 sollen Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen steigen.

Prüfstatus: Quelle geprüft
Richtig
Originalauszug
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Einordnung

Monatlich sind 380 statt 347 Euro Pflegegeld und bis zu 890 statt 796 Euro Sachleistungen vorgesehen. Wie viel Unterstützung ein Haushalt insgesamt erhält, hängt auch von den übrigen Leistungen ab.

Quellen zu dieser Aussage (3)
  1. PrimärquelleBundesministerium für Gesundheit
    Veröffentlicht 11.12.2025Abgerufen 05.11.2026
  2. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 02.11.2026Abgerufen 05.11.2026
  3. PrimärquelleGesetze im Internet
    Abgerufen 05.11.2026
Geprüfte Aussage

Pflegegrad 1 erhält nach dem Entwurf ebenfalls das neue Sozialraumbudget.

Prüfstatus: Quelle geprüft
Falsch
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Einordnung

Der heute auch bei Pflegegrad 1 mögliche Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro wird durch ein Budget ab Pflegegrad 2 ersetzt.

Quellen zu dieser Aussage (3)
  1. PrimärquelleGesetze im Internet
    Abgerufen 05.11.2026
  2. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 02.11.2026Abgerufen 05.11.2026
  3. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 05.11.2026Abgerufen 05.11.2026
Geprüfte Aussage

Der bisherige eigenständige Umwandlungsanspruch für Alltagshilfen entfällt in der vorgeschlagenen Fassung.

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Richtig
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Einordnung

Der geltende § 45a Absatz 4 ermöglicht ab Pflegegrad 2, ungenutzte Sachleistungen für Alltagshilfen einzusetzen. Die Grenze beträgt 40 Prozent des jeweiligen monatlichen Höchstbetrags. Der Entwurf streicht diese Regel.

Quellen zu dieser Aussage (2)
  1. PrimärquelleGesetze im Internet
    Abgerufen 05.11.2026
  2. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 02.11.2026Abgerufen 05.11.2026
Geprüfte Aussage

Das neue Überbrückungsbudget bietet dieselben Leistungen wie der bisherige gemeinsame Jahresbetrag.

Prüfstatus: Quelle geprüft
Falsch
Originalauszug
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Einordnung

Der geltende Topf von bis zu 3.539 Euro deckt Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Der vorgeschlagene Topf von 2.285 Euro hat einen anderen Zuschnitt und finanziert ambulante Notfallpflege sowie stationäre Kurzzeitpflege.

Quellen zu dieser Aussage (4)
  1. PrimärquelleGesetze im Internet
    Abgerufen 05.11.2026
  2. BehördeBundesministerium für Gesundheit
    Abgerufen 05.11.2026
  3. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 02.11.2026Abgerufen 05.11.2026
  4. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 05.11.2026Abgerufen 05.11.2026
Geprüfte Aussage

Der Entwurf verschiebt die nächste allgemeine Anpassung der Pflegeleistungen von 2028 auf 2029.

Prüfstatus: Quelle geprüft
Richtig
Originalauszug
Sinngemäße Prüfaussage zu den verlinkten schriftlichen Belegen.
Einordnung

Anstelle der für 2028 vorgesehenen Erhöhung soll es ab 2029 eine jährliche Anpassung nach einer neuen Formel geben.

Quellen zu dieser Aussage (2)
  1. PrimärquelleGesetze im Internet
    Abgerufen 05.11.2026
  2. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 02.11.2026Abgerufen 05.11.2026
Geprüfte Aussage

Der Regierungsentwurf weist für 2027 eine Finanzwirkung der Maßnahmen von 6,25 Milliarden Euro aus.

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Originalauszug
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Einordnung

Die Tabelle enthält Schätzungen zu höheren Einnahmen und niedrigeren Ausgaben im Vergleich zum Szenario ohne diese Maßnahmen.

Quellen zu dieser Aussage (1)
  1. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 02.11.2026Abgerufen 05.11.2026

Transparenzhinweis

Wir haben die vollständige Bundestagsdrucksache 21/8869 mit dem geltenden SGB XI und den amtlichen Beitragssätzen und Leistungsbeträgen verglichen. Den Verfahrensstand und die angekündigten Nachbesserungen haben wir anhand der Bundestagsdokumentation geprüft. Das Beitragsbeispiel verwendet unverändert 3.000 Euro beitragspflichtiges Monatseinkommen. Stand ist der 5. November 2026 nach der ersten Lesung. Redaktionelle Prüfung mit KI-Unterstützung.

Maßgeblich sind die verlinkten Originaldokumente und amtlichen Quellen. Der Beitrag beschreibt den angegebenen Prüfstand.

Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und sorgfältiger Quellenprüfung, jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit.

Gesamtfazit

Der Gesetzentwurf schlägt einen höheren Zuschlag für zuschlagspflichtige Kinderlose und Änderungen in der häuslichen Pflege vor. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gelten die bisherigen Regeln.