Schnellere Verfahren, ein klarerer Rahmen für Kernfusion und neue Berechnungen beim Radonschutz: Die Bundesregierung will das Strahlenschutzrecht ändern. Die schriftlichen Stellungnahmen zeigen dabei unterschiedliche Einschätzungen zur Sicherheit und zur praktischen Umsetzung. Bei Röntgeneinrichtungen streiten zudem Bundesregierung und Bundesrat über eine kürzere Prüffrist.
Das Ergebnis: Fusionsanlagen sollen ausdrücklich im Strahlenschutzgesetz genannt werden; eine Genehmigungspflicht wird damit nicht pauschal abgeschafft. Ein neuer Radon-Berechnungsansatz bedeutet nicht, dass sich die tatsächliche Belastung von selbst verändert. Und die geplanten zehn Tage gelten für bestimmte Anzeigeverfahren, nicht für jede strahlenschutzrechtliche Genehmigung.
Grundlage dieses Dokumentenchecks sind der Regierungsentwurf Bundestagsdrucksache 21/8415, die dort enthaltenen Positionen von Bundesrat und Bundesregierung sowie ausgewählte schriftliche Stellungnahmen zur Sitzung des Umweltausschusses am 4. November 2026. Wir werten die veröffentlichten Dokumente aus; eine Auswertung der mündlichen Beiträge ist nicht Grundlage dieses Artikels. Stand der Prüfung: 4. November 2026. Der Entwurf ist ein Vorschlag und kann im parlamentarischen Verfahren noch geändert werden.
1. Was ist bereits Recht – und was ist erst geplant?
Das Strahlenschutzgesetz gilt bereits. Der Regierungsentwurf vom 7. Oktober soll unter anderem Antrags- und Anzeigeverfahren verändern, den elektronischen Strahlenpass vorbereiten und den Radonschutz anpassen. Die Regierung beziffert die erwartete Entlastung für die Wirtschaft im Entwurf auf rund 17 Millionen Euro jährlich. Das ist ihre Schätzung des künftigen jährlichen Erfüllungsaufwands, keine bereits gemessene Einsparung.
Die Regierung verbindet diese Ziele mit dem Anspruch, das Schutzniveau zu erhalten. Ob das bei jeder einzelnen Regelung praktisch gelingt, ist Gegenstand der fachlichen Prüfung. Die PTB-Sachverständige Annette Röttger und Jörg Kaulard von der Jülicher Entsorgungsgesellschaft beurteilen den Entwurf in ihren Stellungnahmen insgesamt positiv; das sind fachliche Bewertungen, keine Garantie für jeden späteren Einzelfall.
2. Werden Fusionsanlagen künftig einfach ohne Prüfung genehmigt?
Nein. Nach § 5 des geltenden Strahlenschutzgesetzes umfasst die Definition von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung bereits mehrere Anlagentypen, darunter Plasmaanlagen. Der Entwurf, Artikel 1 Nummern 2 und 3, nennt Fusionsanlagen darin nun ausdrücklich. Auch in § 10 zur genehmigungsbedürftigen Errichtung sollen sie ergänzt werden.
Für die dort erfasste Errichtung ist eine konkrete Schwelle genannt: mehr als eine Billion (zehn hoch zwölf) erzeugbare Neutronen pro Sekunde. Sie steht bereits für Beschleuniger- und Plasmaanlagen im geltenden § 10 und soll ausdrücklich auch für Fusionsanlagen gelten. Daraus folgt nicht, dass Anlagen unterhalb dieser Schwelle insgesamt frei von allen anderen Anzeige-, Genehmigungs- oder Schutzpflichten wären; der Paragraf behandelt einen bestimmten Errichtungstatbestand.
Beide Seiten erkennen an, dass vorhandene Versuchsprojekte bereits nach Strahlenschutzrecht geregelt werden: etwa Wolfgang Liebert von der BOKU University und der Industrieverband Pro-Fusion. Die ausdrückliche Nennung ist somit keine Einführung von „Strahlenschutz aus dem Nichts“.
3. Warum bewerten die Stellungnahmen die Fusion unterschiedlich?
Der Industrieverband Pro-Fusion vertritt Unternehmen der Branche. Er begrüßt die ausdrückliche Nennung als Schritt zu rechtssicheren Verfahren. Aus Verbandssicht kann das bestehende Strahlenschutzrecht Mensch und Umwelt ausreichend schützen; weitere fusionsspezifische Verfahren könnten entwickelt werden. Das ist eine Interessen- und Fachposition des Verbands.
Der emeritierte Sicherheitsforscher Wolfgang Liebert hält den Entwurf für künftige Demonstrations- und Leistungsanlagen dagegen für unzureichend. Er verweist unter anderem auf mögliche radioaktive Stoffe und Abfälle sowie Fragen der Weiterverbreitung kernwaffenrelevanter Materialien. Er schlägt ein eigenes Fusionsgesetz mit technologiespezifischen Sicherheitsanforderungen vor. Auch das ist eine fachliche Bewertung und keine Feststellung, dass eine konkrete Anlage bereits unsicher betrieben werde.
Die beiden Positionen unterscheiden sich darin, ob die bestehenden Regeln und ihre Weiterentwicklung für größere Anlagen genügen. Aus der schriftlichen Kontroverse allein lässt sich weder eine vollständige Schutzlücke noch eine pauschale Sicherheitsgarantie für alle künftigen Fusionskonzepte beweisen.
4. Was ändert sich bei Radon – und was nicht?
Radon ist ein natürlich vorkommendes radioaktives Gas. Für Arbeitsplätze nennt § 126 des geltenden Gesetzes einen Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter als über das Jahr gemittelte Aktivitätskonzentration. Das ist ein Referenzwert für eine Messgröße; die daraus folgenden Pflichten hängen vom jeweiligen Arbeitsplatz und den weiteren Regelungen ab. Er ist nicht mit einer individuell gemessenen Strahlendosis gleichzusetzen.
Der Entwurf und seine Begründung ändern unter anderem den Ansatz zur Bewertung der Radonexposition an Arbeitsplätzen. Die Umrechnung berücksichtigt Konzentration und Aufenthaltsdauer. Nach Joachim Breckows schriftlicher Stellungnahme ist der vorgesehene Dosiskoeffizient ungefähr doppelt so hoch wie der bisherige. Bei gleicher Exposition ergibt die neue Umrechnung somit ungefähr eine doppelt so hohe berechnete effektive Dosis. Die Radonmenge in der Raumluft verdoppelt sich durch eine neue Rechenregel nicht.
Breckow kritisiert, eine erhöhte Rechengröße bedeute hier nicht automatisch ein doppelt so hohes gesundheitliches Risiko. Er plädiert mit Verweis auf die Strahlenschutzkommission für einen stärkeren Bezug auf die Exposition statt auf eine Dosisumrechnung. Annette Röttger unterstützt den gestuften Ansatz des Entwurfs und verweist auf internationale Modelle; sie nennt die Koeffizientenänderung zugleich kontrovers und spricht Unsicherheiten der Dosisermittlung an.
Die Regierung begründet ihren Vorschlag damit, die Empfehlung der deutschen Strahlenschutzkommission teilweise aufzugreifen und internationale Empfehlungen zu berücksichtigen. Die unterschiedlichen Bewertungen betreffen die geeignete Berechnung und Umsetzung. Sie belegen nicht, dass Radon harmlos wäre oder dass sich die tatsächliche Radonbelastung durch die Novelle plötzlich verdoppelt.
5. Was bedeutet die Zehn-Tage-Frist beim Röntgen?
Für bestimmte anzeigebedürftige Röntgeneinrichtungen gelten heute nach § 19 und § 20 Strahlenschutzgesetz grundsätzlich zwei Wochen. Der Entwurf sieht für die behördliche Prüfung zehn Kalendertage ab Einreichung vollständiger Unterlagen beziehungsweise dem zulässigen Verweis auf bereits vorhandene Nachweise vor.
Ein Beginn kann nach dem Entwurf unter den genannten Voraussetzungen nach Fristablauf oder nach früherer Mitteilung der Behörde möglich sein. Hat die Behörde das Verfahren ausgesetzt oder den Betrieb untersagt, gilt dies nicht; in einem im Entwurf genannten Sonderfall ist zudem eine Entscheidung der Behörde nötig. Das ist keine allgemeine Zehn-Tage-Genehmigung für alle Röntgeneinrichtungen und schon gar nicht für alle Fusionsanlagen.
In seiner im Gesetzentwurf abgedruckten Stellungnahme möchte der Bundesrat stattdessen 14 Kalendertage. Er befürchtet unter anderem, dass die Behörde bei kürzerer Frist zu wenig Zeit für eine sorgfältige Prüfung und Rückfragen hat. Die Bundesregierung widerspricht in ihrer Gegenäußerung: Sie hält zehn Tage angesichts des von ihr angenommenen Prüfaufwands und des Interesses an schnellerer Inbetriebnahme für angemessen. Ob der Zeitgewinn die Risiken aufwiegt, ist eine strittige Bewertung – die Entscheidung steht im Gesetzgebungsverfahren noch aus.
6. Gelten Genehmigungen künftig automatisch?
Nicht pauschal. Der geplante § 182a sieht vor, dass eine Genehmigung oder Bauartzulassung nur dort als erteilt gilt, wo Gesetz oder Verordnung dies ausdrücklich anordnen. Das betrifft nicht automatisch jede Anlage. Für einzelne Tätigkeiten, etwa bestimmte Beschäftigungen in fremden Anlagen, sieht der Entwurf eigene Fristen und Bedingungen vor.
Auch der sogenannte elektronische Strahlenpass ist ein konkretes Digitalisierungsprojekt für betroffene beruflich exponierte Personen. Kaulard erwartet bessere Abläufe bei gleichbleibendem Schutzniveau; Röttger sieht darin einen Fortschritt und zugleich weiteren Entwicklungsbedarf. Der Entwurf sieht für einzelne damit zusammenhängende Änderungen ein späteres Inkrafttreten zum 1. Juli 2029 vor; andere Teile sollen grundsätzlich erst nach einer späteren Verkündung gelten. Das sind geplante Zeitpunkte, keine bereits wirksamen Neuerungen.
Mehr zur Technik und zu noch offenen Hürden steht in unserem Faktencheck zur Kernfusion.
Fazit: Vereinfachung ist geplant, Schutzwirkung bleibt zu prüfen
Der Entwurf nennt Fusion ausdrücklich, ändert die Radonbewertung am Arbeitsplatz und verkürzt für bestimmte Röntgenanzeigen die Frist. Die schriftlichen Dokumente zeigen echte fachliche und politische Unterschiede: Der Industrieverband und Liebert bewerten den Rahmen für künftige Fusionsanlagen verschieden; Breckow und Röttger setzen beim Radonschutz unterschiedliche Schwerpunkte; Bundesrat und Bundesregierung widersprechen sich bei der Prüffrist. Welche Fassung am Ende gilt und wie sie praktisch wirkt, ist heute noch offen.
