Wird die Krankschreibung per Telefon schon bald abgeschafft? Und muss wirklich jeder schon am ersten Krankheitstag ein Attest vorlegen? Die Bundesregierung will beides ändern, aber ein politischer Plan ist noch keine neue Regel. Auf einer vollständigen Regierungspressekonferenz am 30. Oktober 2026 beschrieben Gesundheits- und Arbeitsministerium, wie weit die Vorbereitungen sind.
Das Ergebnis: Das Gesundheitsministerium erklärte, ein Referentenentwurf zur Telefon-Krankschreibung sei in Arbeit. Das Arbeitsministerium bekräftigte das Ziel einer Bescheinigung ab dem ersten Tag. Ein beschlossenes Gesetz oder ein verbindliches Startdatum folgte daraus nicht. Bis eine Änderung tatsächlich gilt, bleiben die bisherigen Regeln maßgeblich: Eine telefonische Feststellung ist unter Bedingungen möglich, und der Arbeitgeber darf bereits heute ein Attest früher verlangen.
Stand: 3. November 2026. Der gut 61-minütige Originalmitschnitt behandelt viele Themen; wir prüfen gezielt die etwa zweiminütige Passage zur Krankschreibung. Die amtliche Wortlaut-Mitschrift der Bundesregierung belegt die Aussagen; automatische Untertitel dienten zur zeitlichen Orientierung. Unser früherer Faktencheck zu Merz, Amtseid, GKV und Attest ab Tag eins ordnete bereits die politische Vereinbarung ein. Neu ist hier die Mitteilung von Ende Oktober, dass ein Referentenentwurf zur Telefon-Krankschreibung in Arbeit ist.
1. Ist die Telefon-Krankschreibung bereits abgeschafft?
Nein. Eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums sagte am 30. Oktober, ihr Haus arbeite an einem Referentenentwurf. Ein Referentenentwurf ist ein früher Vorschlag aus einem Ministerium. Er ist nicht gleichbedeutend mit einem Kabinettsbeschluss, einem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz oder einer bereits geltenden Änderung. Die konkrete spätere Ausgestaltung bleibt offen, solange der Text und das weitere Verfahren nicht abgeschlossen sind.
Die Bundesregierung erläutert selbst, dass die bisherigen Regelungen bis zur Umsetzung der angekündigten Maßnahmen weitergelten. Aus der Aussage über laufende Arbeiten lässt sich deshalb weder ein bereits wirksames Verbot noch ein bestimmter Start am 1. Januar 2027 ableiten.
2. Unter welchen Bedingungen geht die Krankschreibung heute per Telefon?
Nach den Regeln des Gemeinsamen Bundesausschusses kann eine Ärztin oder ein Arzt Arbeitsunfähigkeit telefonisch feststellen, wenn eine Videosprechstunde nicht möglich ist, die Patientin oder der Patient der Praxis bereits bekannt ist und keine schwere Symptomatik vorliegt. Eine erste Bescheinigung ist dann für bis zu fünf Kalendertage möglich. Ob eine telefonische Einschätzung medizinisch ausreicht, entscheidet die behandelnde Praxis; einen generellen Anspruch darauf gibt es nicht.
Wer nach einer telefonisch festgestellten Erkrankung eine Folgebescheinigung braucht, muss grundsätzlich persönlich untersucht werden. Wurde die erste Bescheinigung dagegen nach persönlicher Untersuchung ausgestellt, kann eine anschließende Bescheinigung unter den geltenden Voraussetzungen auch telefonisch erfolgen. Die Details unterscheiden also zwischen Erst- und Folgebescheinigung, statt jede Verlängerung pauschal zu erlauben oder zu verbieten.
3. Attest ab Tag eins: Was gilt jetzt?
Das Arbeitsministerium bekräftigte in der Pressekonferenz, dass es eine verpflichtende Bescheinigung ab dem ersten Tag anstrebt. Diese Absicht beschreibt den geplanten Weg, nicht bereits die allgemeine heutige Gesetzeslage. Maßgeblich ist aktuell § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz: Beschäftigte müssen ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Das ist die Krankmeldung – noch nicht automatisch die ärztliche Bescheinigung.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist die Bescheinigung grundsätzlich spätestens am darauffolgenden Arbeitstag erforderlich. Der Arbeitgeber darf sie aber schon früher verlangen, etwa ab dem ersten Tag. Für gesetzlich Versicherte regelt das Gesetz grundsätzlich die ärztliche Feststellung zu diesen Zeitpunkten; im eAU-Verfahren ruft der Arbeitgeber die Daten bei der Krankenkasse ab. Die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, bleibt bestehen. Sonderfälle, etwa bei bestimmten privat versicherten Beschäftigten oder einer Erkrankung im Ausland, können abweichen.
4. Telefon, Video und Onlineformular sind nicht dasselbe
Ein Telefonat ohne Bild und eine ärztliche Videosprechstunde sind rechtlich und praktisch unterschiedliche Formen. Der Gemeinsame Bundesausschuss erlaubt die Feststellung per Video unter Voraussetzungen: Ob das ausreicht, hängt von der Erkrankung ab. Bei einer ersten Bescheinigung sind für in der Praxis bekannte Versicherte bis zu sieben Kalendertage und für unbekannte Versicherte bis zu drei Kalendertage möglich. Auch hier besteht kein allgemeiner Anspruch auf eine Fernbescheinigung.
Die damalige Gesundheitsministerin Nina Warken sagte im Interview vom Juli, nach der politischen Vereinbarung solle die Möglichkeit eines Attests per Video erhalten bleiben. Das ist eine Aussage zum Vorhaben, keine Garantie für jede künftige Einzelfallregel und kein Anspruch, jede Krankheit per Video beurteilen zu lassen. Ein bloß ausgefüllter Onlinefragebogen ohne ärztlichen Kontakt ist wiederum nicht dasselbe wie eine ärztliche Videosprechstunde.
5. Bedeutet „vor Corona“ auch eine frühere Attestpflicht für alle?
Die Sprecherin bezog ihre Formulierung auf die telefonische Krankschreibung. Eine befristete Telefonregel entstand während der Pandemie; seit Dezember 2023 gibt es eine neue dauerhafte Möglichkeit unter den genannten Bedingungen. Die allgemeine Frage, wann eine ärztliche Bescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber erforderlich ist, ist davon zu trennen.
Bereits vor der Pandemie konnten Arbeitgeber Nachweise früher verlangen. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht für alle Beschäftigten ab Tag eins folgt daraus nicht. Wer den Wegfall einer Telefonregel und eine neue allgemeine Nachweispflicht als ein und dieselbe Rückkehr zu früher darstellt, vermischt zwei verschiedene Regelungsbereiche.
6. Was ist über Folgen und Zeitplan bekannt?
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kritisiert die Pläne und warnt vor zusätzlichem Aufwand für Arztpraxen. Sie vertritt dabei die Interessen der vertragsärztlichen Versorgung. Die tatsächliche Zahl zusätzlicher Kontakte hängt unter anderem davon ab, welche Ausnahmen beschlossen werden und welche Nachweise Arbeitgeber schon heute verlangen. Aus einer Warnung oder Schätzung wird keine bereits gemessene Wirkung eines noch nicht umgesetzten Gesetzes.
Auf die Frage, ob die Vorhaben noch 2026 beschlossen und 2027 wirksam werden könnten, verwies der stellvertretende Regierungssprecher Sebastian Hille am 30. Oktober auf laufende Arbeiten und äußerte Optimismus. Eine verbindliche Zusage für einen konkreten Beschluss oder ein Inkrafttreten machte er nicht. Auch die endgültigen Details zu Ausnahmen, Übergängen und Nachweispflichten bleiben offen.
Fazit: Ankündigung und geltendes Recht auseinanderhalten
Die Regierung arbeitet an den vereinbarten Änderungen; der genaue Weg und der Starttermin sind noch offen. Bis eine Änderung in Kraft tritt, gilt die derzeitige Telefonregel unter ihren Voraussetzungen weiter. Auch die sofortige Krankmeldung beim Arbeitgeber und eine möglicherweise früher verlangte Bescheinigung sollten Beschäftigte nicht miteinander verwechseln.
