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Was der Bundestag zu K.-o.-Tropfen beschlossen hat

Wann der Einsatz gefährlicher Mittel bei Sexual- und Raubdelikten eine höhere Mindeststrafe auslösen soll

Ein Stapel Dokumente und ein Stift vor einem unscharfen Sitzungssaal. KI-generiertes Symbolbild.
KI-generiertes Symbolbild zur Gesetzgebung. Es zeigt einen fiktiven Sitzungssaal.

Kurzfazit

Der Bundestag hat am 6. November die Strafverschärfung beschlossen. Wann fünf Jahre Mindeststrafe gelten sollen und worauf es bei Versuch, Raub und Inkrafttreten ankommt.

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Dieser Erklärartikel stützt sich auf die verlinkten Originaldokumente und amtlichen Daten. Zahlen, Quellenstand und die Grenzen der Einordnung sind im Artikel ausgewiesen.

Der Bundestag hat am 6. November 2026 beschlossen, den Einsatz gefährlicher Mittel bei Sexual- und Raubdelikten in die Vorschriften mit fünf Jahren Mindeststrafe aufzunehmen. Die Regel war an diesem Tag noch nicht in Kraft. Ob sie später auf eine Tat anwendbar ist, hängt davon ab, wozu das Mittel eingesetzt wurde, wie gefährlich es im konkreten Fall war und wie weit die Tat fortgeschritten ist.

Was der Bundestag beschlossen hat

In der Schlussabstimmung votierten CDU/CSU, SPD, Grüne und Linke für die geänderte Regierungsvorlage. Die AfD enthielt sich. Ein Änderungsantrag und zwei Entschließungsanträge fanden keine Mehrheit. Der entscheidende Text ergibt sich aus dem Regierungsentwurf 21/7560 und der angenommenen Änderung des Rechtsausschusses 21/8947. Amtliches Abstimmungsergebnis.

In § 177 Absatz 8 Nummer 1 und § 250 Absatz 2 Nummer 1 kommt das gefährliche Mittel neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen hinzu. Die Ausschussfassung präzisiert bei Sexualdelikten den Tatbezug mit den Worten „bei einer Tat nach den Absätzen 1 bis 7“. Damit soll insbesondere klar sein, dass ein sexueller Übergriff aus mehreren Schritten bestehen kann. Beim Raub bleibt der Wortlaut des Regierungsentwurfs mit „bei der Tat“. Beschlussempfehlung, Seiten 3 und 10–11.

Wann die Mindeststrafe von fünf Jahren greift

Die SPD-Abgeordnete Sonja Eichwede sagte in der Debatte „Ein Tropfen, fünf Jahre!“ und bezog sich laut Bundestagsbericht auf den Einsatz von K.-o.-Tropfen bei einer Vergewaltigung. Als Faustregel für jede heimliche Gabe geht der Satz zu weit. Die fünf Jahre sind die Mindeststrafe im regulären Strafrahmen, wenn sämtliche Merkmale der verschärften Vorschrift erfüllt sind. Für minder schwere Fälle sehen beide Vorschriften ein bis zehn Jahre vor. Debattenbericht, § 177 Absätze 8 und 9 StGB, § 250 Absätze 2 und 3 StGB.

Die Beschlussfassung enthält keine Wirkstoffliste. Nach der Begründung muss ein Mittel bei der konkreten Verwendung geeignet sein, erhebliche Verletzungen oder Gesundheitsschäden hervorzurufen. Das kann auch bei einem Stoff der Fall sein, der über ein Getränk aufgenommen wird. Entscheidend sind die Umstände des Einsatzes und seine Verbindung zur Tat. Gesetzentwurf, Seiten 8 und 10.

Was nach geltendem Strafrecht bereits erfasst ist

Der Bundesgerichtshof entschied 2024, dass GBL-Tropfen im Getränk und die nur zum Dosieren eingesetzte Pipette im geprüften Fall keine gefährlichen Werkzeuge nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 waren. Er bestätigte die Bewertung der Gabe als Gewalt im Sinne von § 177 Absatz 5 Nummer 1. Nach den Feststellungen waren auch § 177 Absatz 7 Nummer 2 und gefährliche Körperverletzung erfüllt. Der Senat verwies den Fall insoweit zurück, damit das Tatgericht unter anderem eine mögliche konkrete Todesgefahr als eigenständigen Grund für Absatz 8 prüfen konnte. BGH-Beschluss, Randnummern 11–20 und 27–29.

Der geltende § 177 Absatz 7 sieht in den erfassten Fällen regulär mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe vor. Die Reform erweitert damit den Anwendungsbereich des höheren Mindeststrafrahmens. Schon das Verabreichen eines gesundheitsschädlichen Stoffs kann den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllen. § 177 Absatz 7 StGB, § 224 Absatz 1 Nummer 1 StGB.

Was der Abstand zwischen Gabe und Übergriff bedeutet

Wird eine Person betäubt und nutzt der Täter die noch wirkende Betäubung für einen vollendeten sexuellen Übergriff aus, schließt die Zeit dazwischen die höhere Strafandrohung nicht von vornherein aus. Laut Ausschussbericht muss der Täter bei der Gabe zumindest für möglich halten und hinnehmen, dass er die fortwirkende Betäubung für den Übergriff nutzt. Ausschussbericht, Seite 10.

Was gilt, wenn die sexuelle Handlung ausbleibt

Wird die betroffene Person zum Beispiel rechtzeitig in Sicherheit gebracht, kann ein Versuch vorliegen. Maßgeblich ist, ob der Täter nach seiner Vorstellung bereits unmittelbar zur Verwirklichung der Sexualstraftat angesetzt hat. Standen nach seinem Plan noch wesentliche Zwischenschritte aus, kann es an dieser Schwelle fehlen. Dann bleibt eine gefährliche Körperverletzung oder ihr Versuch zu prüfen. Bei einem strafbaren Versuch des Sexualdelikts kann das Gericht die Strafe mildern. Ausschussbericht, Seiten 10–11, § 22 StGB, § 23 StGB.

Wann die Regel auch beim Raub greifen kann

§ 250 Absatz 2 Nummer 1 soll auch den Einsatz eines gefährlichen Mittels bei einem Raub erfassen, etwa wenn jemand eine Person betäubt, um ihr unter Ausnutzung der Betäubung etwas wegzunehmen. Die Merkmale des Raubes nach § 249 müssen vorliegen, darunter die Wegnahme mit Zueignungsabsicht und der Einsatz von Gewalt oder einer qualifizierten Drohung. Die Neuregelung betrifft die Art, wie der Raub begangen wird. § 249 StGB, Regierungsentwurf, Artikel 1 Nummer 2.

Wann die Änderung gelten soll

Nach dem Beschluss wird die Vorlage dem Bundesrat zugeleitet. Die Neuregelung soll am ersten Tag des Quartals nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Ein fixes Datum folgt aus der Abstimmung vom 6. November deshalb nicht. Für die Strafandrohung ist grundsätzlich das Recht bei der Tat maßgeblich. Ändert sich das Recht nach Tatbeendigung und vor der Entscheidung, ist die mildeste Fassung anzuwenden. Artikel 77 GG, Artikel 82 GG, Artikel 2 des Entwurfs, § 2 StGB.

Zur Vorgeschichte dokumentiert Evidico die Debatte um den Regierungsentwurf im August.

Geprüfte Aussagen

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Geprüfte Aussage

Der Bundestag hat am 6. November 2026 den Regierungsentwurf in geänderter Ausschussfassung angenommen.

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Richtig
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Einordnung

Die amtliche Dokumentation hält die Annahme der Drucksache 21/7560 in der Fassung der Beschlussempfehlung 21/8947 fest.

Quellen zu dieser Aussage (3)
  1. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 06.11.2026Abgerufen 06.11.2026
  2. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 04.11.2026Abgerufen 06.11.2026
  3. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 12.08.2026Abgerufen 06.11.2026
Geprüfte Aussage

Der Rechtsausschuss hat den Tatbezug bei Sexualdelikten präzisiert. Der geplante Wortlaut für Raub bleibt gegenüber dem Regierungsentwurf gleich.

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Richtig
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Sinngemäße Prüfaussage zu den verlinkten schriftlichen Belegen.
Einordnung

Die beschlossene Präzisierung verweist in § 177 auf die Absätze 1 bis 7. § 250 Absatz 2 Nummer 1 behält die Wendung „bei der Tat“.

Quellen zu dieser Aussage (2)
  1. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 04.11.2026Abgerufen 06.11.2026
  2. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 12.08.2026Abgerufen 06.11.2026
Geprüfte Aussage

Die heimliche Gabe von K.-o.-Tropfen bedeutet nach dem Beschluss immer mindestens fünf Jahre Haft.

Prüfstatus: Quelle geprüft
Falsch
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Sinngemäße Prüfaussage zu den verlinkten schriftlichen Belegen.
Einordnung

Die Mindeststrafe gilt im regulären Strafrahmen für die erfasste Qualifikation bei Sexual- oder Raubdelikten. Das alleinige Verabreichen, ein minder schwerer Fall und ein möglicher Versuch sind gesondert zu beurteilen.

Quellen zu dieser Aussage (5)
  1. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 06.11.2026Abgerufen 06.11.2026
  2. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 04.11.2026Abgerufen 06.11.2026
  3. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Veröffentlicht 12.08.2026Abgerufen 12.08.2026
  4. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Veröffentlicht 12.08.2026Abgerufen 12.08.2026
  5. GesetzGesetze im Internet
    Abgerufen 06.11.2026
Geprüfte Aussage

Die geplante Änderung ist auf eine Liste bestimmter K.-o.-Wirkstoffe beschränkt.

Prüfstatus: Quelle geprüft
Falsch
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Einordnung

Die beschlossene Fassung nennt gefährliche Mittel allgemein. Laut Begründung kommt es auf die Eignung an, in der konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen oder Gesundheitsschäden zu verursachen.

Quellen zu dieser Aussage (2)
  1. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 12.08.2026Abgerufen 06.11.2026
  2. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 04.11.2026Abgerufen 06.11.2026
Geprüfte Aussage

Der Bundesgerichtshof stellte 2024 fest, dass die heimliche Gabe straflos sei.

Prüfstatus: Quelle geprüft
Falsch
Originalauszug
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Einordnung

Der Beschluss verneinte die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs. Der Senat bestätigte die Bewertung als Gewaltanwendung und sah die Voraussetzungen von § 177 Absatz 7 Nummer 2 und der gefährlichen Körperverletzung als erfüllt an.

Quellen zu dieser Aussage (3)
  1. PrimärquelleBundesgerichtshof
    Veröffentlicht 08.10.2024Abgerufen 06.11.2026
  2. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Veröffentlicht 12.08.2026Abgerufen 12.08.2026
  3. SonstigeBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
Geprüfte Aussage

Bei einem vollendeten sexuellen Übergriff kann die noch fortwirkende Betäubung auch nach einem zeitlichen Abstand zur Tat gehören.

Prüfstatus: Quelle geprüft
Richtig
Originalauszug
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Einordnung

Laut Ausschussbericht ist entscheidend, dass der Täter die andauernde Gewalteinwirkung für den sexuellen Übergriff ausnutzt und diesen Zusammenhang bei der Verabreichung zumindest billigend in Kauf nimmt.

Quellen zu dieser Aussage (3)
  1. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 04.11.2026Abgerufen 06.11.2026
  2. PrimärquelleBundesgerichtshof
    Veröffentlicht 08.10.2024Abgerufen 06.11.2026
  3. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Veröffentlicht 12.08.2026Abgerufen 12.08.2026
Geprüfte Aussage

Wenn die sexuelle Handlung ausbleibt, kommt es für den Versuch auf das unmittelbare Ansetzen nach dem Tatplan an.

Prüfstatus: Quelle geprüft
Richtig
Originalauszug
Sinngemäße Prüfaussage zu den verlinkten schriftlichen Belegen.
Einordnung

Der Rechtsausschuss verweist auf § 22 StGB. Stehen noch wesentliche Zwischenschritte aus, kann die Gabe für sich die Versuchsschwelle des Sexualdelikts verfehlen. Eine gefährliche Körperverletzung ist gesondert zu prüfen.

Quellen zu dieser Aussage (3)
  1. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 04.11.2026Abgerufen 06.11.2026
  2. GesetzGesetze im Internet
    Abgerufen 06.11.2026
  3. SonstigeBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
Geprüfte Aussage

Der Beschluss bezieht den Einsatz gefährlicher Mittel auch bei einem Raub ein.

Prüfstatus: Quelle geprüft
Richtig
Originalauszug
Sinngemäße Prüfaussage zu den verlinkten schriftlichen Belegen.
Einordnung

Das ergibt sich aus der beschlossenen Änderung in § 250 Absatz 2 Nummer 1. Die Voraussetzungen eines Raubdelikts richten sich weiterhin nach § 249.

Quellen zu dieser Aussage (4)
  1. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 06.11.2026Abgerufen 06.11.2026
  2. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 12.08.2026Abgerufen 06.11.2026
  3. GesetzGesetze im Internet
    Abgerufen 06.11.2026
  4. GesetzBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
    Veröffentlicht 12.08.2026Abgerufen 12.08.2026
Geprüfte Aussage

Mit der Bundestagsabstimmung vom 6. November gilt die Verschärfung bereits.

Prüfstatus: Quelle geprüft
Falsch
Originalauszug
Sinngemäße Prüfaussage zu den verlinkten schriftlichen Belegen.
Einordnung

Die Abstimmung ist ein Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Die Vorlage nennt als Inkrafttreten den ersten Tag des Quartals nach der Verkündung.

Quellen zu dieser Aussage (4)
  1. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 06.11.2026Abgerufen 06.11.2026
  2. PrimärquelleDeutscher Bundestag
    Veröffentlicht 12.08.2026Abgerufen 06.11.2026
  3. GesetzGesetze im Internet
    Abgerufen 06.11.2026
  4. GesetzGesetze im Internet
    Abgerufen 06.11.2026

Transparenzhinweis

Evidico gleicht die amtliche Dokumentation der Bundestagsabstimmung mit dem Regierungsentwurf 21/7560, der angenommenen Ausschussfassung 21/8947, den einschlägigen Gesetzen und der Originalentscheidung des Bundesgerichtshofs 5 StR 382/24 ab. Die Auslegung der geplanten Fassung stützt sich auf die amtlichen Begründungen. Prüfstand ist der 6. November 2026. Redaktioneller Faktencheck mit KI-Unterstützung.

Maßgeblich sind die verlinkten Originaldokumente und amtlichen Quellen. Der Beitrag beschreibt den angegebenen Prüfstand.

Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und sorgfältiger Quellenprüfung, jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit.

Gesamtfazit

Der Bundestag hat die Änderung beschlossen. Die höhere Mindeststrafe hängt vom konkreten qualifizierten Delikt ab. Das Inkrafttreten richtet sich nach der Verkündung.