Kurzurteil: Nach dem Bundestagsbeschluss vom 5. November sollen Sonderregeln für E-Fahrzeuge bis Ende 2035 möglich bleiben. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Ein E-Kennzeichen wäre auch dann kein bundesweiter Freiparkschein. Für neu gekennzeichnete Plug-in-Hybride ändern sich nach dem Entwurf die Voraussetzungen; für bestehende Kennzeichen ist eine Übergangsregel vorgesehen. Maßgeblich sind die Ausschussfassung vom 4. November und das geltende Elektromobilitätsgesetz.
Was endet 2026, was soll bis 2035 gelten?
Das geltende Elektromobilitätsgesetz (EmoG) läuft laut § 8 am 31. Dezember 2026 aus. Es ermöglicht Vergünstigungen im öffentlichen Straßenraum. Der Bundestag hat beschlossen, das gesamte Gesetz bis zum 31. Dezember 2035 zu verlängern. Die beschlossene Ausschussfassung steht in Drucksache 21/8949, Seite 3. Der Bundestag hat die Ausschussfassung am 5. November angenommen. Die Änderung ist dadurch noch nicht geltendes Recht. Das Vorhaben benötigt nach dem Gesetzentwurf die Zustimmung des Bundesrates. Die Änderungen sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Ist das Parken an der Ladesäule dauerhaft abgesichert?
Im ersten Regierungsentwurf sollten die Sonderregeln für Stellplätze an öffentlich zugänglichen Ladepunkten ohne Ablaufdatum möglich bleiben. Die Länder verlangten eine einheitliche Befristung; die Bundesregierung stimmte diesem Punkt in ihrer Gegenäußerung zu. Die Ausschussfassung zieht die Grenze Ende 2035 auch hier. In einer getrennten Entschließung hat der Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 30. Juni 2030 einen Bericht vorzulegen und darin auch den Bedarf für die Zeit nach 2035 zu prüfen. Das ist ein Auftrag zur Prüfung, keine bereits beschlossene Dauerregel.
Wo hilft das E-Kennzeichen beim Parken?
Es kommt auf die Regel vor Ort an. § 3 EmoG ermöglicht unter anderem bevorzugte Stellplätze und Ermäßigungen bei Parkgebühren. Ob und wo ein Vorteil gilt, ergibt sich aus der örtlichen Anordnung. So erlaubt München mit E-Kennzeichen in städtisch bewirtschafteten Parkscheinbereichen am Straßenrand bis zu drei kostenlose Stunden. Die Stadt verlangt eine Parkscheibe oder die entsprechende App; örtliche Höchstparkdauern gelten weiter. Reine Bewohnerparkplätze und die Anlagen der Münchner P+R-Gesellschaft fallen nicht unter dieses Beispiel. Die Regel lässt sich nicht auf andere Städte oder auf jeden Parkplatz in München übertragen.
Der Entwurf unterscheidet zwischen Stellplätzen an öffentlichen Ladepunkten und weiteren Vorteilen wie Parkgebühren, bestimmten Zufahrten oder Sonderfahrstreifen. Für die weiteren Vorteile ist nach dem vorgeschlagenen § 4 eine sichtbare Kennzeichnung erforderlich; an Ladepunkten kann sie verlangt werden. Maßgeblich bleibt, was am jeweiligen Ort tatsächlich angeordnet ist.
Was ändert sich bei neuen Plug-in-Hybriden?
Nach geltendem § 3 Absatz 2 EmoG reicht bei einem von außen aufladbaren Hybrid derzeit eine CO₂-Emission von höchstens 50 Gramm je Kilometer oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 40 Kilometern. Für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge schlägt der Entwurf, Artikel 1 Nummer 3, stattdessen vor: höchstens 50 Gramm CO₂ je Kilometer im gewichteten kombinierten Prüfwert oder mindestens 80 Kilometer nach dem innerörtlichen Prüfwert der gleichwertigen elektrischen Reichweite (EAER City). Die 80 Kilometer sind ein Typprüfwert, der normalerweise aus der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs hervorgeht. Die Angabe sagt nicht voraus, wie weit das konkrete Fahrzeug im Alltag fährt. Der CO₂-Grenzwert bleibt eine Alternative.
Verliert ein bereits gekennzeichneter Plug-in seine Vorteile?
Die Ausschussfassung, Seite 3, enthält dafür eine Übergangsregel: Hat ein von außen aufladbarer Hybrid das entsprechende Kennzeichen oder die Plakette bereits vor Inkrafttreten erhalten und führt er die Kennzeichnung, kann er weiterhin die vor Ort angebotenen Vorteile nutzen, auch wenn er die neuen Schwellen nicht erfüllt. Die Ausschussfassung sieht zudem vor, dass bis Ende 2035 ordnungsgemäß zugeteilte E-Kennzeichen gültig bleiben. Ein gültiges Kennzeichen verlängert aber für sich allein keine Vergünstigung über die Geltungsdauer des Gesetzes hinaus.
Welche Fahrzeuge kämen neu hinzu?
Die Novelle und die Ausschussempfehlung beziehen erstmals auch elektrisch betriebene Busse, schwere Lkw und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e ein. Für diese Klassen gelten eigene Bedingungen: Bei schweren Plug-in-Lkw greifen besondere Emissionskriterien; L6e soll nur mit reinem Batterieantrieb erfasst werden. Die Erweiterung schafft Möglichkeiten für örtliche Regeln. Sie gibt etwa einem Elektro-Lkw keinen generellen Anspruch auf eine Busspur.
