Der Bundestag hat am 6. November 2026 beschlossen, den Einsatz gefährlicher Mittel bei Sexual- und Raubdelikten in die Vorschriften mit fünf Jahren Mindeststrafe aufzunehmen. Die Regel war an diesem Tag noch nicht in Kraft. Ob sie später auf eine Tat anwendbar ist, hängt davon ab, wozu das Mittel eingesetzt wurde, wie gefährlich es im konkreten Fall war und wie weit die Tat fortgeschritten ist.
Was der Bundestag beschlossen hat
In der Schlussabstimmung votierten CDU/CSU, SPD, Grüne und Linke für die geänderte Regierungsvorlage. Die AfD enthielt sich. Ein Änderungsantrag und zwei Entschließungsanträge fanden keine Mehrheit. Der entscheidende Text ergibt sich aus dem Regierungsentwurf 21/7560 und der angenommenen Änderung des Rechtsausschusses 21/8947. Amtliches Abstimmungsergebnis.
In § 177 Absatz 8 Nummer 1 und § 250 Absatz 2 Nummer 1 kommt das gefährliche Mittel neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen hinzu. Die Ausschussfassung präzisiert bei Sexualdelikten den Tatbezug mit den Worten „bei einer Tat nach den Absätzen 1 bis 7“. Damit soll insbesondere klar sein, dass ein sexueller Übergriff aus mehreren Schritten bestehen kann. Beim Raub bleibt der Wortlaut des Regierungsentwurfs mit „bei der Tat“. Beschlussempfehlung, Seiten 3 und 10–11.
Wann die Mindeststrafe von fünf Jahren greift
Die SPD-Abgeordnete Sonja Eichwede sagte in der Debatte „Ein Tropfen, fünf Jahre!“ und bezog sich laut Bundestagsbericht auf den Einsatz von K.-o.-Tropfen bei einer Vergewaltigung. Als Faustregel für jede heimliche Gabe geht der Satz zu weit. Die fünf Jahre sind die Mindeststrafe im regulären Strafrahmen, wenn sämtliche Merkmale der verschärften Vorschrift erfüllt sind. Für minder schwere Fälle sehen beide Vorschriften ein bis zehn Jahre vor. Debattenbericht, § 177 Absätze 8 und 9 StGB, § 250 Absätze 2 und 3 StGB.
Die Beschlussfassung enthält keine Wirkstoffliste. Nach der Begründung muss ein Mittel bei der konkreten Verwendung geeignet sein, erhebliche Verletzungen oder Gesundheitsschäden hervorzurufen. Das kann auch bei einem Stoff der Fall sein, der über ein Getränk aufgenommen wird. Entscheidend sind die Umstände des Einsatzes und seine Verbindung zur Tat. Gesetzentwurf, Seiten 8 und 10.
Was nach geltendem Strafrecht bereits erfasst ist
Der Bundesgerichtshof entschied 2024, dass GBL-Tropfen im Getränk und die nur zum Dosieren eingesetzte Pipette im geprüften Fall keine gefährlichen Werkzeuge nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 waren. Er bestätigte die Bewertung der Gabe als Gewalt im Sinne von § 177 Absatz 5 Nummer 1. Nach den Feststellungen waren auch § 177 Absatz 7 Nummer 2 und gefährliche Körperverletzung erfüllt. Der Senat verwies den Fall insoweit zurück, damit das Tatgericht unter anderem eine mögliche konkrete Todesgefahr als eigenständigen Grund für Absatz 8 prüfen konnte. BGH-Beschluss, Randnummern 11–20 und 27–29.
Der geltende § 177 Absatz 7 sieht in den erfassten Fällen regulär mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe vor. Die Reform erweitert damit den Anwendungsbereich des höheren Mindeststrafrahmens. Schon das Verabreichen eines gesundheitsschädlichen Stoffs kann den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllen. § 177 Absatz 7 StGB, § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB.
Was der Abstand zwischen Gabe und Übergriff bedeutet
Wird eine Person betäubt und nutzt der Täter die noch wirkende Betäubung für einen vollendeten sexuellen Übergriff aus, schließt die Zeit dazwischen die höhere Strafandrohung nicht von vornherein aus. Laut Ausschussbericht muss der Täter bei der Gabe zumindest für möglich halten und hinnehmen, dass er die fortwirkende Betäubung für den Übergriff nutzt. Ausschussbericht, Seite 10.
Was gilt, wenn die sexuelle Handlung ausbleibt
Wird die betroffene Person zum Beispiel rechtzeitig in Sicherheit gebracht, kann ein Versuch vorliegen. Maßgeblich ist, ob der Täter nach seiner Vorstellung bereits unmittelbar zur Verwirklichung der Sexualstraftat angesetzt hat. Standen nach seinem Plan noch wesentliche Zwischenschritte aus, kann es an dieser Schwelle fehlen. Dann bleibt eine gefährliche Körperverletzung oder ihr Versuch zu prüfen. Bei einem strafbaren Versuch des Sexualdelikts kann das Gericht die Strafe mildern. Ausschussbericht, Seiten 10–11, § 22 StGB, § 23 StGB.
Wann die Regel auch beim Raub greifen kann
§ 250 Absatz 2 Nummer 1 soll auch den Einsatz eines gefährlichen Mittels bei einem Raub erfassen, etwa wenn jemand eine Person betäubt, um ihr unter Ausnutzung der Betäubung etwas wegzunehmen. Die Merkmale des Raubes nach § 249 müssen vorliegen, darunter die Wegnahme mit Zueignungsabsicht und der Einsatz von Gewalt oder einer qualifizierten Drohung. Die Neuregelung betrifft die Art, wie der Raub begangen wird. § 249 StGB, Regierungsentwurf, Artikel 1 Nummer 2.
Wann die Änderung gelten soll
Nach dem Beschluss wird die Vorlage dem Bundesrat zugeleitet. Die Neuregelung soll am ersten Tag des Quartals nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Ein fixes Datum folgt aus der Abstimmung vom 6. November deshalb nicht. Für die Strafandrohung ist grundsätzlich das Recht bei der Tat maßgeblich. Ändert sich das Recht nach Tatbeendigung und vor der Entscheidung, ist die mildeste Fassung anzuwenden. Artikel 77 GG, Artikel 82 GG, Artikel 2 des Entwurfs, § 2 StGB.
Zur Vorgeschichte dokumentiert Evidico die Debatte um den Regierungsentwurf im August.
