Fazit: Das Gespräch mit Markus Haintz enthält viele reale Rechts- und Medienereignisse: Die Debatte um §188 StGB ist belegt, es gab prominente Fälle von Hausdurchsuchungen wegen Online-Äußerungen, So Done arbeitet tatsächlich mit KI-gestützter Suche nach Beleidigungen, und die Allensbach-Umfrage vom Oktober 2025 zeigt eine verbreitete Wahrnehmung eingeschränkter Meinungsfreiheit. Gleichzeitig werden Rechtslage, Einzelfälle und politische Deutungen häufig vermischt. Aus einer Umfrage über Vorsicht bei politischer Meinungsäußerung wird eine pauschale These von politischer Verfolgung; aus Strafanzeigen werden Strafverfahren; aus einzelnen Hausdurchsuchungen wird eine allgemeine Einschüchterungsdiagnose.
Was wurde geprüft?
Geprüft wurden Aussagen aus dem Gespräch zu politischer Verfolgung, §188 StGB, §140 StGB, §130 StGB, §86a StGB, dem So-Done-Modell, den Verfahren um Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Allensbach-Umfragen, Hausdurchsuchungen bei Online-Äußerungsdelikten, Debanking, offenen Haftbefehlen und Verfahren wegen unrichtiger Gesundheitszeugnisse. Reine Wertungen wie „Postdemokratie“, „gelenkte Demokratie“, „politische Justiz“ oder „totalitär“ wurden nicht als wahr oder falsch bewertet, sondern nur dort eingeordnet, wo ihnen überprüfbare Rechts- oder Zahlenbehauptungen zugrunde liegen.
Meinungsfreiheit: Allensbach richtig, aber oft falsch formuliert
Die Allensbach-Zahlen sind gut belegt. Im Oktober 2025 sagten 46 Prozent der Befragten, man könne seine politische Meinung frei äußern; 44 Prozent meinten, man solle besser vorsichtig sein. Damit ist die im Gespräch später korrigierte Formulierung richtig. Falsch wäre aber die Kurzform, 46 Prozent trauten sich nicht, ihre Meinung zu sagen. Ebenfalls belegt sind die im Gespräch genannten Verbotswerte: 52 Prozent sprachen sich gegen die Aussage „Soldaten sind Mörder“ aus, 49 Prozent wollten verbieten, Homosexualität als Krankheit zu bezeichnen, und 43 Prozent wollten den Satz „Frauen gehören an den Herd“ verbieten. Diese Werte beschreiben gesellschaftliche Einstellungen, nicht den rechtlichen Zustand der Meinungsfreiheit.
§188 StGB: Sondernorm für Personen des politischen Lebens
Die rechtliche Einordnung zu §188 StGB stimmt in wesentlichen Punkten. Der Paragraph betrifft Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens. Der Bundestag dokumentiert, dass die Tat öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen sein und geeignet sein muss, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren. §194 StGB und juristische Einordnungen zeigen außerdem: Nach der Reform kann die Staatsanwaltschaft bei §188-Konstellationen auch ohne Strafantrag vorgehen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse angenommen wird; der Verletzte kann der Verfolgung aber widersprechen. Ob der Paragraph politisch sinnvoll oder abzuschaffen ist, bleibt eine Bewertung.
So Done und Strack-Zimmermann
So Done beschreibt sich selbst als Unternehmen, das mithilfe von KI potenziell strafbare Online-Kommentare herausfiltert, rechtlich prüfen lässt und Verfahren finanziert. WELT berichtete, dass So Done auch im Auftrag von Politikern arbeitete und dass etwa Julia Klöckner, Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Robert Habeck und Ralf Stegner als prominente Fälle beziehungsweise Testimonials im Umfeld des Portals genannt wurden. Belegt ist auch: Strack-Zimmermann stellte laut Medienberichten fast 2.000 Strafanzeigen wegen Beleidigung; monatlich seien bis zu 250 neue Anzeigen hinzugekommen. In Nordrhein-Westfalen wurden demnach zunächst deutlich weniger Verfahren tatsächlich zur Anklage oder zum Strafbefehl gebracht. Deshalb ist die Aussage, 2.000 Menschen hätten Strafverfahren für Dinge bekommen, die man sagen dürfe, zu pauschal. Die Zahl belegt viele Anzeigen, nicht 2.000 Verurteilungen und nicht, dass jede Äußerung rechtlich erlaubt war.
Hausdurchsuchungen: reale Fälle, aber keine Massenroutine bei Beleidigungen
Die Fälle Stefan Niehoff und Norbert Bolz sind real. Bei Niehoff wurde im November 2024 im Zusammenhang mit einem Habeck-Meme und weiteren Online-Inhalten durchsucht; die Staatsanwaltschaft Bamberg bestätigte eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Vorwurfs einer Beleidigung gegen Robert Habeck, später spielten auch weitere Vorwürfe eine Rolle. Bei Norbert Bolz fand im Oktober 2025 eine Hausdurchsuchung wegen eines Tweets mit einer NS-Losung statt; das Verfahren wurde später nach Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Diese Fälle stützen die Debatte über Verhältnismäßigkeit. Sie belegen aber nicht, dass Beleidigungen allgemein regelmäßig zu Hausdurchsuchungen führen. Haintz selbst sagt im Gespräch, ihm seien bei reinen Beleidigungen nur sehr wenige Fälle bekannt.
§140, §130 und §86a
Auch bei den anderen Strafnormen ist Differenzierung nötig. §140 StGB stellt die Belohnung und Billigung bestimmter Straftaten unter Strafe. Nach Beginn des russischen Angriffskriegs erklärten Bundesregierung und Juristen, dass das öffentliche Billigen des Angriffskriegs – etwa unter Umständen durch das Z-Symbol – strafbar sein kann. Das gilt aber nur bei Kontext und Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens. Beim Thema Israel ist wichtig: Der im Gespräch diskutierte Wortlaut zu Leugnung des Existenzrechts Israels war im Mai 2026 ein hessischer Gesetzentwurf zur Änderung von §130 StGB, nicht bereits geltendes Strafrecht. Und bei §86a gilt: Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist strafbar, zugleich bestehen Ausnahmen etwa bei offenkundiger Berichterstattung, Kunst, Wissenschaft oder staatsbürgerlicher Aufklärung.
Debanking und Sparkassen
Haintz’ Unterscheidung zwischen privaten Banken, Basiskonto und öffentlich-rechtlichen Sparkassen hat einen rechtlichen Kern. Verbraucherzentralen erklären, dass Banken normale Girokonten grundsätzlich ordentlich kündigen können; für Basiskonten gelten strengere gesetzliche Vorgaben. BaFin weist darauf hin, dass ein Basiskonto nicht willkürlich verweigert oder ohne triftigen Grund gekündigt werden darf. Für öffentlich-rechtliche Sparkassen kommen zudem Gleichbehandlungs- und Neutralitätsbindungen hinzu. Der Fall Flavio von Witzleben ist als konkreter Debanking-Streit dokumentiert: Ihm wurde ein Sparkassen-Geschäftskonto gekündigt; er ging dagegen gerichtlich vor. Ob solche Kündigungen politisch motiviert sind, ist aber im Einzelfall zu prüfen und nicht durch die bloße Kündigung bewiesen.
Offene Haftbefehle und Strafverfolgungsprioritäten
Die Aussage über eine sechsstellige Zahl offener Haftbefehle ist belegt. Medien berichteten 2025 auf Basis einer Bundesregierung-Antwort von rund 148.000 Personen, nach denen per Haftbefehl gefahndet wurde. Das ist ein realer Befund. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass Strafverfolgungsbehörden wegen Äußerungsdelikten systematisch andere Kriminalität liegenlassen; für diese Prioritätenthese bräuchte es zusätzliche Daten zu Personal, Zuständigkeiten und Verfahrenslasten.
Corona-Atteste und §278 StGB
Die im Gespräch genannten Zahlen von 1.521 Ermittlungsverfahren und 408 Verurteilungen wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse beziehen sich auf eine aktivistische Auswertung unter Berufung auf amtliche Antworten aus mehreren Bundesländern. Der Quellenkern ist damit nachvollziehbar, aber nicht als vollständige amtliche Bundesstatistik veröffentlicht. Sicher ist: §278 StGB stellt das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch Ärztinnen, Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen unter Strafe. Wie viele Corona-Attest-Verfahren bundesweit insgesamt geführt wurden, hängt von Ländern, Delikten und Erfassungsweise ab.
Bewertung
Der Faktencheck ergibt: Viele Einzelangaben sind korrekt oder plausibel, wenn sie eng definiert werden. Problematisch ist die Verallgemeinerung. Einzelfälle von Hausdurchsuchungen, Debanking oder Massenanzeigen stützen eine reale Debatte über Verhältnismäßigkeit und Meinungsfreiheit. Sie beweisen aber nicht automatisch eine flächendeckende politische Verfolgung oder das Ende des Rechtsstaats. Für einen neutralen Artikel müssen Rechtslage, Einzelfall, Statistik und politische Wertung klar getrennt werden.
