Kann man einen wissenschaftlichen Skandal bestellen? Die ZAPP-Reportage „Der Plagiatsjäger“ untersucht das Geschäftsmodell des Kommunikationswissenschaftlers Stefan Weber. Er prüft Arbeiten gegen Bezahlung, veröffentlicht Befunde auf seinem Blog und bietet nach Darstellung der Reportage auf Wunsch Unterstützung bei der Platzierung in Medien an. Die zugespitzte Frage lautet deshalb: Sind seine Enthüllungen bloß gekaufte Kampagnen? Der belastbare Befund ist differenzierter. Ein bezahlter Auftrag sagt noch nichts darüber aus, ob einzelne Textübereinstimmungen richtig gefunden wurden. Er schafft aber einen Interessenkonflikt, den Redaktionen offenlegen und durch eigene Prüfung ausgleichen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Belegt: Weber bietet Plagiatsprüfungen gegen Honorar an und sprach selbst darüber, dass Auftraggeber mitunter einen „Dirty-Campaign“-Kontext verfolgen.
- Nicht daraus ableitbar: Bezahlt bedeutet nicht automatisch falsch. Jeder Fund muss einzeln fachlich bewertet werden.
- Warnendes Beispiel: Im Fall des Münchner Rechtsmediziners Matthias Graw wurde ein historisch wirkendes Buch eigens gefälscht. Zwei Plagiatssucher hielten es für echt und brandmarkten die Dissertation fälschlich als Plagiat.
- Institutionelle Gegenprobe: Die Universität Hamburg teilte im Juli 2026 mit, die gegen Frauke Brosius-Gersdorf vorgebrachten Plagiatshinweise hätten sich nicht bestätigt.
- Medienethischer Maßstab: Verdacht, Rohbefund und abschließende Entscheidung müssen getrennt werden; unbestätigte Behauptungen sind erkennbar zu kennzeichnen.
Was ZAPP tatsächlich dokumentiert
Die Reportage stützt ihre Kernaussage nicht allein auf Wertungen von Kritikern. Sie zeigt Angebotsunterlagen, zitiert Weber aus einem älteren Podcast und konfrontiert seine Arbeit mit späteren Entscheidungen von Hochschulen und Gerichten. Nach ZAPP kann grundsätzlich jede Person eine Prüfung beauftragen. Im Preis enthalten sei je nach Angebot auch Pressearbeit. Weber sagt im gezeigten Podcastausschnitt selbst, in manchen Fällen solle durch seine Beauftragung ein „Dirty-Campaign-Kontext“ hergestellt werden. Zugleich betont er, seine Verträge seien ergebnisoffen.
Beides kann gleichzeitig stimmen: Ein Auftraggeber kann auf einen belastenden Fund hoffen, während der Prüfer formal ein offenes Ergebnis zusagt. Genau deshalb reicht die Behauptung der Ergebnisoffenheit nicht als Qualitätsnachweis. Nach dem Kodex der Deutschen Forschungsgemeinschaft müssen Verdachtsfälle in geregelten, vertraulichen Verfahren untersucht werden. Private Analysen können Hinweise liefern; sie ersetzen weder Anhörung noch Akteneinsicht noch die Entscheidung der zuständigen Institution.
Textgleichheit ist noch kein fertiges Plagiatsurteil
Plagiatssoftware findet Übereinstimmungen. Ob eine Übereinstimmung ein wissenschaftliches Fehlverhalten darstellt, hängt jedoch vom Kontext ab: Ist die Passage korrekt zitiert? Handelt es sich um eine verbreitete Formulierung, eine Methodenschilderung, eine amtliche Definition oder um eine eigenschöpferische Übernahme? Wie groß und wie zentral ist der betreffende Anteil? War eine Täuschung vorsätzlich? Diese Fragen lassen sich nicht mit einer bloßen Trefferzahl beantworten.
In der Reportage erläutert der Journalist und Plagiatsprüfer Jochen Zenthöfer diesen Unterschied ausdrücklich. Am Beispiel der gegen die Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg erhobenen Vorwürfe bewertet er nach ZAPP 32 Stellen als nachvollziehbar, 40 nicht als Plagiat und elf mangels Unterlagen nicht abschließend. Das Beispiel widerlegt die Vorstellung, eine veröffentlichte Zahl von Fundstellen sei bereits ein einheitliches Urteil.
Der Fall Matthias Graw: Ein Vorwurf auf gefälschter Grundlage
Der stärkste überprüfbare Fall der Reportage ist amtlich dokumentiert. Das Landgericht München I stellte fest, dass ein Angeklagter gegen Bezahlung ein Buch herstellen ließ, das wie ein Tagungsband aus dem Jahr 1982 wirken sollte. Darin wurden Teile einer 1987 erschienenen Dissertation untergebracht. Weil die Dissertation ein älteres Werk naturgemäß nicht zitieren konnte, sollte ihr Autor öffentlich als Plagiator erscheinen.
Zwei beauftragte Plagiatssucher hielten den Band für echt und erstellten Stellungnahmen, die den Wissenschaftler fälschlich belasteten. Nach den gerichtlichen Feststellungen wurden Hochschulen und Journalisten gezielt informiert. Das Landgericht verurteilte den Auftraggeber im Juli 2026 wegen Verleumdung, Urkundenfälschung, Betrugs und unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung. Wichtig für eine faire Einordnung: Die amtliche Mitteilung sagt, die Plagiatssucher seien selbst über die Echtheit des Buches getäuscht worden. Sie belegt nicht, dass Weber die Fälschung kannte.
Der Fall zeigt dennoch ein methodisches Problem. Wer eine Quelle nur formal vergleicht, ohne Provenienz, Publikationsgeschichte und Echtheit zu kontrollieren, kann einen technisch echten Treffer in ein sachlich falsches Urteil verwandeln. Eine unabhängige Endkontrolle ist deshalb keine bloße Formalität.
Frauke Brosius-Gersdorf: Vorwürfe institutionell nicht bestätigt
Im Sommer 2025 trugen Plagiats- und Ghostwritingvorwürfe zur öffentlichen Kontroverse um Frauke Brosius-Gersdorf bei. Die zuständige Universität Hamburg veröffentlichte am 27. Juli 2026 das Ergebnis ihres Ombudsverfahrens: Die Hinweise seien nicht bestätigt worden, wissenschaftliches Fehlverhalten sei nicht gerechtfertigt anzunehmen, das Verfahren sei abgeschlossen.
Damit ist nicht jede politische oder publizistische Frage rund um die damalige Richterwahl beantwortet. Für die konkrete akademische Behauptung ist die institutionelle Entscheidung aber maßgeblich. Wer über den ursprünglichen Verdacht berichtet hat, sollte das spätere Ergebnis mindestens ebenso auffindbar nachtragen.
Mario Voigt: Ein Gegenbeispiel zur pauschalen Entlastung
Die Reportage nennt auch Thüringens Ministerpräsidenten Mario Voigt. Dort führte das Hochschulverfahren nach den im Film wiedergegebenen und im Medienspiegel der Technischen Universität Chemnitz dokumentierten Berichten zur Aberkennung des Doktorgrades; Voigt ging juristisch dagegen vor. Der Fall ist deshalb wichtig: Nicht jeder von Weber angestoßene oder begleitete Verdacht löst sich auf. Eine seriöse Bewertung muss sowohl Fehlalarme als auch bestätigte Konsequenzen abbilden.
Aus einzelnen Treffern oder Fehlschlägen lässt sich keine allgemeine Trefferquote Webers errechnen. Dafür bräuchte man eine vollständige Liste seiner Prüfungen, vorab definierte Bewertungskriterien und die jeweiligen rechtskräftigen oder institutionellen Endergebnisse.
Auftraggeber und Timing: Wann wird aus Prüfung Kampagne?
ZAPP zeigt Weber im Mai 2026 bei einer Präsentation mit der AfD-Fraktion um Björn Höcke. Die Reportage berichtet außerdem über einen von NIUS bezahlten Auftrag im Fall Alexandra Föderl-Schmid. Diese Angaben sind als Ergebnisse der NDR-Recherche transparent der Quelle zuzuordnen. Eine darüber hinausgehende Behauptung, jeder Auftrag Webers sei parteipolitisch gesteuert, wäre nicht belegt.
Das Timing ist dennoch relevant. Ein Verdacht wenige Tage vor einer Wahl entfaltet eine Wirkung, bevor Hochschule oder Betroffene ausreichend reagieren können. Zenthöfer kritisiert in der Reportage ausdrücklich eine solche Terminierung. Auch hier gilt: Zeitliche Nähe allein beweist keine Absprache. Sie ist aber ein redaktionell offenzulegender Kontext, besonders wenn der Auftraggeber politischer Konkurrent ist oder ein wirtschaftliches Interesse an der Skandalisierung hat.
Der Fall Alexandra Föderl-Schmid und die Grenze kausaler Aussagen
Die Reportage schildert die massive psychische Belastung der Journalistin Alexandra Föderl-Schmid nach öffentlicher Kritik und Plagiatsvorwürfen. Später entlastete die Universität Salzburg nach Darstellung des Films ihre Dissertation; eine unabhängige Kommission der Süddeutschen Zeitung sah Fehler, aber keinen Plagiatsskandal. Belegt ist die zeitliche Abfolge und die enorme öffentliche Dynamik. Nicht seriös wäre es, aus der Ferne einen einzelnen Menschen oder einen einzelnen Beitrag als alleinige Ursache ihrer persönlichen Krise festzuschreiben.
Gerade deshalb verlangt der Pressekodex sorgfältige Wahrheitsprüfung und eine klare Kennzeichnung von Gerüchten und unbestätigten Meldungen. Der Grundsatz ist auf akademische Verdachtsberichterstattung übertragbar: Öffentlichkeit darf nicht so tun, als sei der Verdacht bereits das Urteil.
Welche Verantwortung tragen Redaktionen?
Eine Redaktion muss nicht selbst eine Dissertation Satz für Satz prüfen, bevor sie über einen relevanten Verdacht berichtet. Sie muss aber die Herkunft des Vorwurfs, mögliche Auftraggeber, die Methode, Gegenpositionen und den Status des institutionellen Verfahrens nennen. Eine Zahl wie „83 Stellen“ ohne Kategorien kann größer wirken, als der fachliche Befund trägt. Umgekehrt wäre es falsch, bestätigte systematische Übernahmen kleinzureden.
Die faire Formulierung lautet daher nicht „Person X ist Plagiator“, solange kein belastbares Endergebnis vorliegt, sondern etwa: „Ein privater Prüfer erhebt Vorwürfe; die zuständige Hochschule prüft; die Betroffene weist die Vorwürfe zurück.“ Später muss der Ausgang sichtbar aktualisiert werden. Das ist keine Schonung prominenter Personen, sondern saubere Verdachtsberichterstattung.
Prüfgrenzen
Evidico hat die vollständige ZAPP-Reportage, die verlinkten amtlichen Mitteilungen und die öffentlich zugänglichen Verfahrensgrundsätze geprüft. Nicht zugänglich waren sämtliche Verträge, Rechnungen, Rohdateien und Korrespondenzen aller erwähnten Fälle. Motive wie Rache, Eitelkeit oder politische Überzeugung sind Deutungen von Interviewpartnern und keine objektiv feststellbaren Tatsachen. Auch eine umfassende Erfolgsquote des Plagiatsprüfers lässt sich aus dem Material nicht berechnen.
Fazit
ZAPP belegt das zentrale Geschäftsmodell: Plagiatsprüfungen können bestellt und mit Medienarbeit verbunden werden. Daraus folgt nicht, dass jeder Fund falsch oder jede beauftragte Prüfung unzulässig ist. Die Reportage zeigt aber, warum Auftraggeber, Timing und Prüfstatus zwingend transparent sein müssen. Der Graw-Fall beweist, wie ein gefälschtes Ausgangsdokument einen formal überzeugenden Treffer erzeugen kann. Das abgeschlossene Hamburger Verfahren zu Brosius-Gersdorf beweist, dass öffentlich wirksame Hinweise institutionell scheitern können. Ein Plagiatsverdacht ist deshalb ein Anlass zur Prüfung – kein fertiges Urteil.
