RedaktionsgrundsatzEvidico prüft öffentliche Aussagen quellenbasiert, neutral und unabhängig – ohne parteipolitische Richtung, ohne Pranger.NeuWasserpreise im Faktencheck: Was beim Wassercent und bei Kläranlagen giltNeuWindows 11 26H2: 26H1 gibt es doch – was beim Update wirklich giltNeuPrecht bei maischberger: Was seine KI-Warnungen belegen
Politik & Regierung

Faktencheck: Werden AfD-Kandidaten gezielt ausgeschlossen?

Die öffentlich bekannten Prüfverfahren betreffen bislang fast nur AfD-Bewerber. Doch über die Zulassung entscheiden kommunale Wahlausschüsse – und eine Parteifunktion allein reicht nicht automatisch für den Ausschluss.

KI-generierte Symbolmontage zur Prüfung von AfD-Kandidaten in Niedersachsen mit Wahlurne, Wahlschein, Akten, Papierstreifen, Lupe und einem stilisierten Niedersachsen-Umriss; im Bild steht sichtbar „KI-GENERIERT“.
KI-generierte redaktionelle Symbolmontage – kein authentisches Foto eines konkreten Ereignisses. Die Kennzeichnung „KI-GENERIERT“ ist im Motiv sichtbar.

Kurzfazit

Apollo News spricht von einem politisch gesteuerten „AfD-Wahlausschluss-Komplex“ in Niedersachsen. Tatsächlich konzentrierten sich die bekannt gewordenen Verfassungstreueprüfungen fast vollständig auf AfD-Bewerber, und das Gesetz schreibt die schnelle Löschung personenbezogener Prüfdaten vor. Entscheidend fehlt jedoch der Kontext, dass das Innenministerium nicht selbst über Wahlausschlüsse entscheidet und eine AfD-Funktion nicht automatisch genügt. Die abschließende Entscheidung liegt beim örtlichen Wahlausschuss; die Verfassungsmäßigkeit des neuen Verfahrens ist juristisch umstritten, aber nicht abschließend gerichtlich geklärt.

Beitrag anhören

Die Wiedergabe nutzt die Sprachausgabe des Browsers. Es wird keine externe API aufgerufen.

Modus: Kurzfassung

Bereit.

Geprüftes Video

Hinweis zur Prüfung

Bewertet werden konkrete Aussagen nach aktueller Quellenlage. Automatische Transkripte können Fehler enthalten; wörtliche Zitate, Zahlen und zentrale Claims werden vor Veröffentlichung am Originalvideo geprüft.

Kurzfazit: Das Apollo-News-Video greift einen realen und demokratiepolitisch wichtigen Vorgang auf. Die vertieften Prüfungen der Verfassungstreue betrafen nach den öffentlich bekannten Angaben fast ausschließlich AfD-Bewerber. Acht direkt beim niedersächsischen Innenministerium eingegangene Prüfanfragen bezogen sich nach einer dpa-Auskunft sämtlich auf AfD-Kandidaten. Auch die gesetzliche Pflicht, personenbezogene Bewerberdaten nach der Entscheidung des Wahlausschusses unverzüglich zu löschen, existiert tatsächlich. Zu weit geht jedoch die Zuspitzung, das Ministerium beschließe die Ausschlüsse selbst oder eine AfD-Mitgliedschaft beziehungsweise Parteifunktion reiche automatisch aus. Das Gesetz verlangt tatsächliche Anhaltspunkte, eine individuelle Prüfung und eine eigenständige Entscheidung des örtlichen Wahlausschusses.

Im Video vom 6. August 2026 sprechen die Moderatoren von einem „Wahlausschluss-Komplex“, einer „Lex AfD“, einem „Angriff auf die Demokratie“ und vernichteten Beweisen. Solche Formulierungen sind politische und journalistische Wertungen. Prüfen lassen sich dagegen die genannten Fallzahlen, der Ablauf des Verfahrens, die Rolle des Innenministeriums, die Löschpflicht, die rechtliche Bedeutung einer Parteifunktion und die Einstufung der AfD Niedersachsen.

Was ist neu – und für welche Wahlen gilt es?

In Niedersachsen müssen Bewerberinnen und Bewerber für kommunale Spitzenämter schon länger die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Gemeint sind direkt gewählte Hauptverwaltungsbeamte wie Bürgermeister, Oberbürgermeister, Landräte oder der Regionspräsident. Für gewöhnliche Rats-, Kreistags-, Landtags- oder Bundestagsmandate gilt dieses beamtenrechtlich geprägte Erfordernis nicht in derselben Form.

Neu ist das 2026 geschaffene Prüfverfahren. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel vor, können Wahlleitung oder Wahlausschuss die zuständige Kommunalaufsicht einschalten. Diese darf öffentlich zugängliche Informationen auswerten und – soweit erforderlich – Erkenntnisse des Verfassungsschutzes erfragen. Anschließend übermittelt sie ein begründetes Ergebnis an die Wahlorgane. Das Innenministerium beschreibt diese Stellungnahme als Stärkung der Entscheidungsgrundlage, ohne die Zuständigkeit der Wahlausschüsse anzutasten.

Wer entscheidet über einen Ausschluss?

Die wichtigste Korrektur betrifft die Entscheidungskompetenz. Im Einstieg heißt es, auf Basis einer Bewertung des Verfassungsschutzes „beschließt dann dasselbe Innenministerium diverse Wahlausschlüsse“, unmittelbar gefolgt von der Einschränkung „oder empfiehlt das jedenfalls“. Juristisch ist der Unterschied zentral: Das Ministerium beziehungsweise die Kommunalaufsicht prüft und empfiehlt. Über Zulassung oder Nichtzulassung entscheidet der örtliche Wahlausschuss als weisungsunabhängiges Wahlorgan.

Die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs nennt das Ergebnis der Kommunalaufsicht ausdrücklich eine interne Vorbereitung und keinen Verwaltungsakt. Ein NDR-Überblick fasst es ebenso zusammen: Die abschließende Entscheidung trifft allein der Wahlausschuss.

„18 Fälle, davon 17 AfD“: plausibel, aber nicht amtlich veröffentlicht

Apollo News berichtet unter Berufung auf eine schriftliche Antwort des Innenministeriums von 18 vertieften Prüfungen, davon 17 bei AfD-Bewerbern. Eine schriftliche Darstellung auf Apollo News nennt zudem neun Verfahren auf Kreisebene und acht Verfahren bei der Kommunalaufsicht im Innenministerium. Das Originalschreiben des Ministeriums oder eine amtlich veröffentlichte landesweite Abschlussstatistik war für diesen Faktencheck nicht zugänglich. Deshalb lässt sich die exakte Endzahl 18 zu 17 nicht unabhängig bestätigen.

Die Tendenz ist dagegen gut belegt. Nach einer dpa-Meldung vom 29. Juli lagen dem Innenministerium acht Prüfanfragen vor – ausschließlich zu AfD-Bewerbern. Zugleich wurde mit Eugen Nazarenus auch ein parteiloser Kandidat wegen einer Nähe zur Reichsbürger-Szene nicht zugelassen. Das Verfahren ist also im Wortlaut nicht auf die AfD beschränkt, traf in der Praxis vor der Kommunalwahl 2026 aber ganz überwiegend ihre Bewerber.

Reicht eine AfD-Mitgliedschaft oder ein Kassenwartamt?

Nein, nicht automatisch. Das Video behauptet, bereits eine Funktion als Kassenwart in einem AfD-Kreisverband könne für den Ausschluss genügen. Nach dem schriftlichen Landtagsbericht können Mitgliedschaft, Kandidatur oder eine herausgehobene Funktion in einer als verfassungsfeindlich bewerteten Partei zwar ein Indiz und damit Anlass für eine vertiefte Prüfung sein. Für die negative Prognose müssen aber weitere Umstände hinzukommen; erforderlich ist eine besonders sorgfältige, ergebnisoffene Einzelfallprüfung.

Auch die vom Innenministerium gegenüber dpa erläuterte Praxis unterscheidet zwischen Prüfanlass und Ergebnis: Belegte öffentliche Äußerungen, dokumentierte Handlungen oder herausgehobene Parteifunktionen können berücksichtigt werden. Eine Parteimitgliedschaft allein führt jedoch nicht automatisch zur Nichtzulassung. Genau diese Trennung verwischt das Video, wenn aus einem möglichen Prüfindiz unmittelbar ein ausreichender Ausschlussgrund wird.

Die Löschung ist gesetzlich vorgeschrieben – aber nicht grenzenlos

Der Kern der Löschungsbehauptung stimmt. Das am 6. Mai 2026 verkündete Gesetz verpflichtet die Kommunalaufsichtsbehörde, die Daten der Bewerberinnen und Bewerber unverzüglich zu löschen, sobald der Wahlausschuss über die Zulassung entschieden hat. Der Wortlaut steht im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 30/2026.

Daraus folgt aber nicht automatisch, dass „alle Beweise“ oder sämtliche Unterlagen aller beteiligten Stellen vernichtet werden. Die Sofortlöschung betrifft die personenbezogenen Bewerberdaten bei der Kommunalaufsicht; für Verfassungsschutzdaten sowie Wahlunterlagen gelten weitere Regeln. Ebenso wenig beantwortet der Gesetzeswortlaut eindeutig, ob anonymisierte Gesamtzahlen zu Empfehlungen nicht hätten festgehalten oder herausgegeben werden können. Die vom Video wiedergegebene Begründung des Ministeriums ist daher nachvollziehbar mit der Löschpflicht verknüpft, aber ohne das vollständige Auskunftsschreiben und die konkrete Datenhaltung nicht abschließend überprüfbar. Eine gezielte Vertuschungsabsicht lässt sich daraus nicht ableiten.

Die Wahlausschüsse entschieden unterschiedlich

Die Praxis bestätigt, dass die örtlichen Ausschüsse nicht bloß ministerielle Vorgaben vollzogen. Jessica Schülke wurde in Hannover zugelassen; die Stadt Hannover führt sie offiziell unter den neun OB-Kandidierenden. Jens Kestner wurde im Landkreis Northeim ebenfalls zugelassen. Andere Wahlausschüsse lehnten AfD-Bewerber ab, darunter Martin Sichert, Thorsten Moriße, Justin Vogel und Stephan Bothe. Ein dpa-Abschlussüberblick nennt mindestens vier nicht zugelassene AfD-Bewerber sowie den parteilosen Nazarenus. Zugleich wurden zahlreiche geprüfte AfD-Kandidaten zugelassen.

Diese gemischten Ergebnisse beweisen nicht, dass jede einzelne Entscheidung rechtlich richtig war. Sie widerlegen aber die vereinfachende Vorstellung, das Innenministerium habe landesweit selbst Kandidaten von den Stimmzetteln gestrichen.

Ist die AfD Niedersachsen „gesichert rechtsextremistisch“?

Die Aussage trifft den Inhalt der niedersächsischen Höherstufung im Wesentlichen, verwendet aber nicht die offizielle Bezeichnung. Der Landesverband wird seit Februar 2026 als „Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung“ geführt. Das ist im niedersächsischen System die höchste Beobachtungsstufe und wird in der öffentlichen Kurzform häufig mit „gesichert rechtsextremistisch“ wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte am 1. Juni 2026 einen Eilantrag der AfD gegen diese Einstufung ab. Laut Mitteilung des Innenministeriums sah das Gericht hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Die Entscheidung war zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig; das Hauptsacheverfahren und eine Beschwerde blieben davon getrennt. Aus der Einstufung des Landesverbandes folgt zudem nicht automatisch die fehlende Verfassungstreue jedes einzelnen Mitglieds.

Hat Rot-Grün das Verfahren allein beschlossen?

Ja. Der Gesetzentwurf kam von SPD und Grünen. In der Schlussabstimmung am 28. April 2026 stimmten beide Regierungsfraktionen dafür, CDU und AfD dagegen; Enthaltungen gab es nicht. Das ist im stenografischen Bericht des Landtags dokumentiert.

Ist das Verfahren verfassungswidrig?

Das ist derzeit keine feststehende Tatsache. Das passive Wahlrecht und die Allgemeinheit der Wahl werden durch einen Ausschluss erheblich berührt. Hinzu kommt die Verarbeitung besonders sensibler politischer Daten. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtags wies deshalb auf rechtliche Unsicherheiten hin, insbesondere bei der Bewertung nicht verbotener Parteien, bei der erforderlichen Einzelfallprognose und beim Rechtsschutz. Die Ausschussmehrheit hielt die Regelung bei sorgfältiger Anwendung dennoch für verfassungsgemäß. Rechtswissenschaftler bewerten das Verfahren unterschiedlich, und eine abschließende gerichtliche Entscheidung speziell zur niedersächsischen Neuregelung lag bis zum 7. August 2026 nicht vor.

Die Bezeichnungen „Lex AfD“, „Angriff auf die Demokratie“, „Vertuschung“ oder „de-facto-Parteiverbot“ bleiben daher politische Bewertungen. Sie können eine legitime Debatte über Wahlfreiheit, wehrhafte Demokratie, Datenschutz und wirksamen Rechtsschutz anstoßen, sind aber keine durch die vorliegenden Dokumente bewiesenen Tatsachen.

Geprüfte Aussagen

Bewertungen werden immer mit Text angezeigt und quellenbasiert begründet.

Geprüfte AussageZeitstempel: 00:00:23–00:00:30

Das niedersächsische Innenministerium beschließe auf Grundlage von Erkenntnissen des Verfassungsschutzes Wahlausschlüsse oder empfehle sie zumindest.

Kontext fehlt
Originalauszug
Auf dieser Basis beschließt dann dasselbe Innenministerium diverse Wahlausschlüsse – oder empfiehlt das jedenfalls.
Einordnung

Die Formulierung korrigiert sich im selben Satz teilweise selbst. Rechtlich entscheidet das Innenministerium nicht über die Zulassung. Die Kommunalaufsicht prüft und übermittelt ein begründetes, nicht bindendes Ergebnis. Den Beschluss fasst der örtliche Wahlausschuss eigenständig und weisungsunabhängig.

Quellen zu dieser Aussage (3)
  1. SonstigeNiedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung
    Veröffentlicht 28.04.2026Abgerufen 07.08.2026
  2. SonstigeNiedersächsischer Landtag
    Veröffentlicht 21.01.2026Abgerufen 07.08.2026
  3. SonstigeNDR
    Veröffentlicht 23.07.2026Abgerufen 07.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:02:25–00:02:34

In Niedersachsen seien 18 Kandidatinnen und Kandidaten vertieft überprüft worden; 17 davon hätten der AfD angehört.

Unbelegt
Originalauszug
Es sind 18 Fälle, in denen Kandidaten überprüft wurden, und 17, so das Innenministerium, betrafen Kandidaten der AfD.
Einordnung

Apollo News gibt die Zahlen als Inhalt einer schriftlichen Ministeriumsantwort wieder. Eine öffentlich zugängliche amtliche Abschlussstatistik oder das vollständige Originalschreiben war nicht auffindbar. Die Größenordnung ist plausibel und der starke AfD-Schwerpunkt wird durch andere Berichte gestützt; die exakte landesweite Endzahl 18 zu 17 lässt sich aber nicht unabhängig verifizieren.

Quellen zu dieser Aussage (2)
  1. SonstigeApollo News
    Veröffentlicht 05.08.2026Abgerufen 07.08.2026
  2. Sonstigedpa / Goslarsche Zeitung
    Veröffentlicht 29.07.2026Abgerufen 07.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:03:06–00:03:12

Das Innenministerium habe die Zahl seiner Nichtzulassungsempfehlungen nicht genannt, weil die dazugehörigen Daten unverzüglich gelöscht worden seien und dort nicht mehr vorlägen.

Kontext fehlt
Originalauszug
Diese Daten seien unverzüglich gelöscht worden. Also, man hat dort gar keine Daten mehr, die man uns vorlegen kann im Ministerium, behauptet man.
Einordnung

Die gesetzliche Löschpflicht für personenbezogene Bewerberdaten bei der Kommunalaufsicht ist real. Öffentlich nicht abschließend geklärt ist aber, ob daraus zwingend folgt, dass auch eine anonymisierte Gesamtzahl abgegebener Empfehlungen nicht mehr ermittelt oder mitgeteilt werden kann. Ohne vollständiges Ministeriumsschreiben und Kenntnis der konkreten Datenhaltung bleibt diese Begründung nur teilweise überprüfbar.

Quellen zu dieser Aussage (3)
  1. SonstigeApollo News
    Veröffentlicht 05.08.2026Abgerufen 07.08.2026
  2. SonstigeNiedersächsische Staatskanzlei
    Veröffentlicht 06.05.2026Abgerufen 07.08.2026
  3. SonstigeNiedersächsischer Landtag
    Veröffentlicht 27.04.2026Abgerufen 07.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:03:59–00:04:10

Das niedersächsische Kommunalwahlrecht verpflichte die Kommunalaufsicht, personenbezogene Bewerberdaten nach der Zulassungsentscheidung des Wahlausschusses unverzüglich zu löschen.

Richtig
Originalauszug
In diesem Gesetz steht es tatsächlich drin, dass die Kommunalaufsicht diese personen- und verfahrensbezogenen Daten unverzüglich zu löschen habe, wenn der Wahlausschuss entschieden hat vor Ort.
Einordnung

§ 45d Abs. 7 NKWG schreibt vor, dass die Kommunalaufsichtsbehörde die Daten der Bewerberinnen und Bewerber unverzüglich löscht, sobald der Wahlausschuss über die Zulassung entschieden hat. Das betrifft die personenbezogenen Prüfdaten bei dieser Behörde; daraus folgt nicht, dass unterschiedslos alle Unterlagen aller beteiligten Stellen vernichtet werden.

Quellen zu dieser Aussage (3)
  1. SonstigeNiedersächsische Staatskanzlei
    Veröffentlicht 06.05.2026Abgerufen 07.08.2026
  2. SonstigeNiedersächsischer Landtag
    Veröffentlicht 21.01.2026Abgerufen 07.08.2026
  3. SonstigeNiedersächsischer Landtag
    Veröffentlicht 27.04.2026Abgerufen 07.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:04:10–00:04:19

Die neue gesetzliche Regelung sei wenige Monate zuvor mit der rot-grünen Mehrheit im niedersächsischen Landtag eingeführt worden.

Richtig
Originalauszug
Diese gesetzliche Regelung wurde ja gerade von rot-grüner Mehrheit im Landtag dort eingeführt.
Einordnung

Der Entwurf stammte von SPD und Grünen. In der Schlussabstimmung am 28. April 2026 stimmten SPD und Grüne dafür, CDU und AfD dagegen. Das Gesetz wurde am 6. Mai 2026 verkündet.

Quellen zu dieser Aussage (2)
  1. SonstigeNiedersächsischer Landtag
    Veröffentlicht 28.04.2026Abgerufen 07.08.2026
  2. SonstigeNiedersächsische Staatskanzlei
    Veröffentlicht 06.05.2026Abgerufen 07.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:06:00–00:06:10

Schon eine Funktion als Kassenwart eines AfD-Kreisverbandes könne ausreichen, um einen Bewerber von einer Kommunalwahl auszuschließen.

Falsch
Originalauszug
Wenn jemand Kassenwart der AfD ist in dem Kreisverband, das würde schon reichen, um ihn dann von so einer Wahl auszuschließen.
Einordnung

Eine Parteifunktion kann – abhängig vom Kontext und der Einstufung der Organisation – ein Indiz und damit Anlass für eine vertiefte Prüfung sein. Für eine Nichtzulassung genügt sie nicht automatisch. Nach dem schriftlichen Landtagsbericht müssen weitere Umstände hinzukommen; erforderlich ist eine konkrete, sorgfältige und ergebnisoffene Prognose zur einzelnen Person.

Quellen zu dieser Aussage (3)
  1. SonstigeNiedersächsischer Landtag
    Veröffentlicht 27.04.2026Abgerufen 07.08.2026
  2. Sonstigedpa / Goslarsche Zeitung
    Veröffentlicht 29.07.2026Abgerufen 07.08.2026
  3. SonstigeNDR
    Veröffentlicht 23.07.2026Abgerufen 07.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:06:21–00:06:24

Der niedersächsische Verfassungsschutz habe die AfD Niedersachsen als gesichert rechtsextremistisch eingestuft.

Überwiegend richtig
Originalauszug
Der Verfassungsschutz hat die AfD dort ja als gesichert rechtsextrem eingestuft.
Einordnung

Die inhaltliche Einordnung entspricht der höchsten niedersächsischen Beobachtungsstufe. Die amtliche Bezeichnung lautet jedoch „Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung“. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte den Eilantrag der AfD gegen diese Einstufung am 1. Juni 2026 ab; die Entscheidung war nicht rechtskräftig und ersetzte kein Hauptsacheurteil.

Quellen zu dieser Aussage (2)
  1. SonstigeNiedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung
    Veröffentlicht 01.06.2026Abgerufen 07.08.2026
  2. SonstigeVerwaltungsgericht Hannover
    Veröffentlicht 01.06.2026Abgerufen 07.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:08:58–00:09:14

Von 17 überprüften AfD-Bewerbern seien acht direkt durch die Kommunalaufsicht im Innenministerium geprüft worden; die übrigen Prüfungen hätten auf Kreisebene stattgefunden.

Kontext fehlt
Originalauszug
Insgesamt 17 AfD-Kandidaten wurden überprüft und davon acht direkt im Ministerium. Die anderen Überprüfungen waren eine Ebene tiefer auf der Landkreisebene.
Einordnung

Unabhängig berichtet ist, dass dem Innenministerium als Kommunalaufsicht acht Prüfanfragen vorlagen und alle acht AfD-Bewerber betrafen. Die behauptete Gesamtzahl von 17 AfD-Bewerbern und die ergänzende Aufteilung der übrigen neun Fälle auf die Kreisebene stammen dagegen allein aus der von Apollo wiedergegebenen, öffentlich nicht vollständig einsehbaren Ministeriumsantwort. Dieser Teil war nicht durch eine separat veröffentlichte amtliche Gesamtstatistik kontrollierbar.

Quellen zu dieser Aussage (2)
  1. Sonstigedpa / Goslarsche Zeitung
    Veröffentlicht 29.07.2026Abgerufen 07.08.2026
  2. SonstigeApollo News
    Veröffentlicht 05.08.2026Abgerufen 07.08.2026
Geprüfte AussageZeitstempel: 00:09:25–00:09:41

Wahlausschüsse hätten ministerielle Nichtzulassungsempfehlungen in manchen Fällen nicht übernommen, in anderen Fällen aber entsprechend entschieden.

Überwiegend richtig
Originalauszug
In manchen Fällen haben sich die Wahlausschüsse darüber hinweggesetzt, aber in einigen Fällen haben sie den Willen des Innenministeriums sozusagen umgesetzt.
Einordnung

Die Entscheidungen fielen tatsächlich unterschiedlich aus. Unter anderem wurden Jessica Schülke und Jens Kestner zugelassen, während Wahlausschüsse Martin Sichert, Thorsten Moriße, Justin Vogel und Stephan Bothe nicht zuließen. Damit sind eigenständige, nicht einheitliche Ausschussentscheidungen belegt. Öffentlich nicht vollständig dokumentiert ist jedoch, ob in jedem angeführten Zulassungsfall zuvor eine konkrete negative Ministeriumsempfehlung vorlag. Die Formulierung „Willen des Innenministeriums“ bleibt wertend.

Quellen zu dieser Aussage (3)
  1. SonstigeNDR
    Veröffentlicht 30.07.2026Abgerufen 07.08.2026
  2. Sonstigedpa / Tageblatt
    Veröffentlicht 29.07.2026Abgerufen 07.08.2026
  3. SonstigeLandeshauptstadt Hannover
    Veröffentlicht 23.07.2026Abgerufen 07.08.2026

Transparenzhinweis

Dieser Faktencheck wurde redaktionell mit KI-Unterstützung vorbereitet. Die finale Prüfung, Bewertung und Veröffentlichung erfolgt redaktionell.

Trotz sorgfältiger Bearbeitung können Fehler oder Auslassungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Maßgeblich bleiben das Originalvideo und die verlinkten Quellen.

Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und sorgfältiger Quellenprüfung, jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit.

Gesamtfazit

Apollo News beschreibt einen realen Schwerpunkt: Nach den öffentlich bekannt gewordenen Angaben trafen die vertieften Verfassungstreueprüfungen vor der niedersächsischen Kommunalwahl 2026 fast ausschließlich AfD-Bewerber, und die Kommunalaufsicht empfahl in mehreren Fällen eine Nichtzulassung. Auch die schnelle Löschung personenbezogener Prüfdaten steht tatsächlich im Gesetz. Das Gesamtbild des Videos ist dennoch zu einseitig. Nicht das Innenministerium, sondern der jeweilige Wahlausschuss entscheidet. Eine AfD-Mitgliedschaft oder Parteifunktion darf ein Prüfindiz sein, genügt aber nicht automatisch als Ausschlussgrund. Dass einige AfD-Bewerber zugelassen und andere abgelehnt wurden, zeigt die eigenständige kommunale Entscheidungspraxis. Ob einzelne Ausschlüsse und das neue Verfahren insgesamt verfassungsrechtlich Bestand haben, ist weiterhin offen und muss von Gerichten geklärt werden.