Stand: 13. Oktober 2026. Können Menschen Milliarden an Firmenvermögen bekommen und trotzdem von Erbschaft- oder Schenkungsteuer verschont bleiben? Ja, das ist unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Daraus folgt aber weder, dass jedes Unternehmen automatisch steuerfrei vererbt wird, noch dass Karlsruhe die Regeln schon gekippt hätte. Der BR24-Schwerpunkt trifft einen realen Konflikt. Bei Voraussetzungen, Milliardenbeträgen und dem Beispiel eines Münchner Mietshauses braucht er jedoch zusätzliche Einordnung.
Wir prüfen den vollständigen Erbschaftsteuer-Schwerpunkt der BR24-Sendung vom 13. Oktober von etwa Minute 02:58 bis 12:43. Die späteren Meldungen zu anderen Themen gehören nicht zu diesem Faktencheck. Grundlage sind die amtlichen Verfahrensangaben, geltendes Steuerrecht und die Statistik. Wo lediglich eine persönliche Berechnung oder eine nicht vollständig zugängliche Behördenantwort vorliegt, bleibt das ausdrücklich erkennbar.
Zwei Verfahren – und noch kein neues Erbschaftsteuerrecht
Das Gericht behandelt zwei unterschiedliche Fragen. Am 12. Oktober ging es im Verfahren 1 BvF 1/23 um Bayerns Antrag: Darf der Bund Grundstücksbewertung, Freibeträge und Steuersätze in dieser Form regeln? Bayern beanstandet zudem die fehlende Anpassung an Preissteigerungen und regionale Immobilienwerte. Am 13. Oktober stand im Verfahren 1 BvR 804/22 die Begünstigung von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen im Mittelpunkt.
Der Beschwerdeführer des zweiten Verfahrens erbte von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen, darunter ein Wertpapierdepot und Grundvermögen. Die knappe Darstellung im Fernsehen ist damit im Kern richtig, aber nicht vollständig. Er rügt seine steuerliche Benachteiligung gegenüber Erwerbern begünstigten Betriebsvermögens. Seine Beschwerde ist noch keine gerichtliche Bestätigung dieser Benachteiligung als verfassungswidrig.
Die amtliche Terminübersicht nennt mündliche Verhandlungen. Ein neues Sachurteil zu diesen beiden Verfahren ist zum geprüften Stand nicht veröffentlicht. Die Einschätzung des ARD-Rechtsexperten Frank Bräutigam, ein Urteil könne im Frühjahr 2027 kommen, ist eine Prognose, kein verbindlicher Verkündungstermin. Wer jetzt bereits von abgeschafften Privilegien oder neuen Freibeträgen spricht, greift der Entscheidung vor.
85 Prozent nach fünf Jahren: richtiges Grundmodell, verkürzte Erklärung
Die im Beitrag genannten 85 Prozent beziehen sich auf begünstigtes Vermögen. Nach § 13a ErbStG setzt die Regelverschonung unter anderem eine fünfjährige Behaltensfrist voraus. Hinzu kommen Regeln zur Lohnsumme; für kleinere Betriebe gelten abgestufte Anforderungen beziehungsweise Ausnahmen. Die normale Verschonung ist außerdem an eine Erwerbsgrenze von 26 Millionen Euro gebunden. Es reicht daher nicht, irgendeine Firma fünf Jahre lang zu behalten.
Die vollständige Optionsverschonung verlangt eine unwiderrufliche Erklärung und strengere Bedingungen: sieben Jahre Behaltensfrist, höhere Lohnsummenanforderungen und eine Grenze für Verwaltungsvermögen. Allein das siebte Jahr macht aus einem steuerpflichtigen Erwerb keinen steuerfreien. Verwaltungsvermögen meint bestimmte Vermögensbestandteile, die das Gesetz nicht in gleicher Weise wie produktives Betriebsvermögen begünstigt. Diese Einschränkungen gehen in der sehr kurzen Fernseherklärung unter.
Warum auch ein Milliardenerwerb steuerlich verschont werden kann
Oberhalb der Grenze eröffnet § 28a ErbStG auf Antrag einen vollständigen oder teilweisen Steuererlass. Dafür zählt eine gesetzlich bestimmte Zahlungsfähigkeit: Als verfügbares Vermögen werden grundsätzlich 50 Prozent des gleichzeitig erworbenen und des bereits vorhandenen nicht begünstigten Vermögens berücksichtigt. Das begünstigte Unternehmensvermögen ist nicht einfach mit diesem verfügbaren Vermögen gleichzusetzen.
Eine feste obere Erwerbssumme schließt diesen Weg nicht aus. Das erklärt, warum auch sehr große Übertragungen verschont werden können. Der im Interview erwähnte konkrete Milliardenfall wird allerdings nicht identifiziert; seinen Steuerbescheid können wir nicht nachprüfen. Die Möglichkeit ist rechtlich belegt, der Einzelfall damit noch nicht unabhängig bestätigt. Zudem können spätere Verstöße gegen Behaltens- oder Lohnsummenbedingungen beziehungsweise weitere Erwerbe den Erlass nachträglich beeinflussen.
Die Bedarfsprüfung tritt auch nicht automatisch bei jedem Großerwerb ein. Alternativ ermöglicht § 13c ErbStG einen abschmelzenden Verschonungsabschlag: Oberhalb von 26 Millionen Euro sinkt er schrittweise. Die Wahl dieses Modells schließt für denselben Erwerb den Antrag nach § 28a aus. Die beiden Verfahren sollte man deshalb nicht miteinander verwechseln.
3,7 Milliarden Euro: bestätigt, aber überwiegend Schenkungsteuer
Die Destatis-Tabelle zu erstmaligen Steuererlassen weist für 2025 genau 3,70458 Milliarden Euro in 34 Fällen aus. Davon entfielen rund 3,447 Milliarden auf Schenkungen und 257,5 Millionen auf Erwerbe von Todes wegen. Rund 246,2 Millionen Euro Steuer auf begünstigtes Vermögen blieben in diesen Fällen bestehen. Die gerundeten 3,7 Milliarden aus der Sendung stimmen. „Großbetriebe sparten Steuern“ ist allerdings ungenau: Begünstigt werden die jeweiligen Erwerber, und überwiegend geht es um Übertragungen zu Lebzeiten.
Nicht verwechseln darf man diese Zahlen mit den 21,4 Milliarden Euro festgesetzter Erbschaft- und Schenkungsteuer 2025. Die allgemeine Festsetzungsstatistik enthält die Erlasse nach § 28a nicht. Außerdem kann das Erlassjahr vom Jahr der ersten Steuerfestsetzung abweichen. Die Zahlen sind deshalb keine einfache Kassenrechnung darüber, was 2025 insgesamt tatsächlich bezahlt wurde oder hätte bezahlt werden können.
8 bis 9 Milliarden „insgesamt“: eine problematische Zusammenfassung
BR24 nennt anschließend acht bis neun Milliarden Euro mit allen Sonderregelungen zusammen. Hier fehlt eine wesentliche Unterscheidung. Die Bundesregierung erläuterte zu den 8,8 Milliarden des Subventionsberichts, dass es sich um eine Modellschätzung zu den Vergünstigungen nach §§ 13a und 13c handelt. Grundlage waren Daten der Steuerstatistik 2023. Die zusätzliche Nennung des § 28a in einer Tabelle erklärte sie als Übertragungsfehler.
Damit ist die Größenordnung nicht frei erfunden. Sie darf aber nicht ohne Weiteres als abschließend gemessene Gesamtsumme aller Vergünstigungen des Jahres 2025 präsentiert werden. Ebenso wäre es falsch, aus unterschiedlich abgegrenzten Schätzungen und Erlassstatistiken ohne weitere Prüfung einen exakten Gesamtschaden auszurechnen. Geschätzte Mindereinnahmen gegenüber einer anderen Rechtslage sind etwas anderes als dokumentierte Erlasse bereits festgesetzter Steuer. Für die Bewertung des Beitrags lautet der Befund deshalb: Die Zahl braucht Kontext; die Formulierung „alles zusammen“ ist so nicht belegt.
Fast sieben Milliarden in Bayern: Herkunft belegt, Prüfung begrenzt
Der BR berichtete bereits am 7. Oktober von knapp 6,7 Milliarden Euro erlassener Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen 2021 und Mitte 2026 und verwies auf eine Antwort des Finanzministeriums an den SPD-Abgeordneten Florian von Brunn. Das passt zur gerundeten Angabe des Fernsehbeitrags und zu dessen Zeitraum von fünfeinhalb Jahren. Das vollständige Antwortdokument lag uns für eine eigene Nachrechnung jedoch nicht vor. Deshalb übernehmen wir den Betrag als nachvollziehbar zugeordnete Behördenangabe aus dem Bericht, nicht als unabhängig vollständig bestätigte Summe.
Die hohe bayerische Summe allein beweist zudem keine willkürliche Bevorzugung durch einzelne Finanzämter. § 28a begründet bei erfüllten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch. Ob konkrete Bescheide korrekt sind, lässt sich aus einem Gesamtbetrag nicht ablesen.
Arbeitsplätze schützen: legitimes Ziel, kein Freibrief
Bräutigams Unterscheidung ist wichtig: Der Erhalt von Unternehmen und Beschäftigung kann Steuervergünstigungen rechtfertigen. Schon im Urteil von 2014 zur damaligen Gesetzesfassung erkannte Karlsruhe dieses Ziel an, beanstandete aber zu weitgehende Begünstigungen. Das frühere Urteil entscheidet nicht automatisch die heutigen Verfahren. Auch aus dem Schutzargument allein folgt nicht, dass jede bestehende Ausnahme nötig oder angemessen ist.
Eine Steuer über längere Zeit zu bezahlen ist eine andere Lösung als ihr Erlass. § 28 ErbStG sieht bei begünstigtem Betriebsvermögen aus einem Erbfall bereits eine Stundung von bis zu sieben Jahren vor; dabei gelten Bedingungen und teilweise Zinsen. Der Beitrag beschreibt Stundung als mögliche Alternative. Sie ist also keine rein theoretische Erfindung. Ob eine weitergehende Stundung die heutigen Vergünstigungen ersetzen sollte, bleibt eine rechtliche und politische Abwägung.
Was beim privaten Erben heute tatsächlich gilt
Private Erwerber sind nicht ohne jede Entlastung. Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten nach § 16 ErbStG etwa 500.000 Euro für Ehe- und Lebenspartner und 400.000 Euro für Kinder; für viele andere Verwandte und Nichtverwandte sind es 20.000 Euro. Das Bayerische Landesamt für Steuern führt diese persönlichen Freibeträge als seit 1. Januar 2009 gültig. Die Aussage über die unveränderten Beträge stimmt. Daraus folgt noch nicht, dass alle privaten Nachlässe gleich oder vollständig besteuert werden.
Für ein geerbtes, anschließend selbst genutztes Familienheim gibt es unter den Voraussetzungen des § 13 ErbStG eine zusätzliche Befreiung; bei Kindern ist die begünstigte Wohnfläche grundsätzlich auf 200 Quadratmeter begrenzt. Die Selbstnutzung muss regelmäßig zehn Jahre fortbestehen. Ein vermietetes Mehrfamilienhaus ist damit nicht gleichzusetzen. Für qualifizierte vermietete Wohnimmobilien sieht § 13d ErbStG dagegen einen Ansatz von 90 Prozent des Werts vor.
Das Münchner Haus: eine ernste Sorge, aber kein belegter Zwangsverkauf
Im Beispiel kalkuliert ein Eigentümer rund 900.000 Euro Steuer pro Sohn und befürchtet einen späteren Verkauf. Die Summe findet sich auch im schriftlichen BR-Bericht. Ohne Bewertung, Schulden, frühere Schenkungen, genaue Erbquoten und vollständige Berechnung lässt sich diese Prognose nicht unabhängig bestätigen. Noch weniger belegt ist die anschließende Kette vom Verkauf an einen Investor bis zum dauerhaften Entzug aus dem Mietmarkt.
Ein weiterer relevanter Punkt: Für zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz ermöglicht § 28 Absatz 3 auf Antrag bis zu zehn Jahre Stundung, soweit die Steuer sonst nur durch Verkauf aufgebracht werden könnte; bei einem Erwerb von Todes wegen fallen dabei keine Zinsen an. Ob das im konkreten Fall genügt, ist offen. Die Regel widerlegt nicht jede Sorge, zeigt aber, warum eine seriöse Einzelfallbewertung mehr braucht als die Steuerhöhe und die heutigen Mieteinnahmen.
Warum Bayern noch keine eigenen Freibeträge festlegen kann
Dass die Steuer den Ländern zusteht, ist nach Artikel 106 Grundgesetz richtig. Wer das Geld erhält und wer die Regeln erlassen darf, sind jedoch verschiedene Fragen. Artikel 105 regelt die Gesetzgebungskompetenz. Bayern verfolgt mit seinem Normenkontrollantrag politisch höhere Freibeträge und mehr regionale Gestaltungsmacht; die Verfassungswidrigkeit der Bundesregeln ist seine Rechtsposition, bislang kein neues Urteil.
Ein Umzug nach Bayern verschafft deshalb heute nicht automatisch einen höheren persönlichen Freibetrag. Die im Gespräch erörterten Ausweichbewegungen wären mögliche Folgen einer erst noch auszugestaltenden Regionalisierung. Ohne eine solche Regelung kann niemand seriös versprechen, welcher Wohnsitz oder Immobilienstandort später ausschlaggebend wäre. Höhere Freibeträge zu befürworten und einen Verfassungsverstoß nachzuweisen sind unterschiedliche Aufgaben.
Fazit: Das Problem ist real, die Vereinfachungen sind es auch
BR24 benennt zutreffend die gerichtliche Prüfung, sehr weitreichende Firmenvermögensvergünstigungen und die 3,7 Milliarden Euro Erlasse 2025. Die kurze Formel „fünf oder sieben Jahre halten“ lässt aber entscheidende Bedingungen aus. Die acht bis neun Milliarden sind keine sauber ausgewiesene Gesamtabrechnung aller Regeln. Beim Münchner Mietshaus bleiben Steuerhöhe und Verkaufsfolge ungeprüfte Einzelfallprognosen. Für Leserinnen und Leser ist vor allem wichtig: Noch gilt das bestehende Recht; weder ein Urteil noch eine neue bayerische Sonderregel lässt sich aus den Verhandlungen vorwegnehmen.
