Fonds bis Risikoklasse 5 sind grundsätzlich möglich. Doch Produktblatt, Vertragsform und Klassenwechsel entscheiden – eine Crashsimulation ist keine Garantie.
Geprüft wird das vollständige, 14 Minuten und 35 Sekunden lange Finanzfluss-Video vom 13. September 2026. Der Schwerpunkt liegt auf Zulassung, Risikomessung und den Folgen eines Klassenwechsels. Maßstab sind das beschlossene Recht für 2027 und die EU-Produktregeln; Stand der Prüfung ist der 13. September 2026.
Welche Anlagen das Gesetz ab 2027 zulässt
Finanzfluss erklärt am 13. September, welche Wertpapiere künftig in das geförderte Altersvorsorgedepot passen. Dafür besteht inzwischen eine gesetzliche Grundlage: Die Deutsche Rentenversicherung dokumentiert das Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I Nummer 156. Die hier entscheidende Neufassung von § 1 AltZertG tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Auch das Bundesfinanzministerium nennt diesen Termin für den Start der neuen Produkte. Es geht damit weder um einen bloßen frühen Referentenentwurf noch um ein bereits seit September verfügbares Standardangebot.
Die Positivliste in § 1 Absatz 1 b erfasst insbesondere in Deutschland vertreibbare OGAW-Fonds, bestimmte offene Publikums-AIF und offene europäische langfristige Investmentfonds, jeweils höchstens mit Risikoklasse 5 im Basisinformationsblatt. Hinzu kommen die konkret aufgezählten öffentlichen Euro-Schuldverschreibungen. „Staatsanleihen“ allein wäre deshalb zu ungenau: Nicht jede beliebige öffentliche Anleihe erfüllt die Emittenten- und Währungsvorgaben.
Direkte Einzelaktien, Kryptowährungen oder Zertifikate gehören nicht zu dieser Liste. Daraus folgt aber kein allgemeines Verbot für das private Vermögen. Die Beschränkung betrifft den geförderten Vertragsrahmen. Ebenso wenig darf man aus einer abstrakten Zulässigkeit schließen, dass jeder Anbieter jeden entsprechenden Fonds aufnehmen muss. Das auswählbare Sortiment hängt zusätzlich vom Vertrag ab.
Zwei Fonds sind vorgesehen – zwei müssen nicht immer bespart werden
Das Standarddepot reduziert die Auswahl auf zwei vom Anbieter festgelegte OGAW-Fonds. Einer muss anfangs in Klasse 1 oder 2, der andere in Klasse 3, 4 oder 5 liegen. Diese Beschreibung trifft Finanzfluss. Das BMF erläutert außerdem die freie Aufteilung der Sparbeiträge: Wer zunächst nur einen der beiden Fonds besparen möchte, kann entsprechend entscheiden. „Genau zwei Fonds“ beschreibt also das vorgegebene Angebot, nicht zwingend zwei gleichzeitig positive Sparraten.
Zu weit reicht die Formulierung, jeder Broker müsse ein Standarddepot anbieten. Die Verpflichtung knüpft an die Zertifizierung bestimmter Altersvorsorgeverträge an; sie erfasst nicht pauschal jedes Unternehmen, das gewöhnliche Wertpapierdepots führt. Das Gesetz lässt außerdem das Standardprodukt eines kooperierenden Anbieters genügen. Für Kunden ist das relevant, weil eine vertraute Broker-Marke allein noch keine Aussage über ihr künftiges Vorsorgeangebot erlaubt.
Die Risikoklasse ist mehr als eine gewöhnliche Schwankungszahl
Im Video wird die Berechnung ausdrücklich vereinfacht. Die EU-Vorgaben für Basisinformationsblätter verwenden für das Marktrisiko die sogenannte VaR-äquivalente Volatilität. Sie ist eine aus einem Verlustmaß abgeleitete Kennzahl und nicht ohne Weiteres identisch mit jeder gewöhnlichen historischen Volatilitätsangabe aus einem Börsenportal. Für die hier einschlägige Produktkategorie fließen grundsätzlich fünf Jahre beobachteter Renditen des Produkts, seines Vergleichsindex oder einer passenden Ersatzreihe ein.
Die genauen Grenzen sind: Marktrisikoklasse 4 reicht von mindestens 12 bis unter 20 Prozent, Klasse 5 von 20 bis unter 30 Prozent, Klasse 6 von 30 bis unter 80 Prozent. Klasse 7 beginnt bereits bei 80 Prozent. Die umgangssprachlichen Formulierungen „maximal 20“ oder „über 30“ verschieben damit die Grenzwerte geringfügig. Entscheidender ist, dass am Ende das Basisinformationsblatt des konkreten Produkts zählt.
Die Aussage, das Modell messe nur Schwankungen, ist als Beschreibung des gesamten Risikoindikators zu eng: Die Methodik verknüpft Markt- und Kreditrisiko; für weitere wesentliche Risiken sind zusätzliche Angaben vorgesehen. Richtig bleibt die Warnung vor dem Rückspiegel. Ein ruhigerer Beobachtungszeitraum beseitigt weder künftige Verluste noch die Möglichkeit eines neuen Crashs.
Ein Indexname ist keine dauerhafte Zulassung
Das Basisinformationsblatt des iShares Core MSCI World UCITS ETF, ISIN IE00B4L5Y983, weist Klasse 4 aus. Dieses konkrete Beispiel stützt die Aussage, dass ein breit gestreuter Weltfonds die Risikoschwelle erfüllen kann. Es erlaubt keine Übertragung auf jeden Fonds mit ähnlichem Namen, jede Anteilsklasse oder jeden späteren Stichtag. Finanzfluss erwähnt selbst, dass Index und tatsächlicher ETF voneinander abweichen können. Dieser Vorbehalt ist für die rechtliche Einordnung zentral.
Auch „gehebelt“ ist keine eigene Ausschlusskategorie der genannten Fondsvorschrift. Entscheidend bleiben zulässige Fondsart und Risikoklasse. DWS bestätigt die Existenz des Scalable MSCI AC World Leveraged Daily Swap Xtrackers UCITS ETF und weist auf zusätzliche Risiken durch Hebel und Derivate hin. Die im Video genannte Klasse 5 dieses Produkts wird hier mangels separat geprüften aktuellen Basisinformationsblatts nicht als gesicherte Aufnahmezusage übernommen. Dasselbe gilt für die vollständige Liste der weiteren Beispielprodukte.
Bei Anleihefonds ist die Laufzeit ein Risikotreiber, keine gesetzliche Freigabeformel. Die Faustregel „bis fünf Jahre“ ersetzt deshalb ebenfalls kein Produktblatt. Und ein Fonds, der die Zulassungshürde erfüllt, ist damit noch nicht für jede Person oder jeden Anlagehorizont geeignet.
Gleiche Klasse bedeutet nicht gleiche Verfügbarkeit
Finanzfluss kritisiert, dass nicht börsennotierte Beteiligungen bei selteneren Bewertungen ruhiger erscheinen können als täglich gehandelte Aktien. Die Schlussfolgerung ist sinnvoll: Eine einzige Risikoziffer bildet nicht jede praktische Eigenschaft einer Anlage ab. Insbesondere beantwortet sie nicht, wann ein Anleger tatsächlich an sein Geld kommt.
Die EU-Regeln zu Rücknahmen und Liquiditätsmanagement von ELTIFs sehen gerade deshalb eigene Anforderungen an Rückgabebedingungen und Liquiditätssteuerung vor. Rücknahmetermine, Fristen und mögliche Begrenzungen müssen zusätzlich geprüft werden. ELTIF bezeichnet allerdings einen regulatorischen Fondsrahmen; nicht jeder ELTIF ist ein reiner Private-Equity-Fonds mit identischer Konzentration und Finanzierung. Die pauschale Charakterisierung aller Produkte als kleine, stark kreditfinanzierte Unternehmensportfolios geht über das hinaus, was sich aus der Kategorie allein ableiten lässt.
Auch die im Video verwendete Bezeichnung „Volatility Laundering“ ist eine wertende Kritik an geglätteten Bewertungen. Sie belegt für sich genommen keine Manipulation der konkret erwähnten Anbieter. Dafür wäre eine Prüfung ihrer jeweiligen Bewertungsregeln und Berechnungen nötig.
Ein Klassenwechsel kann eine Umschichtung auslösen
Die Standarddepot-Regel in § 1 Absatz 1 c Nummer 4 bestätigt einen wichtigen Teil der Warnung. Wechselt der anfangs risikoarme Fonds in Klasse 4 oder höher, muss er ersetzt werden. Für ihn besteht also tatsächlich ein Puffer bei Klasse 3. Der zweite Fonds ist zu ersetzen, sobald er nicht mehr in Klasse 3, 4 oder 5 liegt. Das Gesetz verlangt dabei auch die Umschichtung der vorhandenen Anteile und eine Information der Kunden.
Daraus folgt nicht zwingend ein Verkauf genau am Börsentief. Ob und wann die Klasse wechselt, hängt von der vorgeschriebenen Berechnung und Aktualisierung ab; ein Kurseinbruch und ein Klassenwechsel sind nicht derselbe Vorgang. Ebenso kann ein Ersatzfonds weiter Aktienrisiken enthalten. Die Aussage „mitten im Crash verkaufen“ beschreibt eine mögliche problematische Konstellation, keinen für jeden Crash feststehenden Ablauf.
Finanzfluss zeigt historische Rückrechnungen für MSCI World, DAX und Nasdaq 100. Ohne vollständig offengelegte und nachgerechnete Daten- und Berechnungsgrundlage bestätigen wir daraus weder die konkreten historischen Klassengrenzen noch eine bezifferbare künftige Ausschlusswahrscheinlichkeit. Für das selbst gewählte Depot trennt das Video zu Recht die Beschränkung neuer Käufe von der Frage vorhandener Anteile. Die ausdrückliche Ersatzpflicht des Standarddepots darf nicht pauschal auf jede andere Vertragsform übertragen werden. Eine mögliche Karenzzeit bleibt im Video eine Überlegung, keine belegte allgemeine Regel.
Fazit
Finanzfluss erklärt die wesentlichen Auswahlgrenzen richtig. Ergänzungen braucht es bei der Reichweite der Anbieterpflicht, der Risikoberechnung und der Aussage zum Verkauf im Crash. Für die konkrete Entscheidung zählen das aktuelle Basisinformationsblatt und der Vorsorgevertrag. Ein Weltindex garantiert weder eine zeitlich unbegrenzte Zulassung noch Schutz vor Verlusten.
