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Wirtschaft & Finanzen

Faktencheck: 45 Prozent Steuern, Wegzugsteuer und Immobilien-AfA

Der 45-Prozent-Satz betrifft nicht das ganze Einkommen. Bei Wegzugsteuer, GmbH-Belastung und Abschreibung stimmt der Kern – entscheidende Voraussetzungen fehlen jedoch.

KI-generierte redaktionelle Illustration mit Sascha Matussek vor Finanzamt-Symbolik und der Frage „45 % Steuern?“; im Bild steht sichtbar „KI-GENERIERT“.
KI-generierte redaktionelle Illustration – kein authentisches Foto eines konkreten Ereignisses. Die Kennzeichnung „KI-GENERIERT“ ist im Motiv sichtbar.

Kurzfazit

Der Faktencheck prüft 14 Aussagen aus dem Gespräch von Jasmin Kosubek mit Steuerberater Sascha Matussek. Richtig sind die Grundzüge der Wegzugsteuer, die rund 30-prozentige Gewinnbelastung einer GmbH bei üblichen Gewerbesteuerhebesätzen und der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung. Irreführend ist dagegen die Vorstellung, der 45-Prozent-Satz bedeute, dass fast die Hälfte des gesamten Einkommens an das Finanzamt geht. Auch bei Unternehmensbewertung, Goldprämien und Restnutzungsdauergutachten fehlen wichtige Grenzen und Einzelfallvoraussetzungen.

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Hinweis zur Prüfung

Bewertet werden konkrete Aussagen nach aktueller Quellenlage. Automatische Transkripte können Fehler enthalten; wörtliche Zitate, Zahlen und zentrale Claims werden vor Veröffentlichung am Originalvideo geprüft.

Kurzfazit: Das Gespräch enthält zahlreiche zutreffende Grundideen, formuliert sie aber oft als allgemeingültige Steuersparregeln. Der Höchstsatz von 45 Prozent ist ein Grenzsteuersatz und gilt 2026 erst für den Teil des zu versteuernden Einkommens ab 277.826 Euro; er wird nicht auf das gesamte Bruttoeinkommen angewendet. Bei Wegzugsteuer, GmbH-Belastung, Arbeitgeberleistungen und Immobilien-AfA ist der rechtliche Kern meist erkennbar. Ob daraus im Einzelfall tatsächlich eine Steuerersparnis folgt, hängt jedoch von Beteiligungsquote, Wohnsitzhistorie, Vertragsgestaltung, Sozialversicherung, Gebäudeanteil und einem belastbaren Gutachten ab.

Was wurde geprüft?

Das am 2. August 2026 veröffentlichte Interview von Jasmin Kosubek mit Sascha Matussek behandelt legale Steuergestaltung für Arbeitnehmer, Unternehmen und Immobilienbesitzer. Evidico hat 14 überprüfbare Kernaussagen ausgewählt. Wertungen wie die Bezeichnung eines Steuersatzes als „ungerecht“, Einschätzungen zur Bürgernähe von Finanzämtern oder persönliche Empfehlungen zu Immobilien werden nicht als wahr oder falsch bewertet.

45 Prozent: Höchstsatz ist nicht Durchschnittsbelastung

Die zentrale Zuspitzung lautet, bei 45 Prozent werde einem „fast die Hälfte“ weggenommen. Das ist ohne Erklärung des progressiven Tarifs irreführend. Nach Paragraf 32a EStG gilt der Satz 2026 erst ab 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen und nur für den darüberliegenden Teil. Für die davorliegenden Einkommensabschnitte gelten Grundfreibetrag und niedrigere Tarifstufen. Das Statistische Bundesamt erklärt den Unterschied ausdrücklich: Grenzsteuersatz und Durchschnittsteuersatz sind nicht dasselbe. Zudem ist das zu versteuernde Einkommen bereits um anerkannte Abzüge gemindert und nicht mit dem Bruttoeinkommen gleichzusetzen.

Auch die im Gespräch genannten Schwellen „66.000 oder 68.000 Euro“ für 42 Prozent und 250.000 Euro für 45 Prozent sind für 2026 nicht aktuell. Bei Einzelveranlagung beginnt die 42-Prozent-Zone bei 69.879 Euro und die 45-Prozent-Zone bei 277.826 Euro. Die Größenordnung und die Tariflogik stimmen, die konkreten Werte nicht.

Der Satz, man arbeite „das erste halbe Jahr nur fürs Finanzamt“, geht auf den Steuerzahlergedenktag des Bundes der Steuerzahler zurück. Für 2026 errechnet der Verband den 13. Juli und eine Belastungsquote von 53,1 Prozent für einen modellierten durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt. In die Rechnung fließen jedoch nicht nur Einkommensteuer, sondern auch indirekte Steuern, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sowie weitere Abgaben ein. Der Verband weist selbst darauf hin, dass die Zahl rein rechnerisch ist und öffentliche Leistungen zurückfließen. Sie ist deshalb keine individuelle Steuerquote und keine Aussage darüber, dass jedes Haushaltsmitglied bis Juli ausschließlich Einkommensteuer bezahlt.

Wegzugsteuer: realer Zugriff, aber nicht für jedes Unternehmen

Bei der Unternehmensbewertung nennt Matussek den Durchschnitt der letzten drei Jahre, multipliziert mit 13,75. Der Faktor steht tatsächlich in Paragraf 203 BewG. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist aber kein pauschaler Automatismus für jedes Unternehmen. Nach Paragraf 11 BewG sind zunächst zeitnahe Verkäufe, Ertragsaussichten oder andere im Geschäftsverkehr übliche Methoden maßgeblich. Das vereinfachte Verfahren darf nach Paragraf 199 BewG nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führen. Außerdem wird nicht schlicht der handelsrechtliche Gewinn multipliziert: Die Betriebsergebnisse werden bereinigt, gemittelt und ein positiver Wert pauschal um 30 Prozent Ertragsteueraufwand gekürzt. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen und Beteiligungen können zusätzlich anzusetzen sein. Aus 100.000 Euro beliebigem „Gewinn“ folgt daher nicht automatisch ein Steuerwert von 1,375 Millionen Euro.

Richtig ist der Kern der anschließenden Wegzugsteuer-Erklärung: Paragraf 6 AStG kann beim Wegzug eine Veräußerung zum gemeinen Wert fingieren, obwohl tatsächlich keine Anteile verkauft wurden. Die Aussage ist aber zu breit, wenn sie jeden Inhaber irgendeines Unternehmens erfasst. Betroffen sind insbesondere Anteile im Sinne von Paragraf 17 EStG, also regelmäßig Beteiligungen von mindestens einem Prozent innerhalb der vergangenen fünf Jahre, und nur Personen, die die Wohnsitzvoraussetzungen des AStG erfüllen. Auf Antrag sind sieben unverzinsliche Jahresraten möglich, meist gegen Sicherheit. Bei einer nur vorübergehenden Abwesenheit kann der Steueranspruch unter gesetzlichen Bedingungen wieder entfallen. Diese Regeln ändern nichts am Liquiditätsproblem einer fingierten Veräußerung, relativieren aber die pauschale Darstellung.

Die Aussage, Einkünfte aus einer in Deutschland belegenen Immobilie blieben auch nach dem Wegzug grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig, ist überwiegend richtig. Paragraf 49 EStG erfasst inländische Vermietungseinkünfte bei beschränkter Steuerpflicht. Auch die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen weist dem Belegenheitsstaat regelmäßig ein Besteuerungsrecht zu. Im Einzelfall ist dennoch das konkrete Abkommen mit dem neuen Wohnsitzstaat zu prüfen.

GmbH, Kinderbetreuung und Goldprämie

Eine inländische Kapitalgesellschaft zahle „generell 30 Prozent auf den Gewinn“, heißt es im Gespräch. Als Faustzahl für 2026 ist das bei einem üblichen kommunalen Hebesatz plausibel: Die Körperschaftsteuer beträgt nach Paragraf 23 KStG 15 Prozent; darauf kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, also 0,825 Prozentpunkte. Die Gewerbesteuer ergibt sich aus einer Messzahl von 3,5 Prozent und dem örtlichen Hebesatz. Bei 400 Prozent sind das 14 Prozent, zusammen 29,825 Prozent. „Generell“ ist trotzdem zu stark: Der Hebesatz variiert, Hinzurechnungen und Kürzungen verändern die Bemessungsgrundlage, und eine spätere Ausschüttung an Gesellschafter kann zusätzlich besteuert werden.

Der Arbeitgeber könne Kindergartenbeiträge steuerfrei übernehmen. Das stimmt unter klaren Voraussetzungen. Paragraf 3 Nummer 33 EStG befreit zusätzliche Arbeitgeberleistungen für Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erfolgen; ein bloßer Gehaltsumtausch genügt nicht. Die pauschale Formulierung „komplett steuerfrei“ ist daher im beschriebenen Modell richtig, aber keine voraussetzungslose Freistellung jeder Kinderbetreuung.

Komplexer ist die Goldprämie. Paragraf 37b EStG erlaubt dem Arbeitgeber, bestimmte zusätzliche Sachzuwendungen mit 30 Prozent pauschal zu versteuern. Die Grenze von 10.000 Euro gilt sowohl je Empfänger und Wirtschaftsjahr als auch für die einzelne Zuwendung; bei Arbeitnehmern muss die Leistung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die pauschal besteuerte Sachzuwendung bleibt beim Empfänger für die Einkommensteuer außer Ansatz. „Nur 30 Prozent“ ist dennoch unvollständig: Hinzukommen können Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, und Sachzuwendungen des eigenen Arbeitgebers sind grundsätzlich nicht allein wegen Paragraf 37b sozialversicherungsfrei. Auch die einheitliche Ausübung des Wahlrechts und Dokumentationspflichten sind zu beachten.

Was Arbeitnehmer tatsächlich absetzen können

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird im Video mit „etwas über 1.000, 1.200, 1.300 Euro“ beschrieben. Der geltende Betrag beträgt nach Paragraf 9a EStG 1.230 Euro. Die Aussage trifft den Wert, auch wenn sie ihn nur als Spanne nennt.

Ein privat angeschaffter Laptop könne je nach beruflicher Nutzung zu 20, 30 oder 50 Prozent abgesetzt werden. Das ist im Grundsatz richtig, aber diese Prozentsätze sind keine gesetzlichen Pauschalen. Paragraf 9 EStG erkennt beruflich veranlasste Arbeitsmittel als Werbungskosten an. Bei gemischter Nutzung ist der berufliche Anteil anhand der tatsächlichen Umstände plausibel aufzuteilen oder zu schätzen. Für Computerhardware kann nach einem BMF-Schreiben eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Abziehbar ist aber nur der beruflich veranlasste Anteil, und zusätzliche Werbungskosten wirken sich bei Arbeitnehmern erst aus, soweit sie zusammen den Pauschbetrag übersteigen.

Sehr treffend ist die Warnung, nichts allein wegen der Steuer zu kaufen. Bei einem tatsächlich abziehbaren Aufwand von einem Euro und einem Grenzsteuersatz von 50 Prozent sinkt die Steuer vereinfacht um 50 Cent; 50 Cent wirtschaftliche Belastung bleiben. Exakter wäre „Steuerersparnis“ statt „Rückzahlung“, denn ein Abzug mindert die Bemessungsgrundlage und nicht unmittelbar die Steuerschuld Euro für Euro.

Restnutzungsdauer: zulässig, aber kein Automatismus

Am stärksten einordnungsbedürftig ist das Immobilienbeispiel. Das Gesetz arbeitet tatsächlich mit typisierten AfA-Zeiträumen. Für Wohngebäude, die nach 1924 und vor 2023 fertiggestellt wurden, entsprechen zwei Prozent pro Jahr rechnerisch 50 Jahren. Für nach 2022 fertiggestellte Gebäude gelten drei Prozent beziehungsweise gut 33 Jahre; für Gebäude vor 1925 sind es 2,5 Prozent beziehungsweise 40 Jahre. Schon deshalb gilt die 50-Jahre-Aussage nicht für „die typische Immobilie“ ohne Blick auf das Fertigstellungsdatum.

Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer darf nach Paragraf 7 Absatz 4 Satz 2 EStG angesetzt werden. Der Bundesfinanzhof akzeptiert geeignete sachverständige Methoden, verlangt aber eine Begutachtung, die die individuellen Verhältnisse des Objekts berücksichtigt. Ein günstiges Standardpapier garantiert daher keine Anerkennung von 20 oder gar zwölf Jahren. Zusätzlich darf nicht der gesamte Kaufpreis einer Immobilie abgeschrieben werden: Grund und Boden ist nicht abnutzbar. Die BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung und ein BFH-Urteil von 2025 betonen die Trennung von Boden- und Gebäudeanteil. Das Rechenbeispiel „eine Million geteilt durch 20 ergibt 50.000 Euro AfA“ stimmt deshalb nur, wenn die eine Million vollständig auf den abschreibbaren Gebäudeanteil entfällt und eine 20-jährige Restnutzungsdauer anerkannt wird. Die AfA macht außerdem nicht 50.000 Euro Einnahmen steuerfrei, sondern mindert als Werbungskosten die steuerpflichtigen Einkünfte.

Sieben Prozent auf Speisen seit 2026

Im Döner-Imbiss-Beispiel heißt es, Vor-Ort-Verzehr sei früher mit 19 Prozent und Außer-Haus-Verkauf mit sieben Prozent besteuert worden; heute sei das anders. Die rechtliche Entwicklung ist korrekt wiedergegeben. Seit 1. Januar 2026 gilt nach Paragraf 12 UStG für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ebenfalls der ermäßigte Satz von sieben Prozent, soweit es um Speisen geht; Getränke bleiben grundsätzlich bei 19 Prozent. Nicht überprüfbar ist anhand öffentlicher Quellen, ob die in der Anekdote genannten Quoten und Nachzahlungen des konkreten Betriebs stimmen.

Gesamturteil

Das Interview vermittelt mehrere brauchbare Grundregeln: Der Wegzug kann tatsächlich eine Steuer ohne realen Verkauf auslösen, eine GmbH liegt bei üblichen Hebesätzen in der Größenordnung von 30 Prozent Gewinnsteuer, zusätzliche Kita-Leistungen können steuerfrei sein, und beruflich genutzte Arbeitsmittel sind anteilig abziehbar. Die problematischen Stellen entstehen vor allem durch Verallgemeinerung. Weder zahlt jemand mit einem hohen Grenzsteuersatz automatisch 45 Prozent auf sein gesamtes Einkommen, noch führt jeder Unternehmensgewinn über einen starren Faktor zum gleichen Wert, noch macht jedes Restnutzungsdauergutachten den vollen Immobilienkaufpreis schneller abschreibbar. Für konkrete Gestaltungen sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die individuelle steuerliche Beratung entscheidend.

Geprüfte Aussagen

Bewertungen werden immer mit Text angezeigt und quellenbasiert begründet.

Geprüfte AussageZeitstempel: 00:20:12.000–00:20:28.000

Ein Steuersatz von 45 Prozent bedeute, dass dem Betroffenen fast die Hälfte seines Einkommens weggenommen werde.

Irreführend
Originalauszug
Wer 45 Prozent Steuern zahlt, ist blöd, weil effektiv, wenn dir jemand fast die Hälfte wegnimmt, da tust du schwer, Vermögen aufzubauen.
Einordnung

Der progressive Tarif besteuert Einkommensabschnitte unterschiedlich. Grundfreibetrag und niedrigere Tarifzonen bleiben erhalten. Auch Werbungskosten, Sonderausgaben und weitere Abzüge sind vor der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Deshalb liegt der Durchschnittsteuersatz selbst bei Personen, deren letzter Euro mit 45 Prozent belastet wird, unter 45 Prozent. Die Wertung „blöd“ ist nicht überprüfbar; überprüfbar und irreführend ist die zugrunde gelegte Gleichsetzung von Grenz- und Gesamtbelastung.

Quellen zu dieser Aussage (2)
  1. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
  2. SonstigeStatistisches Bundesamt
    Veröffentlicht 10.06.2026Abgerufen 05.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:23:06.000–00:23:12.000

Der 42-Prozent-Satz beginne bei etwa 66.000 bis 68.000 Euro, der 45-Prozent-Satz bei 250.000 Euro pro Person.

Teilweise richtig
Originalauszug
66-, 68.000, ab da bist du im Höchstsatz, und dann kommt noch die Reichensteuer ab 250.000 Euro pro Person.
Einordnung

Die genannten Werte ähneln älteren Tarifgrenzen. Für den Veröffentlichungszeitpunkt des Videos gilt Paragraf 32a EStG in der Fassung für 2026. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Eckwerte im Splittingverfahren. Zudem handelt es sich jeweils um zu versteuerndes Einkommen und nicht um Bruttolohn.

Quellen zu dieser Aussage (1)
  1. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:20:46.000–00:21:07.000

Der Steuerzahlergedenktag liege nahe der Jahresmitte; rechnerisch arbeite man das erste halbe Jahr nur für öffentliche Kassen.

Kontext fehlt
Originalauszug
Der Steuerzahlergedenktag ist mittlerweile sehr nah an der Jahresmitte. Das erste halbe Jahr arbeiten wir nur fürs Finanzamt.
Einordnung

Eingerechnet werden direkte und indirekte Steuern, Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Arbeitgeberanteilen sowie weitere Abgaben. Grundlage ist ein modellierter durchschnittlicher Arbeitnehmerhaushalt. Der Verband nennt die Aussage selbst „rein rechnerisch“ und weist darauf hin, dass staatliche und soziale Leistungen zurückfließen. „Nur fürs Finanzamt“ verkürzt daher Methodik und Gegenleistungen.

Quellen zu dieser Aussage (1)
  1. SonstigeBund der Steuerzahler Deutschland
    Veröffentlicht 11.07.2026Abgerufen 05.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:11:49.000–00:12:15.000

Das Finanzamt ermittle einen Unternehmenswert über den Durchschnittsgewinn der vergangenen drei Jahre, multipliziert mit 13,75; 100.000 Euro Gewinn ergäben fast 1,4 Millionen Euro.

Teilweise richtig
Originalauszug
Durchschnitt der letzten drei Jahre, der Gewinn mal den Faktor 13,75. Jemand, der 100.000 Gewinn hat, hat einen Unternehmenswert von fast 1,4 Millionen Euro.
Einordnung

Das BewG verlangt zunächst die Prüfung anderer Bewertungsansätze und erlaubt das vereinfachte Verfahren nur, wenn es nicht offensichtlich unzutreffend ist. Die Betriebsergebnisse werden unter anderem um Sondereffekte, Unternehmerlohn und Steuern korrigiert; ein positives Betriebsergebnis wird pauschal um 30 Prozent Ertragsteueraufwand gemindert. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen und der Mindest-Substanzwert können hinzukommen. Die Rechnung 100.000 mal 13,75 ist mathematisch richtig, bildet aber nicht ohne weitere Voraussetzungen den gesetzlichen Unternehmenswert ab.

Quellen zu dieser Aussage (6)
  1. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
  2. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
  3. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
  4. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
  5. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
  6. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:12:45.000–00:13:31.000

Beim Wegzug ins Ausland werde auf den Wert des Unternehmens Steuer fällig, obwohl es nicht verkauft wurde.

Teilweise richtig
Originalauszug
Man muss die Steuern zahlen, weil man das Land verlässt, obwohl man es gar nicht verkauft hat.
Einordnung

Paragraf 6 AStG knüpft an Anteile im Sinne von Paragraf 17 EStG an, regelmäßig eine Beteiligung von mindestens einem Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre. Die betroffene Person muss außerdem in den vergangenen zwölf Jahren insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Auf Antrag sind sieben gleiche, unverzinsliche Jahresraten möglich, in der Regel gegen Sicherheit. Bei nur vorübergehender Abwesenheit kann der Steueranspruch unter den Voraussetzungen des Gesetzes entfallen. Die Aussage beschreibt damit ein reales Problem, verallgemeinert aber dessen Anwendungsbereich.

Quellen zu dieser Aussage (2)
  1. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
  2. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:14:44.000–00:14:57.000

Wer nach dem Wegzug eine Immobilie in Deutschland behält, müsse deren Einkünfte weiterhin in Deutschland versteuern.

Überwiegend richtig
Originalauszug
Wenn du eine Immobilie hier in Deutschland hast, wirst du weiterhin Kunde beim Finanzamt in Deutschland bleiben, weil dort Steuern gezahlt werden, wo die Immobilie belegen ist.
Einordnung

Paragraf 49 EStG erfasst Einkünfte aus in Deutschland belegenem unbeweglichem Vermögen. Bei einem neuen ausländischen Wohnsitz ist zusätzlich das konkrete Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen, das Doppelbesteuerung durch Freistellung oder Anrechnung vermeiden kann. Die umgangssprachliche Kernaussage zum Belegenheitsprinzip trifft zu, ist aber keine vollständige internationale Steuerprüfung.

Quellen zu dieser Aussage (2)
  1. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
  2. SonstigeBundesministerium der Finanzen
    Veröffentlicht 01.07.2026Abgerufen 05.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:24:35.000–00:24:37.000

Eine UG, GmbH oder AG zahle in Deutschland in der Regel rund 30 Prozent Steuer auf ihren Gewinn.

Überwiegend richtig
Originalauszug
Also generell 30 Prozent auf den Gewinn.
Einordnung

Die Gewerbesteuer ist kommunal unterschiedlich: Die Messzahl beträgt 3,5 Prozent und wird mit dem örtlichen Hebesatz multipliziert. Hinzurechnungen, Kürzungen und abweichende Bemessungsgrundlagen können die effektive Quote verändern. Zudem betrifft die rund 30-prozentige Faustzahl die Gesellschaftsebene; eine Ausschüttung an natürliche Gesellschafter kann eine weitere Steuerstufe auslösen.

Quellen zu dieser Aussage (4)
  1. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
  2. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
  3. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
  4. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:25:48.000–00:26:03.000

Ein Arbeitgeber könne die Kindergartenbeiträge seiner Beschäftigten vollständig steuerfrei übernehmen.

Überwiegend richtig
Originalauszug
Die Firma unterstützt den Arbeitnehmer für die Kinderbetreuung. Das ist komplett steuerfrei.
Einordnung

Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Begünstigt sind nicht schulpflichtige Kinder und die zweckgebundene Unterbringung und Betreuung in einer geeigneten Einrichtung. Ein bloßer Gehaltsverzicht oder jede beliebige private Betreuung ist nicht automatisch umfasst. In dem im Video beschriebenen Grundmodell stimmt die Aussage.

Quellen zu dieser Aussage (1)
  1. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:26:29.000–00:27:08.000

Eine Firma könne einem Arbeitnehmer bis zu 10.000 Euro Gold zusätzlich zum Gehalt geben und die Zuwendung nur mit 30 Prozent pauschal versteuern.

Teilweise richtig
Originalauszug
Die Firma kauft Gold bis zu 10.000 Euro, gibt seinem Arbeitnehmer dieses Gold und muss es nur mit 30 Prozent besteuern.
Einordnung

Paragraf 37b EStG erfasst zusätzliche, nicht in Geld bestehende Sachzuwendungen. Aufwendungen über 10.000 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder für eine einzelne Zuwendung sind ausgeschlossen. Beim Empfänger bleibt die pauschal besteuerte Zuwendung einkommensteuerlich außer Ansatz. Der Arbeitgeber trägt jedoch zusätzlich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung nimmt Paragraf-37b-Zuwendungen nur in besonderen Drittfällen aus; bei eigenen Arbeitnehmern sind sie grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Quellen zu dieser Aussage (3)
  1. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
  2. SonstigeBundesministerium der Finanzen – Lohnsteuer-Handbuch 2026
    Veröffentlicht 28.06.2018Abgerufen 05.08.2026
  3. SonstigeBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:31:02.000–00:31:06.000

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag liege bei etwas über 1.000 beziehungsweise zwischen 1.200 und 1.300 Euro.

Richtig
Originalauszug
Der ist im Moment bei etwas über 1.000 Euro, 1.200, 1.300 Euro.
Einordnung

Der Betrag wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit automatisch berücksichtigt, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Die im Gespräch genannte Spanne umfasst den exakten Wert.

Quellen zu dieser Aussage (1)
  1. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:32:17.000–00:32:44.000

Ein auch privat genutzter Laptop könne abhängig vom beruflichen Anteil zu 20, 30 oder 50 Prozent steuerlich abgesetzt werden.

Überwiegend richtig
Originalauszug
Dann kann ich meinen Laptop, ich sag mal, zu 20, 30, vielleicht 50 Prozent absetzen. Internetkosten und Handykosten kann ich zu einem gewissen Prozentsatz mit reinnehmen.
Einordnung

Ein Notebook gehört zu den Arbeitsmitteln nach Paragraf 9 EStG. Für Computerhardware lässt die Finanzverwaltung eine Nutzungsdauer von einem Jahr zu. Ob 20, 30 oder 50 Prozent anerkannt werden, hängt von Tätigkeit, Nutzung und Nachweis ab. Bei Arbeitnehmern bringen die Kosten eine zusätzliche Steuerwirkung erst, soweit alle Werbungskosten zusammen den Pauschbetrag übersteigen.

Quellen zu dieser Aussage (3)
  1. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
  2. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
  3. SonstigeBundesministerium der Finanzen
    Veröffentlicht 26.02.2021Abgerufen 05.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:34:33.000–00:34:54.000

Bei 50 Prozent Grenzsteuerbelastung spare eine abziehbare Ausgabe von einem Euro 50 Cent Steuer, sodass 50 Cent eigene Belastung verbleiben.

Richtig
Originalauszug
Selbst wenn du 50 Prozent Steuern zahlst, dann zahlst du einen Euro und kriegst 50 Cent zurück. Effektiv fehlen dir immer noch 50 Cent.
Einordnung

Präziser wäre, von Steuerersparnis statt von einer Rückzahlung zu sprechen. Die Wirkung setzt voraus, dass der Aufwand vollständig abzugsfähig ist, genügend steuerpflichtiges Einkommen vorliegt und der relevante Grenzsatz tatsächlich 50 Prozent beträgt. Die Kernaussage bleibt richtig: Eine Ausgabe wird durch den Steuerabzug nicht kostenlos.

Quellen zu dieser Aussage (2)
  1. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
  2. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:41:10.000–00:42:14.000

Ein Restnutzungsdauergutachten könne die Abschreibung einer Immobilie von 20.000 auf 50.000 Euro erhöhen, wenn statt 50 nur 20 Jahre angesetzt werden.

Irreführend
Originalauszug
Die Anschaffungskosten des Gebäudes werden auf 50 Jahre verteilt. Teilt man die eine Million nach einem Gutachten durch 20, werden aus 20.000 Euro Abschreibung 50.000 Euro.
Einordnung

Zwei Prozent beziehungsweise 50 Jahre gelten nur für bestimmte vor 2023 und nach 1924 fertiggestellte Gebäude. Neuere Gebäude werden regelmäßig mit drei Prozent, sehr alte mit 2,5 Prozent abgeschrieben. Paragraf 7 EStG erlaubt zwar den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. Nach der BFH-Rechtsprechung muss ein Gutachten aber die individuellen Gegebenheiten wie Modernisierung, Zustand und wirtschaftliche Entwertung nachvollziehbar einbeziehen. Außerdem sind Kaufpreis und Nebenkosten auf nicht abschreibbaren Boden und abschreibbares Gebäude aufzuteilen. Nur wenn eine Million Euro tatsächlich die Gebäude-AfA-Basis ist und 20 Jahre anerkannt werden, ergeben sich 50.000 Euro pro Jahr.

Quellen zu dieser Aussage (4)
  1. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
  2. SonstigeBundesfinanzhof
    Veröffentlicht 23.01.2024Abgerufen 05.08.2026
  3. SonstigeBundesfinanzhof
    Veröffentlicht 07.10.2025Abgerufen 05.08.2026
  4. SonstigeBundesministerium der Finanzen
    Veröffentlicht 01.03.2026Abgerufen 05.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:48:30.000–00:48:48.000

Beim Döner-Imbiss sei Vor-Ort-Verzehr früher mit 19 Prozent und Außer-Haus-Verkauf mit sieben Prozent besteuert worden; heute sei das anders.

Überwiegend richtig
Originalauszug
Der Vor-Ort-Verzehr war mit 19 Prozent, der Außer-Haus-Verkauf sieben Prozent. War damals noch so, ist ja heute zum Glück anders.
Einordnung

Die Angleichung betrifft Speisen. Getränke bleiben grundsätzlich mit 19 Prozent besteuert. Die rechtliche Entwicklung ist richtig wiedergegeben. Nicht mit öffentlichen Quellen überprüfbar sind die konkrete Betriebsprüfung, das damals angesetzte Verhältnis von Vor-Ort- und Außer-Haus-Verkäufen sowie die behauptete Nachzahlung des anonymisierten Betriebs.

Quellen zu dieser Aussage (2)
  1. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Abgerufen 05.08.2026
  2. SonstigeBundesministerium der Finanzen
    Abgerufen 17.05.2026

Transparenzhinweis

Dieser Faktencheck wurde redaktionell mit KI-Unterstützung vorbereitet. Die finale Prüfung, Bewertung und Veröffentlichung erfolgt redaktionell.

Trotz sorgfältiger Bearbeitung können Fehler oder Auslassungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Maßgeblich bleiben das Originalvideo und die verlinkten Quellen.

Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und sorgfältiger Quellenprüfung, jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit.

Gesamtfazit

Die meisten Aussagen haben einen zutreffenden steuerrechtlichen Kern, brauchen aber deutlich mehr Kontext. Besonders irreführend ist die Gleichsetzung des 45-prozentigen Grenzsteuersatzes mit der Belastung des gesamten Einkommens. Bei der Wegzugsteuer fehlen Beteiligungs- und Wohnsitzvoraussetzungen; bei der GmbH-Faustzahl von 30 Prozent die kommunale Gewerbesteuer; bei Goldprämien mögliche Zuschläge und Sozialbeiträge; bei Immobiliengutachten die Anerkennung im Einzelfall sowie die Trennung von Gebäude und Boden. Richtig sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, die grundsätzliche Steuerfreiheit zusätzlicher Kita-Leistungen und die einfache Einsicht, dass eine Ausgabe trotz Steuerabzug wirtschaftlich Geld kostet.