Matteo Salvini verschärft den Ton gegenüber Berlin. Bei einem Auftritt im norditalienischen Pinzolo sagte der italienische Vizepremier und Lega-Chef am 22. August 2026, Deutschland habe kein Recht, Italien auch nur einen irregulären Migranten zurückzuschicken, solange deutsche NGO-Schiffe im Mittelmeer unterwegs seien und Tausende Menschen nach Italien und Europa brächten. Das zugrunde liegende Video veröffentlichte Corriere della Sera am folgenden Abend.
Die Aussage verbindet zwei verschiedene Rechtsfragen: Wer muss Menschen aus Seenot retten und an einen sicheren Ort bringen? Und welcher EU-Staat muss anschließend einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen? Politisch hängen beide Themen zusammen, juristisch gelten dafür jedoch unterschiedliche Regelwerke. Genau an dieser Trennlinie wird Salvinis Behauptung problematisch.
Was Salvini behauptet
Salvinis Argument lässt sich so zusammenfassen: Deutsche Organisationen betreiben oder unterstützen Rettungsschiffe im Mittelmeer. Werden Gerettete in Italien ausgeschifft, müsse Deutschland die Folgen tragen. Deshalb dürfe Berlin keine in Italien zuständigen Asylbewerber zurücküberstellen. Das ist eine absolute Aussage – nicht nur Kritik an einzelnen Überstellungen oder der europäischen Lastenteilung.
Dass Italien als Staat an der südlichen EU-Außengrenze durch Ankünfte über das zentrale Mittelmeer besonders betroffen ist, ist unstrittig. Auch gibt es in Deutschland gegründete oder ansässige NGOs, die zivile Rettungsschiffe betreiben. Das italienische Innenministerium veröffentlicht regelmäßig Zahlen zu Ankünften und zur Aufnahme. Sein öffentliches Statistikportal schlüsselt die Ankünfte allerdings nicht durchgehend so auf, dass jede in der politischen Debatte genannte Summe zu deutschen Organisationen, Schiffseignern und Flaggen unabhängig nachvollzogen werden kann. Zahlen über eine angebliche deutsche Gesamtquote sollten deshalb nur mit genauer Quellenangabe und Zeitraum verwendet werden.
Seit Juni gilt nicht mehr einfach nur Dublin III
In der öffentlichen Debatte ist weiterhin häufig von Dublin-Rücknahmen die Rede. Für neue Fälle gilt seit dem 12. Juni 2026 jedoch die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement, kurz AMMR. Sie ist ein Kernstück des neuen EU-Migrations- und Asylpakts und hat die Dublin-III-Verordnung abgelöst. Übergangsfälle können weiterhin nach älteren Regeln zu behandeln sein. Wer alle Betroffenen pauschal als Dublin-Fälle bezeichnet, lässt diese zeitliche Trennung außer Acht.
Das Grundprinzip bleibt: Ein Asylantrag wird grundsätzlich von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft. Welcher Staat das ist, entscheidet aber nicht eine einzelne Regierung nach politischem Ermessen. Die Verordnung enthält eine Reihenfolge von Kriterien. Dazu zählen insbesondere die Situation unbegleiteter Minderjähriger, Familienangehörige, bereits erteilte Aufenthaltstitel oder Visa, Ausbildungsnachweise sowie bestimmte Formen der Einreise oder Ausschiffung.
Wann kann Italien zuständig sein?
Artikel 33 Absatz 2 der AMMR enthält eine ausdrückliche Regel für Seenotrettungen. Lässt sich anhand von Beweisen oder Indizien feststellen, dass eine antragstellende Person nach einer Such- und Rettungsoperation im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeschifft wurde, ist dieser Staat grundsätzlich für die Prüfung verantwortlich. Wird eine Person nach einer Rettung in Italien an Land gebracht und dort zeitnah ein Antrag registriert, spricht dieses Kriterium daher häufig für Italien.
Das gilt aber nicht grenzenlos. Die Verantwortung aufgrund der Ausschiffung greift nicht mehr, wenn der Antrag erst mehr als zwölf Monate nach der Ausschiffung registriert wird. Zudem stehen vorhergehende Kriterien der Verordnung nicht einfach zur Disposition. Familienbindungen oder ein von einem anderen Staat erteiltes Visum können beispielsweise entscheidend sein. Auch eine spätere Umsiedlung im Rahmen des europäischen Solidaritätsmechanismus verändert die Zuordnung.
Damit ist auch die umgekehrte Vereinfachung falsch: Nicht jeder Mensch, der in Italien an Land geht, muss unter allen Umständen von Italien aufgenommen werden. Zuständigkeit entsteht aus dem konkreten Sachverhalt und der gesetzlichen Kriterienhierarchie – nicht allein aus dem Ort, an dem ein Schiff anlegt.
Darf Italien eine feststehende Überstellung ablehnen?
Die EU-Kommission untersuchte im Juli 2026 ausdrücklich, wie Italien die neuen Zuständigkeitsregeln anwendet. Für den Zeitraum vom 12. Juni bis zum 7. Juli berichtete sie, dass Italien Gesuche und Mitteilungen weiterhin stillschweigend akzeptiert habe, die Überstellungen aber noch nicht wieder aufgenommen worden seien. Zwölf angemeldete Überstellungen habe Italien abgelehnt. Eine weitere Überstellung fand nach Angaben der Kommission auf Grundlage eines bereits vor dem 12. Juni bestätigten Gesuchs statt.
Die juristisch entscheidende Präzisierung lautet: Hat das Zuständigkeitsverfahren ergeben, dass Italien der aufnehmende Staat ist, darf Italien nicht einfach die Durchführung der Überstellung verweigern. Nach der einschlägigen EU-Durchführungsverordnung muss der empfangende Staat seine Verfügbarkeit bestätigen oder andere Modalitäten, einen anderen Ort beziehungsweise einen anderen Zeitpunkt vorschlagen und die Abweichung begründen. Die Kommission forderte Italien deshalb auf, verbleibende Hindernisse vorrangig zu beseitigen und operativ mit den anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.
Das bedeutet nicht, dass Italien jedes Aufnahmegesuch ungeprüft akzeptieren muss. Italien kann innerhalb des vorgesehenen Verfahrens bestreiten, nach den Kriterien überhaupt verantwortlich zu sein. Auch formale Fristen und die Beweislage spielen eine Rolle. Salvinis Satz geht aber erheblich weiter: Er erklärt Rücknahmen allein wegen deutscher NGOs insgesamt für ausgeschlossen. Eine solche Verknüpfung kennt die AMMR nicht.
Darf Deutschland automatisch zurückschicken?
Nein. Auch Berlin erhält keinen Freibrief. Deutschland muss für jede betroffene Person prüfen, welcher Staat nach den europäischen Kriterien zuständig ist. Das Ersuchen muss die dafür erforderlichen Informationen enthalten. Die betroffene Person hat Verfahrensrechte und kann gegen eine Überstellungsentscheidung vorgehen.
Hinzu kommt der Grundrechtsschutz. Bestehen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass eine Überstellung ein reales Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta schaffen würde, darf sie nicht vollzogen werden. Der prüfende Staat muss dann weitere Zuständigkeitskriterien untersuchen. Lässt sich kein anderer Staat bestimmen und ist eine Überstellung nicht möglich, kann der prüfende Staat selbst verantwortlich werden.
Der Europäische Gerichtshof hatte bereits unter Dublin III entschieden, dass Italiens damalige einseitige Aussetzung von Übernahmen für sich allein noch keine systemischen Mängel bewies. Dafür sei eine konkrete Prüfung anhand objektiver, zuverlässiger, genauer und aktueller Informationen nötig. Die Entscheidung ist kein Automatismus zugunsten Deutschlands, zeigt aber: Eine politische oder administrative Totalverweigerung ändert die gesetzliche Zuständigkeit nicht von selbst.
Macht eine deutsche Schiffsflagge Deutschland zum Asylstaat?
Das ist der zentrale Denkfehler in Salvinis Begründung. Ein Schiff unter deutscher Flagge unterliegt auf hoher See in wichtigen Bereichen deutscher Hoheitsgewalt. Daraus folgt aber nicht, dass jede gerettete Person asylrechtlich Deutschland zugerechnet wird. Die AMMR knüpft bei einer Seenotrettung ausdrücklich an den nachgewiesenen Ort der Ausschiffung an – nicht an den Sitz der NGO, die Nationalität der Besatzung oder die Flagge des Rettungsschiffs.
Auch das internationale Seerecht löst die Frage nicht auf Salvinis Weise. Staaten und Schiffsführungen sind verpflichtet, Menschen in Seenot unabhängig von ihrer Nationalität oder ihrem späteren Aufenthaltsstatus zu helfen. Die Rettung muss mit einer Ausschiffung an einem sicheren Ort beendet werden. Nach Angaben der EU-Kommission koordiniert das zuständige nationale Maritime Rescue Coordination Centre den konkreten Einsatz und die Bestimmung eines sicheren Ortes; die Kommission selbst weist keinen Hafen zu.
Die im Mai 2026 aktualisierte gemeinsame Rettungsleitlinie von Internationaler Seeschifffahrtsorganisation, UNHCR und International Chamber of Shipping betont ebenfalls die diskriminierungsfreie Rettungspflicht, die Zusammenarbeit der beteiligten Staaten und den Schutz vor Zurückweisung in Gefahr. Das Aufnehmen eines Menschen aus Seenot ist daher keine Entscheidung darüber, ob dieser Mensch Flüchtlingsschutz erhält, abgeschoben wird oder welcher EU-Staat den Antrag prüfen muss.
Sind alle Geretteten automatisch „illegale Migranten“?
Auch diese pauschale Bezeichnung führt in die Irre. Menschen können eine EU-Außengrenze ohne die normalerweise erforderlichen Dokumente überschreiten. Ob sie Anspruch auf Asyl, subsidiären Schutz oder keinen Schutzstatus haben, steht in diesem Moment aber noch nicht fest. Seenotrettung erfolgt unabhängig davon. Der rechtliche Status wird in einem geordneten Verfahren nach der Ausschiffung festgestellt. Wer vor Abschluss dieses Verfahrens alle Geretteten als „Clandestini“ bezeichnet, vermischt Einreise, Seenotrettung und die spätere Schutzentscheidung.
Ist Italien im europäischen System allein?
Italiens Belastungsargument ist politisch relevant. Dauerhafte Ausschiffungen treffen Küstenstaaten stärker, und die EU-Kommission erkennt ausdrücklich an, dass dies erhebliche Auswirkungen auf deren Asyl-, Aufnahme- und Grenzsysteme hat. Der neue Pakt kombiniert deshalb Zuständigkeit mit einem verpflichtenden, aber flexiblen Solidaritätsmechanismus. Andere Staaten können unter anderem Schutzsuchende übernehmen, finanzielle Beiträge leisten oder alternative Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen.
Ob diese Solidarität in der Praxis ausreicht, ist eine legitime politische Streitfrage. Sie rechtfertigt jedoch keine selbst geschaffene Gegenrechnung nach dem Muster: deutsche NGO gleich deutsche Asylzuständigkeit. Verantwortung und Solidarität sind im EU-Recht miteinander verbunden, aber nicht identisch. Ein Staat kann mehr Solidarität verlangen, ohne deshalb bestehende Zuständigkeits- und Überstellungsregeln einseitig außer Kraft zu setzen.
Das Evidico-Urteil
Salvinis Aussage hat einen tatsächlichen Kern: Italien trägt als Mittelmeer-Ankunftsstaat besondere Lasten, und deutsche NGOs sind an Rettungsmissionen beteiligt. Seine juristische Schlussfolgerung ist dennoch falsch. Deutschland verliert nicht allein wegen deutscher Rettungsorganisationen das Recht, eine ordnungsgemäß festgestellte italienische Zuständigkeit geltend zu machen. Die Flagge eines Schiffes ersetzt die Kriterien der AMMR nicht.
Genauso wenig darf Deutschland Menschen pauschal nach Italien bringen. Erforderlich sind eine individuelle Zuständigkeitsprüfung, Belege, die vorgeschriebenen Mitteilungen, die Wahrung von Fristen und eine Grundrechtsprüfung. Ist Italien danach verantwortlich, kann es die Überstellung nicht durch eine politische Totalansage erledigen. Es kann rechtliche Einwände erheben oder einen anderen Termin beziehungsweise andere Modalitäten vorschlagen. Salvinis absolutes „keinen einzigen“ ist deshalb überwiegend falsch.
