Kurzurteil: Eine Bio-Zertifizierung ersetzt keine Lebensmittelzulassung. Wenn ein neuartiges CBD-Lebensmittel nicht für den EU-Markt zugelassen ist, kann es nach der Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. November 2026 kein EU-Bio-Zertifikat erhalten. Das gilt auch, wenn das Produkt nur außerhalb der EU verkauft werden soll. Bei herkömmlichem, nicht mit CBD angereichertem Hanfsamenöl stellt sich die Zulassungsfrage anders.
Worüber hat der EuGH entschieden?
Der Streit begann in Frankreich. Die französische Bio-Behörde INAO hatte Kontrollstellen erklärt, warum sie unter anderem mit Cannabidiol angereicherte Lebensmittel nicht als bio zertifizieren sollten. Ein Hanf-Branchenverband wandte sich dagegen. Der französische Conseil d’État fragte den EuGH, wie die einschlägigen EU-Vorschriften zu verstehen sind. Der EuGH hat diese Rechtsfrage im Verfahren C‑495/25 beantwortet. Den nationalen Streit entscheidet weiterhin das französische Gericht. Das Urteil trägt die Kennung ECLI:EU:C:2026:934. Die Entscheidung betrifft die Bio-Zertifizierung von Lebensmitteln; sie regelt nicht den Verkauf von CBD-Kosmetik oder Arzneimitteln.
Kann CBD grundsätzlich in den Bereich der Bio-Regeln fallen?
Ja. Der Gerichtshof erläutert, dass aus Hanf gewonnenes CBD grundsätzlich unter die Kategorie der verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Lebensmittel fallen kann, wenn es zur Ernährung bestimmt ist. Damit ist erst die Produktkategorie geklärt. Entscheidend für das Zertifikat ist zusätzlich, ob das betreffende Produkt als Lebensmittel auf dem EU-Markt angeboten werden darf.
Die Novel-Food-Verordnung, Artikel 6 Absatz 2, erlaubt das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der EU nur mit Zulassung und Eintrag in der Unionsliste. Nach der Begründung des EuGH kann ein Bio-Zertifikat eine fehlende Zulassung nicht ersetzen: Es könnte beim Kauf den Eindruck erwecken, das Produkt sei auch lebensmittelrechtlich geprüft und zugelassen. Umgekehrt bringt eine Lebensmittelzulassung kein Bio-Zertifikat mit sich; dafür gelten die Anforderungen der EU-Öko-Verordnung separat.
Gilt das auch für Ware, die nur exportiert wird?
Ja, soweit es um das EU-Bio-Zertifikat geht. Die Urteil (Randnummern 41–43) nennt ausdrücklich Produkte, die für den Verkauf in Drittländern bestimmt sind. Der Gerichtshof prüft ausdrücklich auch die Exportvorschrift in Artikel 44 der Öko-Verordnung. Das Ziel außerhalb der EU hebt die Voraussetzung für die EU-Zertifizierung nicht auf. Ob der Export oder der Verkauf nach dem jeweiligen Recht erlaubt ist, war damit nicht entschieden.
Ist Hanfsamenöl dasselbe wie Öl mit zugesetztem CBD?
Nein. Die EU-Drogenagentur verweist auf die Verzehrgeschichte von Hanfsamen, Hanfsamenöl und Hanfsamenmehl in Europa. Solche Lebensmittel sind nicht allein deshalb neuartig, weil sie aus Hanf stammen. Für ein Öl mit zugesetztem CBD-Isolat kann es anders aussehen: Ein veröffentlichtes EU-Konsultationsverfahren stufte ein konkret beschriebenes Hanföl mit CBD-Isolat als neuartiges Lebensmittel ein. Die Einordnung eines anderen Produkts hängt unter anderem von seinen Zutaten und seiner Verwendung ab. Auch herkömmliches Hanfsamenöl muss die sonstigen Lebensmittel- und Bio-Vorgaben erfüllen, wenn es als Bio-Produkt verkauft wird.
Ist eine wissenschaftliche Bewertung schon eine Zulassung?
Nein. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat eine vorläufige Sicherheitsgrenze für bestimmte, hinreichend reine CBD-Zubereitungen beschrieben und zugleich offene Fragen für mehrere Bevölkerungsgruppen benannt. Eine wissenschaftliche Bewertung erteilt keine Marktfreigabe. Welche neuartigen Lebensmittel unter welchen Bedingungen zugelassen sind, dokumentiert die EU-Kommission in ihrer Unionsliste.
