Lohnen sich Eigenmarken und die Lidl-App? Der NDR untersucht das in „Die Tricks von Lidl“, am 31. August 2026 ausgestrahlt und am 6. September bei ARD Marktcheck auf YouTube veröffentlicht. Die Vergleiche zeigen konkrete Sparmöglichkeiten. Mehrere Aussagen brauchen jedoch eine engere Einordnung: TV-Stichproben sind keine Marktstatistik, Umfrageprozente haben unterschiedliche Bezugsgruppen, und die Zutatenangabe Aroma verrät nicht automatisch die Herstellung. Der folgende Check trennt diese Punkte.
Ein günstiger Warenkorb macht noch keinen dauerhaften Preisführer
Überwiegend richtig. Die NDR-Stichprobe nennt 42,23 Euro bei Lidl, 42,33 bei Aldi und 42,91 bei Edeka. Die Differenz zwischen günstigstem und teuerstem Korb beträgt 68 Cent. Der vergleichbare Lidl-Eigenmarkenkorb kostete 20,89 Euro: gegenüber dem Markenwarenkorb bei Lidl rund 50,5 Prozent weniger. Die Rechnung stimmt. Sie belegt weder eine dauerhafte Rangfolge aller Filialen noch die Gleichwertigkeit jedes ausgetauschten Produkts. Dafür müssten Auswahl, Mengen, Zeitpunkt, Sonderangebote und Qualität über viele Einkäufe vergleichbar erfasst werden. Die Preise sind historische Testpreise und keine Angebote für den Veröffentlichungstag.
App-Rabatt: Die Ersparnis hängt vom konkreten Einkauf ab
Richtig. Für die gezeigte Einkaufsliste weist der NDR 42,85 Euro ohne und 41,25 Euro mit App aus. Das sind rechnerisch 1,60 Euro beziehungsweise rund 3,7 Prozent weniger. Dieser Vergleich ist nachvollziehbar, beschreibt aber genau diesen Warenkorb mit den damaligen Rabatten. Ein anderer Einkauf kann mehr, weniger oder gar nichts sparen. Entscheidend ist der Preis des ohnehin benötigten Produkts. Zusätzliche Käufe können den Rabattvorteil übersteigen; der Versuch misst jedoch keinen durchschnittlichen Jahresverlust durch App-Nutzung.
Die Umfragezahlen brauchen die richtige Bezugsgruppe
Kontext fehlt. Die Zahlen lassen sich auf eine Befragung von eye square für den vzbv zurückführen. Erfasst wurden 1.000 Internetnutzende ab 16 Jahren vom 29. Oktober bis 3. November 2025. Die 78 Prozent beziehen sich auf diese internetrepräsentative Grundgesamtheit. 67 und 61 Prozent betreffen dagegen nur die 787 Befragten, die Supermarkt-Apps nutzen. Bei Zusatzkäufen lautet das Zeitfenster „in den vergangenen zwei Jahren“. Im Beitrag ist an dieser Stelle pauschal von Verbrauchern die Rede. Das lässt wichtige Grenzen weg: Nicht alle Menschen in Deutschland wurden repräsentiert, und die Ergebnisse sind Selbstauskünfte. Die Untersuchung beweist weder, dass die Apps jede Veränderung verursacht haben, noch wie hoch der finanzielle Nettoeffekt war.
Kaufprofile: Der Datenschutzpunkt ist dokumentiert
Richtig. Das bestätigt Lidl in seinen Datenschutzhinweisen vom Mai 2026. Einkäufe werden dem Profil zugeordnet, wenn Kundinnen und Kunden sich an der Kasse mit der App identifizieren; die Hinweise beschreiben auch die Ermittlung von Produktinteressen. „Man bezahlt mit Daten“ ist eine verständliche Beschreibung dieses Geschäftsmodells. Sie ist aber keine genaue Aussage darüber, dass sämtliche Funktionen dieselben Daten verwenden oder jede Verarbeitung auf derselben Rechtsgrundlage beruht. Die Hinweise unterscheiden Pflichtangaben, optionale Angaben und einzelne Dienste. Wie jemand den persönlichen Rabatt gegen diese Verarbeitung abwägt, ist keine objektiv einheitliche Preisrechnung.
Rote Schilder beweisen keine Preissenkung
Richtig. Eine Farbe enthält für sich genommen weder den früheren Preis noch einen Vergleichsmaßstab. Deshalb kann auch ein gewöhnlicher Preis auf einem roten Schild stehen. Aussagen im Beitrag über die beabsichtigte psychologische Wirkung sind dagegen Einschätzungen von Beteiligten. Aus Interviews mit einzelnen Kundinnen und Kunden lässt sich keine allgemeine Täuschungswirkung beziffern. Für den konkreten Vorteil sind Betrag, Grundpreis, Bedingungen und ein nachvollziehbarer Vergleich entscheidend. App-exklusive Preise müssen dabei von allgemein geltenden Preisen unterschieden werden.
Das Urteil betrifft ein bestimmtes 500-Produkte-Versprechen
Richtig. Das Landgericht Heilbronn bestätigte am 19. Februar 2026 im Verfahren 21 O 77/25 KfH ein Verbot der konkreten Werbeaussage; die schriftliche Begründung wurde am 30. März erläutert. Ausschlaggebend war die Erwartung, die 500 reduzierten Artikel in jeder Filiale zu finden. Nach der Gerichtsmitteilung traf dies von Anfang an nicht zu. Die Fußnote erläuterte die Zählweise aus regionalen Angeboten, Größen und Sorten nicht ausreichend. Das stützt die Kernaussage im Beitrag. Es ist kein allgemeines Verbot roter Preisschilder oder sämtlicher Lidl-Rabatte. Aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Bericht wird hier auch keine ungeprüfte Rechtskraftbehauptung abgeleitet.
Schokolade: Eine Blindverkostung misst Vorlieben
Überwiegend richtig. Eine kleine Blindverkostung kann zeigen, dass die Marke nicht bei allen Teilnehmenden gewinnt. Auch zwei Fachleute können unterschiedliche Texturen und Vorlieben beschreiben. Das ist aber kein repräsentatives Qualitätsranking. Eine längere Zutatenliste oder zusätzliches Pflanzenfett beweist für sich genommen weder schlechteren Geschmack noch eine Gesundheitsgefahr. Dafür müsste die konkrete Bewertungsfrage geklärt werden. Der Vergleich trägt deshalb die begrenzte Aussage, dass sich Probieren lohnen kann. Er liefert keinen allgemeinen Nachweis, dass Eigenmarkenschokolade gleichwertig, schlechter oder besser sei.
Airfryer: Sicherheit und zwei Gerichte sind kein Dauertest
Überwiegend richtig. Der Beitrag schildert eine fachliche Sicherheitsprüfung der eingesandten Geräte und einen Küchenvergleich. Das ist eine begrenzte, sinnvolle Prüfung verschiedener Eigenschaften. Daraus lassen sich jedoch weder Langzeithaltbarkeit noch Reparierbarkeit oder die Sicherheit aller Modelle beider Marken ableiten. Auch unterschiedliche Temperaturbereiche bleiben ein Ausstattungsunterschied, selbst wenn die ausgewählten Speisen ähnlich gelingen. Der pauschale Rat im Gespräch, neue Geräte mehrfach leer aufzuheizen, ist zudem nicht ohne Weiteres auf jedes Elektrogerät übertragbar: Für das konkrete Produkt gelten seine Herstelleranweisungen. Ein positiver Einzeltest ersetzt diese nicht.
Waschmittel: Vergleichbar in diesem Versuch, nicht in jeder Waschsituation
Überwiegend richtig. Genormte Flecken, vorgegebene Dosierung und ein gemeinsames Programm schaffen vergleichbarere Bedingungen als beliebige private Waschgänge. Der gezeigte Versuch betrachtet allerdings eine begrenzte Auswahl und die Ergebnisse nach mehreren Wäschen. Er ist kein Nachweis identischer Rezepturen oder Leistung bei jeder Temperatur, Wasserhärte und Fleckenart. Ein veröffentlichter vollständiger Messdatensatz, aus dem sich die Gleichwertigkeit unabhängig nachrechnen ließe, liegt diesem Faktencheck nicht vor. Das Urteil bezieht sich daher auf die begrenzt berichtete Vergleichbarkeit und nicht auf eine eigene Laborbestätigung.
Vollwaschmittel und Colorwaschmittel erfüllen unterschiedliche Aufgaben
Überwiegend richtig. Das Umweltbundesamt unterscheidet bleichmittelhaltige Vollwaschmittel und bleichmittelfreie Colorprodukte. Damit stimmt der praktische Kern der Erklärung: Für farbige Wäsche und bleichbare Flecken können unterschiedliche Produkte sinnvoll sein. Die Formulierung, Bleiche gebe es ausschließlich in pulverförmigem Vollwaschmittel, ist als umfassende Marktregel zu eng. Das Amt beschreibt auch Baukastensysteme mit getrenntem Bleichmittel. Entscheidend sind daher die ausgewiesenen Bestandteile und der Verwendungszweck, nicht allein die Form des Waschmittels.
Gleiches Werk heißt nicht gleiche Rezeptur
Richtig. Das Identitätskennzeichen auf vielen Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthält die Zulassungsnummer des verantwortlichen Betriebs. Es hilft, die betriebliche Herkunft nachzuvollziehen. Es ist aber kein Rezepturcode und kein Gütesiegel. Dieselbe Zulassung kann daher verschiedene Zutatenmischungen und Qualitätsvorgaben umfassen. Auch eine übereinstimmende Firmenadresse bei anderen Lebensmitteln beweist noch nicht, dass Produkte identisch sind. Die im Gespräch geäußerte Gleichsetzung mit „gleichem Inhalt“ ist nicht abgesichert. Ein sinnvoller Produktvergleich betrachtet deshalb Zutaten, Mengenanteile, Nährwerte und die tatsächlich relevante Eigenschaft.
„Aroma“ allein belegt keine künstliche Herstellung
Irreführend. Die Verbraucherzentralen formulieren genauer: Bei dieser Angabe können Aromen chemisch-synthetisch hergestellt sein. Das Etikett beweist die Herstellungsweise nicht. Auch das BfR trennt den Oberbegriff Aroma von den unterschiedlichen Stoffarten und Herstellungsverfahren. Für die zusätzliche Bezeichnung „natürlich“ gelten besondere Anforderungen. Aus ihrem Fehlen folgt aber nicht automatisch, dass ein konkret verwendeter Stoff künstlich ist. Ebenso wenig ist „natürlich“ für sich ein Beleg für gesundheitliche Überlegenheit. Die Produktauswahl sollte deshalb nicht auf dieser verkürzten Schlussfolgerung beruhen.
70 Prozent ähnliche Eigenmarken: keine allgemeine Marktquote
Unbelegt. Die Aussage ist im Gespräch auf die bisher untersuchten Produkte der Interviewpartnerin beschränkt. Eine nachvollziehbare Grundgesamtheit, Auswahlmethode und Definition von „ähnlich“ wird dazu nicht offengelegt. Sie darf deshalb nicht als repräsentative Quote aller Eigenmarken gelesen werden. Gleiche Zutatenbezeichnungen bei einem einfachen Produkt können ein Indiz sein, erfassen aber nicht jede Rohstoffqualität, Herkunft oder Verarbeitung. Die Zahl ist durch die hier zugängliche Evidenz nicht unabhängig abgesichert. Das widerlegt einzelne Produktübereinstimmungen nicht.
Eigene Produktion und hohe Marktkonzentration sind belegt
Richtig.Schwarz Produktion nennt unter anderem Getränke, Schokolade, Kaffee und Teigwaren. Die Monopolkommission beziffert in ihrem Sondergutachten 2025 den Anteil der vier großen Gruppen Edeka, Rewe, Schwarz und Aldi auf rund 85 Prozent. Lidls Einkaufspolitik nennt zudem rund 75 Prozent Eigenmarken im Sortiment. Das sind unterschiedliche Größen: Marktanteil am Handel, eigene Herstellung und Sortimentsanteil dürfen nicht verwechselt werden. Die Sorge vor Machtmissbrauch ist dadurch nachvollziehbar, eine bereits vorhandene Monopolstellung eines einzelnen Unternehmens aber nicht belegt. Eigene Produktion führt auch nicht automatisch zu beliebig durchsetzbaren Preisen.
Werbemillionen: Bruttowert ist nicht der bezahlte Etat
Kontext fehlt. Die frei zugängliche Nielsen-Übersicht weist Bruttowerbeaufkommen aus. Solche Marktbeobachtungswerte dürfen nicht ohne Weiteres mit den tatsächlich nach Konditionen gezahlten Kosten oder dem gesamten Marketingbudget gleichgesetzt werden. Die vollständige 2025-Jahresauswertung hinter der im Beitrag genannten Summe liegt diesem Check nicht vor; die Zahl wird deshalb nicht als eigener verifizierter Nettoetat wiederholt. Auch die Einschätzung, prominente Werbung sei weitgehend wirkungslos, folgt nicht aus der Höhe eines Werbewerts. Dafür wären belastbare Wirkungsdaten zur jeweiligen Kampagne erforderlich.
Fazit
Die Sendung liefert anschauliche Beispiele dafür, dass ein höherer Markenpreis keine Garantie für einen besseren Nutzen ist. Die berichteten Rabatte sind für die ausgewählten Einkäufe rechnerisch nachvollziehbar. Verallgemeinerungen über alle Eigenmarken oder App-Nutzenden tragen die Belege jedoch nicht. Die deutlichste sachliche Präzisierung betrifft die Aromakennzeichnung; weitere Grenzen liegen bei Umfragebasis, Werbekosten und der Übertragbarkeit kleiner Produkttests. Für den eigenen Einkauf zählen konkrete Preise, Bedingungen und Produkteigenschaften.
Was wurde geprüft?
Prüfstand: 7. September 2026. Grundlage sind die vollständig gelesenen offiziellen NDR-Untertitel der 44:33 Minuten langen ARD-Fassung und die verlinkten Originalunterlagen. Der YouTube-Upload ist 44:34 Minuten lang; Zeitmarken dienen der Orientierung in den entsprechenden Kapiteln. Geprüft wurden die zentralen Preis-, Produkt-, Daten- und Einordnungsbehauptungen. Die Labortests wurden nicht wiederholt, und nur im Bild eingeblendete Unternehmensantworten werden nicht als vollständig geprüfte Wortzitate ausgegeben. Geschmacksvorlieben, Werbewirkungsdeutungen und Forderungen von Gesprächspartnern bleiben von nachprüfbaren Tatsachen getrennt.
