Politik & Regierung

Faktencheck: Haintz über politische Verfolgung, §188 und Meinungsfreiheit

Mehrere Rechts- und Umfrageangaben stimmen, viele Schlussfolgerungen bleiben aber Bewertung oder Einzelfallbericht.

Faktencheck: Haintz über politische Verfolgung, §188 und Meinungsfreiheit

Kurzfazit

Der Faktencheck bestätigt: Die Allensbach-Zahlen zur wahrgenommenen Meinungsfreiheit im Oktober 2025 wurden im Kern richtig wiedergegeben, §188 StGB erlaubt seit der Reform eine Verfolgung ohne Strafantrag, wenn ein besonderes öffentliches Interesse angenommen wird, und So Done nutzt KI-gestützte Verfahren zur Suche nach potenziell strafbaren Online-Kommentaren. Auch die fast 2.000 Strafanzeigen von Marie-Agnes Strack-Zimmermann, die Hausdurchsuchungen in den Fällen Stefan Niehoff und Norbert Bolz sowie eine sechsstellige Zahl offener Haftbefehle sind belegt. Einordnungsbedürftig oder unbelegt sind dagegen Aussagen, 2.000 Menschen hätten Strafverfahren „für Dinge, die man sagen darf“ bekommen, 85 Prozent der Menschen zahlten nach Anwalts- oder Inkassopost, 90 Prozent der §86a-Verfahren würden eingestellt oder Deutschland sei insgesamt keine funktionierende Demokratie mehr.

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Hinweis zur Prüfung

Bewertet werden konkrete Aussagen nach aktueller Quellenlage. Automatische Transkripte können Fehler enthalten; wörtliche Zitate, Zahlen und zentrale Claims werden vor Veröffentlichung am Originalvideo geprüft.

Fazit: Das Gespräch mit Markus Haintz enthält viele reale Rechts- und Medienereignisse: Die Debatte um §188 StGB ist belegt, es gab prominente Fälle von Hausdurchsuchungen wegen Online-Äußerungen, So Done arbeitet tatsächlich mit KI-gestützter Suche nach Beleidigungen, und die Allensbach-Umfrage vom Oktober 2025 zeigt eine verbreitete Wahrnehmung eingeschränkter Meinungsfreiheit. Gleichzeitig werden Rechtslage, Einzelfälle und politische Deutungen häufig vermischt. Aus einer Umfrage über Vorsicht bei politischer Meinungsäußerung wird eine pauschale These von politischer Verfolgung; aus Strafanzeigen werden Strafverfahren; aus einzelnen Hausdurchsuchungen wird eine allgemeine Einschüchterungsdiagnose.

Was wurde geprüft?

Geprüft wurden Aussagen aus dem Gespräch zu politischer Verfolgung, §188 StGB, §140 StGB, §130 StGB, §86a StGB, dem So-Done-Modell, den Verfahren um Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Allensbach-Umfragen, Hausdurchsuchungen bei Online-Äußerungsdelikten, Debanking, offenen Haftbefehlen und Verfahren wegen unrichtiger Gesundheitszeugnisse. Reine Wertungen wie „Postdemokratie“, „gelenkte Demokratie“, „politische Justiz“ oder „totalitär“ wurden nicht als wahr oder falsch bewertet, sondern nur dort eingeordnet, wo ihnen überprüfbare Rechts- oder Zahlenbehauptungen zugrunde liegen.

Meinungsfreiheit: Allensbach richtig, aber oft falsch formuliert

Die Allensbach-Zahlen sind gut belegt. Im Oktober 2025 sagten 46 Prozent der Befragten, man könne seine politische Meinung frei äußern; 44 Prozent meinten, man solle besser vorsichtig sein. Damit ist die im Gespräch später korrigierte Formulierung richtig. Falsch wäre aber die Kurzform, 46 Prozent trauten sich nicht, ihre Meinung zu sagen. Ebenfalls belegt sind die im Gespräch genannten Verbotswerte: 52 Prozent sprachen sich gegen die Aussage „Soldaten sind Mörder“ aus, 49 Prozent wollten verbieten, Homosexualität als Krankheit zu bezeichnen, und 43 Prozent wollten den Satz „Frauen gehören an den Herd“ verbieten. Diese Werte beschreiben gesellschaftliche Einstellungen, nicht den rechtlichen Zustand der Meinungsfreiheit.

§188 StGB: Sondernorm für Personen des politischen Lebens

Die rechtliche Einordnung zu §188 StGB stimmt in wesentlichen Punkten. Der Paragraph betrifft Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens. Der Bundestag dokumentiert, dass die Tat öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen sein und geeignet sein muss, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren. §194 StGB und juristische Einordnungen zeigen außerdem: Nach der Reform kann die Staatsanwaltschaft bei §188-Konstellationen auch ohne Strafantrag vorgehen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse angenommen wird; der Verletzte kann der Verfolgung aber widersprechen. Ob der Paragraph politisch sinnvoll oder abzuschaffen ist, bleibt eine Bewertung.

So Done und Strack-Zimmermann

So Done beschreibt sich selbst als Unternehmen, das mithilfe von KI potenziell strafbare Online-Kommentare herausfiltert, rechtlich prüfen lässt und Verfahren finanziert. WELT berichtete, dass So Done auch im Auftrag von Politikern arbeitete und dass etwa Julia Klöckner, Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Robert Habeck und Ralf Stegner als prominente Fälle beziehungsweise Testimonials im Umfeld des Portals genannt wurden. Belegt ist auch: Strack-Zimmermann stellte laut Medienberichten fast 2.000 Strafanzeigen wegen Beleidigung; monatlich seien bis zu 250 neue Anzeigen hinzugekommen. In Nordrhein-Westfalen wurden demnach zunächst deutlich weniger Verfahren tatsächlich zur Anklage oder zum Strafbefehl gebracht. Deshalb ist die Aussage, 2.000 Menschen hätten Strafverfahren für Dinge bekommen, die man sagen dürfe, zu pauschal. Die Zahl belegt viele Anzeigen, nicht 2.000 Verurteilungen und nicht, dass jede Äußerung rechtlich erlaubt war.

Hausdurchsuchungen: reale Fälle, aber keine Massenroutine bei Beleidigungen

Die Fälle Stefan Niehoff und Norbert Bolz sind real. Bei Niehoff wurde im November 2024 im Zusammenhang mit einem Habeck-Meme und weiteren Online-Inhalten durchsucht; die Staatsanwaltschaft Bamberg bestätigte eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Vorwurfs einer Beleidigung gegen Robert Habeck, später spielten auch weitere Vorwürfe eine Rolle. Bei Norbert Bolz fand im Oktober 2025 eine Hausdurchsuchung wegen eines Tweets mit einer NS-Losung statt; das Verfahren wurde später nach Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Diese Fälle stützen die Debatte über Verhältnismäßigkeit. Sie belegen aber nicht, dass Beleidigungen allgemein regelmäßig zu Hausdurchsuchungen führen. Haintz selbst sagt im Gespräch, ihm seien bei reinen Beleidigungen nur sehr wenige Fälle bekannt.

§140, §130 und §86a

Auch bei den anderen Strafnormen ist Differenzierung nötig. §140 StGB stellt die Belohnung und Billigung bestimmter Straftaten unter Strafe. Nach Beginn des russischen Angriffskriegs erklärten Bundesregierung und Juristen, dass das öffentliche Billigen des Angriffskriegs – etwa unter Umständen durch das Z-Symbol – strafbar sein kann. Das gilt aber nur bei Kontext und Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens. Beim Thema Israel ist wichtig: Der im Gespräch diskutierte Wortlaut zu Leugnung des Existenzrechts Israels war im Mai 2026 ein hessischer Gesetzentwurf zur Änderung von §130 StGB, nicht bereits geltendes Strafrecht. Und bei §86a gilt: Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist strafbar, zugleich bestehen Ausnahmen etwa bei offenkundiger Berichterstattung, Kunst, Wissenschaft oder staatsbürgerlicher Aufklärung.

Debanking und Sparkassen

Haintz’ Unterscheidung zwischen privaten Banken, Basiskonto und öffentlich-rechtlichen Sparkassen hat einen rechtlichen Kern. Verbraucherzentralen erklären, dass Banken normale Girokonten grundsätzlich ordentlich kündigen können; für Basiskonten gelten strengere gesetzliche Vorgaben. BaFin weist darauf hin, dass ein Basiskonto nicht willkürlich verweigert oder ohne triftigen Grund gekündigt werden darf. Für öffentlich-rechtliche Sparkassen kommen zudem Gleichbehandlungs- und Neutralitätsbindungen hinzu. Der Fall Flavio von Witzleben ist als konkreter Debanking-Streit dokumentiert: Ihm wurde ein Sparkassen-Geschäftskonto gekündigt; er ging dagegen gerichtlich vor. Ob solche Kündigungen politisch motiviert sind, ist aber im Einzelfall zu prüfen und nicht durch die bloße Kündigung bewiesen.

Offene Haftbefehle und Strafverfolgungsprioritäten

Die Aussage über eine sechsstellige Zahl offener Haftbefehle ist belegt. Medien berichteten 2025 auf Basis einer Bundesregierung-Antwort von rund 148.000 Personen, nach denen per Haftbefehl gefahndet wurde. Das ist ein realer Befund. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass Strafverfolgungsbehörden wegen Äußerungsdelikten systematisch andere Kriminalität liegenlassen; für diese Prioritätenthese bräuchte es zusätzliche Daten zu Personal, Zuständigkeiten und Verfahrenslasten.

Corona-Atteste und §278 StGB

Die im Gespräch genannten Zahlen von 1.521 Ermittlungsverfahren und 408 Verurteilungen wegen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse beziehen sich auf eine aktivistische Auswertung unter Berufung auf amtliche Antworten aus mehreren Bundesländern. Der Quellenkern ist damit nachvollziehbar, aber nicht als vollständige amtliche Bundesstatistik veröffentlicht. Sicher ist: §278 StGB stellt das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch Ärztinnen, Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen unter Strafe. Wie viele Corona-Attest-Verfahren bundesweit insgesamt geführt wurden, hängt von Ländern, Delikten und Erfassungsweise ab.

Bewertung

Der Faktencheck ergibt: Viele Einzelangaben sind korrekt oder plausibel, wenn sie eng definiert werden. Problematisch ist die Verallgemeinerung. Einzelfälle von Hausdurchsuchungen, Debanking oder Massenanzeigen stützen eine reale Debatte über Verhältnismäßigkeit und Meinungsfreiheit. Sie beweisen aber nicht automatisch eine flächendeckende politische Verfolgung oder das Ende des Rechtsstaats. Für einen neutralen Artikel müssen Rechtslage, Einzelfall, Statistik und politische Wertung klar getrennt werden.

Geprüfte Aussagen

Bewertungen werden immer mit Text angezeigt und quellenbasiert begründet.

Geprüfte AussageZeitstempel: 00:42:43–00:44:49

Die Aussage ist richtig, wenn sie so formuliert wird. Falsch wäre die Kurzform, 46 Prozent trauten sich nicht, ihre Meinung zu sagen.

Kontext fehlt
Originalauszug
Allensbachstudie ... dass 46% der Deutschland sind, glaube ich, die neuesten Zahlen, trauen sich nicht ihre Meinung zu sagen ... 44% sagen, man müsse vorsichtig sein.
Einordnung

Der Allensbach-Bericht vom Oktober 2025 nennt 46 Prozent, die der Ansicht waren, man könne seine politische Meinung frei äußern; 44 Prozent meinten, man solle besser vorsichtig sein. Mehrere Medienberichte bestätigten diese Werte. Die eingangs im Video gehörte Kurzform, 46 Prozent trauten sich nicht, ihre Meinung zu sagen, dreht die Aussage jedoch um und wäre falsch.

Quellen zu dieser Aussage
  1. SonstigeInstitut für Demoskopie Allensbach / FAZ
    Abgerufen 16.05.2026
  2. SonstigeEvangelische Zeitung
    Abgerufen 16.05.2026
  3. SonstigeOldenburger Onlinezeitung / dts
    Abgerufen 16.05.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:44:49–00:45:13

Die Zahlen sind belegt. Sie beschreiben Einstellungen zu möglichen Verboten, nicht automatisch die aktuelle Rechtslage.

Richtig
Originalauszug
52% ... es soll verboten sein, Soldaten als Mörder zu bezeichnen ... 49% ... Homosexualität als Krankheit ... 43% ... Frauen gehören an den Herd.
Einordnung

Berichte zur Allensbach-Umfrage nennen diese drei Werte. Die Befragten sollten angeben, ob bestimmte provozierende Aussagen verboten sein sollten. Die Zahlen sind als Meinungsumfrage korrekt, sagen aber nicht, dass diese Äußerungen nach geltendem Recht immer verboten wären.

Quellen zu dieser Aussage
  1. SonstigeEvangelische Zeitung
    Abgerufen 16.05.2026
  2. SonstigeOldenburger Onlinezeitung / dts
    Abgerufen 16.05.2026
  3. SonstigeInstitut für Demoskopie Allensbach / FAZ
    Abgerufen 16.05.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:29:44–00:31:35

Die Rechtslage ist im Kern richtig wiedergegeben. §188 enthält zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere die Eignung, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren.

Kontext fehlt
Originalauszug
Die große Änderung durch diesen 188 kam halt, dass die Staatsanwaltschaften auf einmal selber ermitteln konnten ... die Tat geeignet sein, das politische Wirken erheblich zu erschweren.
Einordnung

§188 StGB betrifft gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung. Der Bundestag dokumentiert die Tatbestandsvoraussetzung, dass das öffentliche Wirken erheblich erschwert werden muss. LTO und §194 StGB erläutern, dass Beleidigungen in §188-Konstellationen seit der Reform unabhängig von einem Strafantrag verfolgt werden können, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht; der Verletzte kann der Verfolgung widersprechen.

Quellen zu dieser Aussage
  1. SonstigeGesetze im Internet
    Abgerufen 16.05.2026
  2. SonstigeGesetze im Internet
    Abgerufen 16.05.2026
  3. SonstigeDeutscher Bundestag
    Abgerufen 16.05.2026
  4. SonstigeLegal Tribune Online
    Abgerufen 16.05.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:31:35–00:33:04

Das ist belegt. So Done beschreibt diesen Ansatz selbst; WELT berichtete über Politiker als Nutzer oder Testimonials.

Richtig
Originalauszug
Dieses KI Meldeportal ... private Meldeportal ... Beleidigungen raussuchen ... Strack-Zimmermann, Habeck, Wüst, Klöckner, Merz ...
Einordnung

So Done beschreibt auf der eigenen Webseite, man filtere mit Hilfe von KI Beleidigungen und Drohungen heraus, lasse sie rechtlich prüfen und unterstütze Verfahren mit Prozesskostenfinanzierung. WELT berichtete, dass das privatwirtschaftliche Start-up auch im Auftrag von Politikern nach Beleidigungen und Drohungen sucht und prominente Politiker auf der Seite beziehungsweise im Umfeld des Portals genannt wurden.

Quellen zu dieser Aussage
  1. SonstigeSO DONE GmbH
    Abgerufen 16.05.2026
  2. SonstigeWELT
    Abgerufen 16.05.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:40:37–00:42:43

Die Größenordnung ist belegt. Sie sagt aber nichts darüber aus, wie viele Anzeigen zu Anklagen, Strafbefehlen, Verurteilungen oder Einstellungen führten.

Überwiegend richtig
Originalauszug
Wenn 2000 Verfahren bei Strack Zimmermann ... 2000 Leute Strafverfahren gekriegt ...
Einordnung

dts-nahe Berichte und mehrere Medien meldeten im September 2024 fast 2.000 Anzeigen von Strack-Zimmermann. Genannt wurden zeitweise bis zu 250 neue Strafanzeigen pro Monat. Zugleich heißt es, dass in Nordrhein-Westfalen in etwa 80 Verfahren Anklage erhoben oder ein Strafbefehl beantragt worden sei und erste Verfahren abgeschlossen waren. Anzeigen, Ermittlungsverfahren, Anklagen, Strafbefehle und Verurteilungen sind unterschiedliche Stufen.

Quellen zu dieser Aussage
  1. SonstigeKlamm / dts Nachrichtenagentur
    Abgerufen 16.05.2026
  2. SonstigeKanzlei 441
    Abgerufen 16.05.2026
  3. SonstigeApollo News
    Abgerufen 16.05.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:42:32–00:42:43

Diese Schlussfolgerung ist nicht ausreichend belegt. Es gab viele Anzeigen, aber nicht jede Anzeige führte zu einem Verfahren oder betraf eine rechtlich zulässige Äußerung.

Unbelegt
Originalauszug
... das heißt halt, dass 2000 Leute Strafverfahren gekriegt haben für Dinge, die man sagen darf.
Einordnung

Die öffentlich belegte Zahl betrifft vor allem Strafanzeigen. Öffentlich bekannt ist außerdem, dass nur ein Teil dieser Anzeigen zu Anklagen oder Strafbefehlen führte und dass die rechtliche Bewertung der einzelnen Äußerungen stark variiert. Es gibt Beispiele, in denen Verfahren eingestellt oder Äußerungen als zulässig bewertet wurden; es gibt aber auch dokumentierte Fälle mit eindeutigen Formalbeleidigungen. Die pauschale Aussage über 2.000 Strafverfahren für erlaubte Aussagen ist deshalb nicht belastbar.

Quellen zu dieser Aussage
  1. SonstigeKlamm / dts Nachrichtenagentur
    Abgerufen 16.05.2026
  2. SonstigeApollo News
    Abgerufen 16.05.2026
  3. SonstigeSO DONE GmbH
    Abgerufen 16.05.2026
  4. SonstigeAmtsgericht Karlsruhe
    Abgerufen 16.05.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:18:55–00:20:18

Das ist richtig, aber nur unter Voraussetzungen: Es braucht Kontext, öffentliche Billigung einer Katalogtat und Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens.

Kontext fehlt
Originalauszug
Dieser Paragraph hat die Rechtsgrundlage gegeben, wenn man diesen Angriffskrieg quasi billigt oder gut heißt ... russische Einheiten so ein X dann auf ihren Fahrzeugen haben.
Einordnung

§140 StGB stellt das Belohnen und Billigen bestimmter Straftaten unter Strafe. Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine erklärte die Bundesregierung, dass die öffentliche Billigung des Angriffskriegs strafbar sein könne. LTO und Gerichtsentscheidungen zum Z-Symbol betonen aber die Einzelfallprüfung: Die Äußerung muss öffentlich, als Billigung des Angriffskriegs deutbar und geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören.

Quellen zu dieser Aussage
  1. SonstigeGesetze im Internet
    Abgerufen 16.05.2026
  2. SonstigeLegal Tribune Online
    Abgerufen 16.05.2026
  3. SonstigeAuswärtiges Amt
    Abgerufen 16.05.2026
  4. SonstigeLandesrecht Hamburg
    Abgerufen 16.05.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:09:43–00:13:19

Der Gesetzentwurf existiert. Er war im Mai 2026 aber ein Bundesratsvorstoß und nicht bereits geltendes Strafrecht.

Kontext fehlt
Originalauszug
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft ... geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischer Gewalt oder Willkürmaßnahmen zu fördern ...
Einordnung

Ein hessischer Bundesratsentwurf vom April/Mai 2026 sah vor, §130 StGB um eine Tatbestandsvariante zur öffentlichen Leugnung des Existenzrechts Israels und zu Aufrufen zur Beseitigung des Staates Israel zu ergänzen, wenn dies geeignet ist, antisemitische Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern. Juristische Stellungnahmen kritisierten den Entwurf verfassungsrechtlich. Im Gespräch muss klar bleiben: Es handelt sich um einen Vorschlag, nicht um bereits geltendes Recht.

Quellen zu dieser Aussage
  1. SonstigeBundesrat
    Abgerufen 16.05.2026
  2. SonstigeLegal Tribune Online
    Abgerufen 16.05.2026
  3. SonstigeAmnesty International
    Abgerufen 16.05.2026
  4. SonstigeVölkerrechtsblog
    Abgerufen 16.05.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:57:37–01:00:52

Das ist belegt. Die Bewertung der Durchsuchung als Einschüchterung ist eine politische und rechtliche Einordnung.

Richtig
Originalauszug
Norbert Bolz, er hat eine Hausdurchsuchung bekommen ... wegen eines Tweets ... das Verfahren eingestellt ... Geldauflage ...
Einordnung

LTO, Forschung & Lehre, n-tv und weitere Medien berichteten, dass die Berliner Staatsanwaltschaft gegen Norbert Bolz wegen eines Tweets ermittelte, dass im Oktober 2025 eine Hausdurchsuchung stattfand und das Verfahren später nach §153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde. Bolz gilt dadurch nicht als verurteilt.

Quellen zu dieser Aussage
  1. SonstigeLegal Tribune Online
    Abgerufen 16.05.2026
  2. SonstigeForschung & Lehre
    Abgerufen 16.05.2026
  3. Sonstigen-tv
    Abgerufen 16.05.2026
  4. Sonstigetaz
    Abgerufen 16.05.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:56:52–01:00:52

Der Durchsuchungskern ist belegt; zusätzlich spielten weitere Vorwürfe und eine spätere Diskussion um §86a und Volksverhetzung eine Rolle.

Kontext fehlt
Originalauszug
... Fall Niehoff ... wegen Beleidigung ... Hausdurchsuchung ... Schwachkopf ...
Einordnung

Die Staatsanwaltschaft Bamberg bestätigte im November 2024 eine Wohnungsdurchsuchung im Landkreis Haßberge wegen des Vorwurfs, Robert Habeck im Internet beleidigt zu haben. LTO und Netzpolitik ordneten den Fall später als rechtlich und verhältnismäßig problematisch ein; zugleich wurden in Medien weitere Inhalte und Vorwürfe diskutiert. Der Fall lässt sich deshalb nicht sauber auf das einzelne Wort „Schwachkopf“ reduzieren.

Quellen zu dieser Aussage
  1. SonstigeStaatsanwaltschaft Bamberg
    Abgerufen 16.05.2026
  2. SonstigeLegal Tribune Online
    Abgerufen 16.05.2026
  3. Sonstigenetzpolitik.org / Grundrechte-Report
    Abgerufen 16.05.2026
  4. SonstigeZDFheute
    Abgerufen 16.05.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 01:02:48–01:06:48

Die Aussage ist im Kern richtig, braucht aber Unterscheidung zwischen normalem Konto, Basiskonto, Privatbank und Sparkasse.

Kontext fehlt
Originalauszug
Eine Privatbank ... darf sich ein Kunden aussuchen. Die haben also keinen Kontrahierungszwang ... bei den Sparkassen ... brauchen einen sachgerechten Grund für die Kontokündigung.
Einordnung

Die Verbraucherzentrale Hamburg erläutert, dass Banken gewöhnliche Girokonten nach Frist auch ohne Angabe von Gründen kündigen können. BaFin und Verbraucherzentralen erklären zugleich, dass für Basiskonten besondere Schutzvorschriften gelten: Ablehnung oder Kündigung ist nur unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich. Für öffentlich-rechtliche Sparkassen gelten darüber hinaus öffentlich-rechtliche Bindungen; Gerichte haben etwa bei Parteien und Sparkassen auf Gleichbehandlungspflichten abgestellt.

Quellen zu dieser Aussage
  1. SonstigeVerbraucherzentrale Hamburg
    Abgerufen 16.05.2026
  2. SonstigeBaFin
    Abgerufen 16.05.2026
  3. SonstigeVerbraucherzentrale
    Abgerufen 16.05.2026
  4. SonstigeWELT / dpa
    Abgerufen 16.05.2026
  5. SonstigeWELT
    Abgerufen 16.05.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 01:02:48–01:04:29

Der Vorgang ist in mehreren Medien dokumentiert. Ob die Kündigung rechtswidrig oder politisch motiviert war, war damit nicht automatisch bewiesen.

Kontext fehlt
Originalauszug
... du hast auch einen Mandant gehabt, den Flavio ... warum dürfen Sparkassen das nicht?
Einordnung

Apollo News und Berliner Zeitung berichteten Ende 2025, dass die Sparkasse Karlsruhe Geschäftskonten von Flavio von Witzleben kündigte und dieser – vertreten durch Markus Haintz – rechtlich dagegen vorging. Die Berichte geben auch die Einschätzung wieder, es gehe um Debanking oder Einschüchterung. Ob diese rechtliche Bewertung zutrifft, musste gerichtlich geklärt werden und war durch die Berichterstattung allein nicht bewiesen.

Quellen zu dieser Aussage
  1. SonstigeApollo News
    Abgerufen 16.05.2026
  2. SonstigeBerliner Zeitung
    Abgerufen 16.05.2026
  3. SonstigeMultipolar
    Abgerufen 16.05.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 01:02:13–01:02:41

Die Aussage ist belegt: 2025 wurde auf Basis einer Bundesregierung-Antwort von rund 148.000 per Haftbefehl gesuchten Menschen berichtet.

Kontext fehlt
Originalauszug
... richtige Kriminalität, sechsstellige Anzahl von Haftbefehlen, die nicht vollstreckt wird ...
Einordnung

Der Tagesspiegel berichtete im Juli 2025 auf Basis einer Antwort der Bundesregierung von rund 148.000 Menschen, nach denen per Haftbefehl gefahndet wurde. Andere Berichte nannten ähnliche Größenordnungen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass diese Haftbefehle wegen falscher Prioritätensetzung bei Äußerungsdelikten offen sind; dafür wären zusätzliche Daten nötig.

Quellen zu dieser Aussage
  1. SonstigeDer Tagesspiegel
    Abgerufen 16.05.2026
  2. SonstigeDeutscher Bundestag
    Abgerufen 16.05.2026
  3. SonstigeWELT
    Abgerufen 16.05.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 01:12:34–01:18:56

Die Zahl ist in aktivistischen Auswertungen unter Berufung auf amtliche Antworten dokumentiert, aber nicht als vollständige bundesweite amtliche Statistik belegt.

Kontext fehlt
Originalauszug
... Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse ... 1521 Ermittlungsverfahren, 408 Verurteilungen, das sind knapp unter 25% ... vier Stück und die umfassten 30% der Population ...
Einordnung

Die genannten Werte finden sich in Auswertungen von ‚Ärzte mit Gewissen‘ beziehungsweise politischen/aktivistischen Plattformen, die sich auf amtliche Antworten aus mehreren Bundesländern beziehen. §278 StGB selbst ist als Straftatbestand eindeutig. Die Zahlen sollten aber nicht als vollständige bundesweite amtliche Statistik dargestellt werden, weil sie nur einen Teil der Länder abdecken und die Datenerhebung nicht zentral nachvollzogen wurde.

Quellen zu dieser Aussage
  1. SonstigeÄrzte mit Gewissen
    Abgerufen 16.05.2026
  2. Sonstigepolitischeverfolgung.de
    Abgerufen 16.05.2026
  3. SonstigeGesetze im Internet
    Abgerufen 16.05.2026
  4. SonstigeGesetze im Internet
    Abgerufen 16.05.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 01:02:03–01:02:09

Diese Kanzleiquote ist extern nicht belastbar verifiziert. Belegt ist nur der Rechtsrahmen des §86a und dass solche Verfahren je nach Kontext eingestellt oder verurteilt werden können.

Unbelegt
Originalauszug
86A Delikte also Kennzeichen verfassungswidriger Organisation da kriegen wir inzwischen 90% der Verfahren eingestellt.
Einordnung

§86a StGB stellt das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen unter Strafe. Es gibt dokumentierte Einstellungen und dokumentierte Verurteilungen in Einzelfällen. Eine unabhängige Quelle, die eine 90-Prozent-Einstellungsquote speziell für Haintz' Kanzlei oder allgemein für solche Verfahren belegt, wurde nicht gefunden.

Quellen zu dieser Aussage
  1. SonstigeGesetze im Internet
    Abgerufen 16.05.2026
  2. SonstigePolizeiliche Kriminalprävention
    Abgerufen 16.05.2026
  3. SonstigeDeutscher Bundestag / Wissenschaftliche Dienste
    Abgerufen 16.05.2026
  4. SonstigeBundesgerichtshof
    Abgerufen 16.05.2026

Transparenzhinweis

Dieser Faktencheck wurde redaktionell mit KI-Unterstützung vorbereitet. Die finale Prüfung, Bewertung und Veröffentlichung erfolgt redaktionell.

Trotz sorgfältiger Bearbeitung können Fehler oder Auslassungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Maßgeblich bleiben das Originalvideo und die verlinkten Quellen.

Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und sorgfältiger Quellenprüfung, jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit.

Gesamtfazit

Die überprüfbaren Aussagen sind gemischt. Richtig sind die Allensbach-Zahlen, die Grundzüge von §188 StGB, die KI- und Prozessfinanzierungsrolle von So Done, die fast 2.000 Strack-Zimmermann-Anzeigen, die dokumentierten Hausdurchsuchungen bei Niehoff und Bolz sowie die sechsstellige Zahl offener Haftbefehle. Teilweise richtig oder einordnungsbedürftig sind Aussagen zu Strafverfahren, Debanking und Corona-Attest-Verfahren. Nicht ausreichend belegt sind pauschale Quoten wie 85 Prozent Inkasso-Zahlungsbereitschaft, 90 Prozent eingestellte §86a-Verfahren oder die These, Deutschland sei insgesamt keine funktionierende Demokratie mehr.